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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 150/12
  5. Verkündet am:
  6. 19. November 2013
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 242 Cd, 705; HGB §§ 128, 129
  19. Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren
  20. kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen
  21. die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten,
  22. wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und
  23. Glauben verstößt.
  24. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 150/12 - OLG München
  25. LG München I
  26. -2-
  27. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  28. vom 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann
  29. und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
  30. Dr. Drescher und Born
  31. für Recht erkannt:
  32. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
  33. Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf ihre
  34. Kosten zurückgewiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Der Beklagte ist Gesellschafter der Immobilien-Fonds B.
  39. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: Alt-GbR), einem
  40. geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft wurde im Jahr 1990 zu dem Zweck gegründet,
  41. das Grundstück Z.
  42. in B.
  43. zu erwerben, auf ihm ein
  44. Wohnhaus mit Tiefgarage zu errichten und dieses zu vermieten. Das Gesellschaftskapital ist rechnerisch in 164 Anteile aufgeteilt; der Beklagte zeichnete
  45. zwei Anteile, was einer Beteiligungsquote von 1,2195 % entspricht.
  46. 2
  47. Zur Objektfinanzierung gewährte die Hypothekenbank in H.
  48. AG
  49. der Alt-GbR im Jahr 1990 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe von 2.666.700 DM (umgerechnet 1.363.462,06 €). Der Beklagte übernahm
  50. -3-
  51. ausweislich der notariellen Urkunde vom 11. November 1992 entsprechend
  52. seiner Beteiligungsquote die persönliche Haftung für den aus der Grundschuld
  53. geschuldeten Betrag. Der auf ihn entfallende Haftungsbetrag ist mit
  54. 32.520,74 DM (umgerechnet 16.627,59 €) zuzüglich 15 % Zinsen p.a. angegeben. Ab dem Jahre 1998 konnte das Darlehen von der Alt-GbR nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Sanierungsverhandlungen, die Rechtsanwalt
  55. Dr. P.
  56. im Auftrag der Alt-GbR mit der E.
  57. rin der Hypothekenbank in H.
  58. AG als Rechtsnachfolge-
  59. AG (künftig: Bank) führte, mündeten im
  60. Jahr 2006 in einem Angebot der Bank, die Alt-GbR gegen Zahlung von
  61. 1.250.000 € aus dem Darlehen zu entlassen. Die Umsetzung des Angebots
  62. scheiterte daran, dass die Alt-GbR lediglich einen Betrag von 800.000 € aufbringen konnte, weil nicht alle Gesellschafter die erforderlichen, auf sie entfallenden Nachschussbeträge leisteten. Der Beklagte hatte den seiner Beteiligungsquote entsprechenden, unter Berücksichtigung nicht sanierungswilliger
  63. und nicht erreichbarer Gesellschafter von einer Summe von 1.270.000 € errechneten Sanierungsanteil auf das angegebene Treuhandkonto gezahlt. Nach
  64. Scheitern der Sanierung erhielt er ihn zurück. Mit Schreiben vom 8. November
  65. 2006 kündigte die von der Bank mit der Betreuung, Verwaltung und Verwertung
  66. des Darlehens beauftragte S.
  67. GmbH das Darle-
  68. hen und stellte die Darlehensforderung zur sofortigen Zahlung fällig.
  69. 3
  70. Auf Initiative des Gesellschafters der Alt-GbR O.
  71. , der - anders
  72. als der Beklagte - den auf ihn entfallenden Nachschuss zur angestrebten Sanierung der Alt-GbR in Höhe von 194.000 € nicht geleistet hatte, gründeten einige
  73. Gesellschafter
  74. der
  75. Alt-GbR
  76. 22. September 2006 die N.
  77. ohne
  78. Wissen
  79. ihrer
  80. Mitgesellschafter
  81. am
  82. GbR (im Folgenden: Neu-GbR).
  83. Zweck der Neu-GbR, deren Geschäftsführung dem Gesellschafter O.
  84. übertragen wurde, ist nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrags der Ankauf und die
  85. Beitreibung der Darlehensforderung der Bank gegen die Alt-GbR nebst allen
  86. -4-
  87. Rechten und Pflichten sowie der An- und Verkauf sowie die gemeinschaftliche
  88. Nutzung und Bewirtschaftung der gesellschaftseigenen Immobilien der Alt-GbR.
  89. Der Neu-GbR gelang es durch weitere Verhandlungen mit der Bank, die
  90. Rechtsanwalt Dr. P.
  91. sebetrags
  92. zu
  93. nunmehr für sie führte, eine Herabsetzung des Ablö-
  94. erreichen.
  95. Mit
  96. Forderungskaufvertrag
  97. vom
  98. 21. August/
  99. 27. September 2007 kaufte die Neu-GbR die Darlehensforderung der Bank gegen die Alt-GbR nebst rückständiger Zinsen, Verzugszinsen und Kosten einschließlich sämtlicher Nebenrechte, insbesondere der Rechte aus der akzessorischen Haftung der Gesellschafter, der erstrangigen Grundschuld auf dem Gesellschaftsgrundstück und der persönlichen Schuldübernahme der Gesellschafter zum Preis von 1.015.000 €. In derselben Urkunde trat die Bank die Darlehensforderung einschließlich der mitverkauften Rechte an die Neu-GbR ab. Bei
  100. Unterzeichnung des Forderungskaufvertrags war der Kaufpreis aufgrund eines
  101. Treuhandvertrags vom 10. Oktober 2006/16. Oktober 2006 auf ein Konto der
  102. Bank geleistet.
  103. 4
  104. Die Neu-GbR hat von der Alt-GbR Zahlung der Darlehensforderung in
  105. voller Höhe verlangt und gegen sie vor dem Landgericht Berlin einen Zahlungstitel über 2.063.678,82 € nebst Zinsen erwirkt. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist seit dem 23. Januar 2012 infolge der Rücknahme der für die Alt-GbR eingelegten Berufung rechtskräftig. In verschiedenen weiteren Verfahren hat die
  106. Neu-GbR außerdem Gesellschafter der Alt-GbR, die nicht auch ihr angehören,
  107. analog § 128 HGB auf Zahlung des jeweiligen quotal auf diese entfallenden
  108. Teilbetrags der von der Bank erworbenen Darlehensforderung nebst Zinsen
  109. und Kosten in Höhe von 2.063.678,82 € in Anspruch genommen. In diesem
  110. Verfahren verlangt sie vom Beklagten entsprechend seiner Beteiligungsquote
  111. von 1,2195 % Zahlung von 25.166,93 € zuzüglich Verzugszinsen.
  112. -5-
  113. 5
  114. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat nach Erlass des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin den seiner Beteiligung an der
  115. Alt-GbR von 1,2195 % entsprechenden Teilbetrag des von der Klägerin für den
  116. Erwerb der Darlehensforderung aufgewandten Kaufpreises in Höhe von
  117. 12.378,05 € nebst Zinsen gezahlt. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat klarstellend
  118. ausgesprochen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist. Im Übrigen hat es
  119. auf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils
  120. die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit das Berufungsgericht nicht
  121. die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.
  122. Entscheidungsgründe:
  123. 6
  124. Die Revision hat keinen Erfolg.
  125. 7
  126. I. Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 17. April 2012
  127. - 5 U 3526/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
  128. ausgeführt:
  129. 8
  130. Der Beklagte hafte als Gesellschafter der Alt-GbR grundsätzlich analog
  131. § 128 HGB anteilig für die Darlehensschuld der Alt-GbR. Nach der rechtskräftigen Verurteilung der Alt-GbR zur Zahlung der Darlehensforderung einschließlich Nebenforderungen könne er analog § 129 HGB Einwendungen gegen die
  132. Forderungsberechtigung der Klägerin, die Wirksamkeit der Darlehenskündigung
  133. sowie die Höhe der Darlehensforderung nicht mehr erheben und deren Verjährung nicht mehr geltend machen. Dennoch sei er zu weiteren Zahlungen nicht
  134. -6-
  135. verpflichtet. Denn die Gesellschafter der Neu-GbR seien den Mitgesellschaftern
  136. der Alt-GbR, denen sie nicht die Möglichkeit eingeräumt hätten, an einer Sanierung der Alt-GbR auf der Grundlage des von ihnen mit der Bank ausgehandelten ermäßigten Ablösebetrags teilzunehmen, zum Schadensersatz verpflichtet.
  137. Mit ihrem Vorgehen, ohne Information und Beteiligungsmöglichkeit ihrer Mitgesellschafter die Neu-GbR zu dem Zweck zu gründen, die gegen die Alt-GbR
  138. gerichtete Darlehensforderung gegen Zahlung von ca. 50 % des noch offenen
  139. Betrags zu kaufen, sie in voller Höhe gegen die Alt-GbR und analog § 128 HGB
  140. quotal gegen ihre nicht an der Neu-GbR beteiligten Mitgesellschafter geltend zu
  141. machen und auf diesem Weg die Immobilie Z.
  142. im Wege der
  143. Zwangsvollstreckung zu erwerben und anstelle der Alt-GbR zu bewirtschaften,
  144. hätten sie die gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern verletzt. Bei der gebotenen Information hätten die Alt-Gesellschafter die
  145. Möglichkeit erhalten, die Forderung zu dem ermäßigten Betrag von 1.015.000 €
  146. zu Gunsten der Alt-GbR abzulösen, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin
  147. auch die Alt-GbR das von der Klägerin erzielte Verhandlungsergebnis hätte erreichen können. Es sei auch davon auszugehen, dass dieser Betrag von den
  148. Gesellschaftern der Alt-GbR aufgebracht worden wäre. Unter Berücksichtigung
  149. des auf den Gesellschafter O.
  150. entfallenden Sanierungsbeitrags von
  151. 194.000 € hätten zusätzlich zu den für die gescheiterte Sanierung bereits geleisteten 800.000 € nur noch ca. 21.000 € gezahlt werden müssen. Dass ein
  152. Betrag dieser Größenordnung angesichts der Alternative, dass die Forderung
  153. durch eine von einigen Mitgesellschaftern gegründete neue Gesellschaft aufgekauft und in voller Höhe gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht würde,
  154. von den Alt-Gesellschaftern nicht zur Verfügung gestellt worden wäre, sei nach
  155. den gegebenen Umständen auszuschließen. Der Beklagte könne seiner weitergehenden Inanspruchnahme durch die Neu-GbR auch die Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter entgegenhalten, weil die Berufung auf die Eigenstän-
  156. -7-
  157. digkeit der Neu-GbR gegen Treu und Glauben verstoße. Andernfalls würde der
  158. Beklagte zur Leistung an die Neu-GbR gezwungen, obwohl Bestehen und Zahlungsanspruch der Neu-GbR auf dem Treuepflichtverstoß ihrer Gesellschafter
  159. beruhe, bei denen es sich ausschließlich um schadensersatzpflichtige Gesellschafter der Alt-GbR handele. Er sei deshalb nur zur Zahlung des Teilbetrags
  160. der Darlehensforderung verpflichtet, den er bei pflichtgemäßem Verhalten der
  161. Gesellschafter der Neu-GbR aufzubringen gehabt hätte.
  162. 9
  163. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
  164. 10
  165. Der Beklagte haftet der Klägerin analog § 128 HGB nur anteilig in Höhe
  166. des für den Erwerb der Darlehensforderung aufgewandten Kaufpreises. Das
  167. Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Gesellschafter der
  168. Klägerin ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten als Mitgesellschafter der Alt-GbR verletzt haben und der Beklagte dem Zahlungsbegehren der Klägerin als nunmehriger Gläubigerin der Darlehensforderung die
  169. Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter entgegenhalten kann. Er ist deshalb
  170. der Klägerin gegenüber jedenfalls so zu stellen, wie er stünde, wenn den Gesellschaftern der Alt-GbR von den Gesellschaftern der Klägerin Gelegenheit
  171. gegeben worden wäre, den Ablösebetrag aufzubringen.
  172. 11
  173. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,
  174. dass der Beklagte als Gesellschafter der Alt-GbR der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerbank für die Darlehensverbindlichkeiten der Alt-GbR in
  175. voller Höhe analog § 128 HGB entsprechend seiner Beteiligungsquote haftet
  176. (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 279/08, ZIP 2011, 1103 Rn. 12).
  177. Ebenso frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
  178. das von der Klägerin gegen die Alt-GbR erwirkte, rechtskräftige Urteil des
  179. Landgerichts Berlin, das deren Zahlungspflicht für die Darlehensverbindlichkei-
  180. -8-
  181. ten ausspricht, dem Beklagten als ihrem Gesellschafter diejenigen Einwendungen gegen das Bestehen der Darlehensverbindlichkeit nimmt, die schon der AltGbR abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP
  182. 2011, 1143 Rn. 9; Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15).
  183. Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde
  184. gelegt, dass die Darlehensverbindlichkeit der Alt-GbR in der vom Landgericht
  185. Berlin festgestellten Höhe besteht. Hiergegen wird von der Revision als ihr
  186. günstig auch nichts erinnert.
  187. 12
  188. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Gesellschafter der Neu-GbR die gesellschaftsrechtliche
  189. Treuepflicht gegenüber dem Beklagten als Mitgesellschafter der Alt-GbR verletzt haben und sie dem Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet
  190. sind. Diese Würdigung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
  191. rechtlich nicht zu beanstanden.
  192. 13
  193. a) Die Revision meint, der Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf
  194. eine Verletzung der Treuepflicht berufen, weil dem die Rechtskraft des gegen
  195. die Fondsgesellschaft ergangenen Urteils entgegenstehe. Darin kann ihr nicht
  196. gefolgt werden. Der Beklagte ist durch das gegen die Alt-GbR ergangene Urteil
  197. nicht analog § 129 HGB gehindert, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen der
  198. Klägerin auf eine ihm als Mitgesellschafter gegenüber begangene Verletzung
  199. der Treuepflicht und einen hierauf gestützten, ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu berufen. Im Zahlungsprozess gegen die Alt-GbR konnte nur
  200. über die der Gesellschaft zustehenden Einwendungen analog § 129 Abs. 1
  201. HGB mit Wirkung für ihre Gesellschafter entschieden werden (vgl. BGH, Urteil
  202. vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 9). Darum geht es hier
  203. aber nicht. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht aus einer Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Alt-GbR,
  204. -9-
  205. sondern gegenüber dem Beklagten hergeleitet, weil er ebenso wie andere Gesellschafter der Alt-GbR von einer Sanierung und einer Beteiligung am Erwerb
  206. der Darlehensforderung gegen die Alt-GbR ausgeschlossen wurde. Eigene
  207. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter werden durch das rechtskräftige
  208. Urteil gegen die Gesellschaft nicht berührt (vgl. Hillmann in Ebenroth/
  209. Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 9 mwN; Roth in Baumbach/
  210. Hopt, HGB, 36. Aufl., § 129 Rn. 6).
  211. 14
  212. b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gesellschafter der Klägerin gegen die gesellschaftsrechtliche
  213. Treuepflicht verstoßen haben, als fehlerhaft, weil nach der Rechtsprechung des
  214. Senats die Pflicht, Geschäftschancen der Gesellschaft nicht für sich selbst,
  215. sondern für die Gesellschaft zu nutzen, regelmäßig nur den geschäftsführenden
  216. Gesellschafter treffe, die Gesellschafter der Klägerin als Gesellschafter der AltGbR aber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Alt-GbR von
  217. der Geschäftsführung und Vertretung der Alt-GbR ausgeschlossen sind. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung jedoch nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesellschafter der
  218. Klägerin eine der Alt-GbR zugeordnete Geschäftschance an sich gezogen haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013,
  219. 361 Rn. 20; Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482,
  220. 1483 zur OHG; vgl. auch MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 708 Rn. 18).
  221. Der den Gesellschaftern der Klägerin vom Berufungsgericht gemachte Vorwurf
  222. ist anders gelagert. Bei dem Erwerb der Darlehensforderung gegen die in
  223. Schieflage geratene Alt-GbR durch die Klägerin zu einem unter dem hälftigen
  224. Forderungsbetrag liegenden Kaufpreis ging es nicht um eine bloße Geschäftschance der Alt-GbR, sondern um ihr weiteres Bestehen. Das Berufungsgericht
  225. hat den Gesellschaftern der Klägerin als treupflichtwidriges Handeln angelastet,
  226. dass sie nach dem von ihnen verfolgten Sanierungsplan beabsichtigten, den
  227. - 10 -
  228. Geschäftsgegenstand der Alt-GbR auf die Neu-GbR zu verlagern, ohne allen
  229. Mitgesellschaftern der Alt-GbR Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage
  230. des von ihnen ausgehandelten, weiter reduzierten Ablösebetrags an der Sanierung der Alt-GbR und der Aufbringung des Sanierungsbeitrags zu beteiligen,
  231. um sich auf diese Weise auf Kosten der ausgeschlossenen Mitgesellschafter
  232. und der Alt-GbR wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.
  233. 15
  234. c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von den Gesellschaftern der Klägerin gewählte Vorgehen
  235. verstoße gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, aus Rechtsgründen
  236. nicht zu beanstanden.
  237. 16
  238. aa) Die Gesellschafter übernehmen mit der Gründung oder dem Beitritt
  239. zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die gemeinsame Verpflichtung, ihr
  240. Handeln an dem von der Gesellschaft verfolgten Zweck auszurichten und seine
  241. Verwirklichung zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705
  242. Rn. 142). Mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses unterliegen sie
  243. außerdem der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
  244. und den Mitgesellschaftern. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt
  245. gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren Interessen wahrzunehmen
  246. und
  247. gesellschaftsschädigende
  248. Handlungen
  249. zu
  250. unterlassen
  251. (vgl.
  252. Soer-
  253. gel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 60 mwN). Diese Pflicht ist in § 2
  254. Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der Alt-GbR ausdrücklich geregelt. Gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern gebietet sie, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung
  255. der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter
  256. Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 230/63, WM
  257. 1966, 511, 512 für einen Poolvertrag; OLG Nürnberg, WM 1962, 731 für eine
  258. - 11 -
  259. OHG; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 229; Soergel/
  260. Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 60).
  261. 17
  262. bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Gesellschafter der Neu-GbR mit dem von ihnen unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter der Alt-GbR verfolgten und umgesetzten Sanierungsplan die gesellschafterliche Treuepflicht nicht nur gegenüber
  263. der Alt-GbR, sondern auch gegenüber ihren Mitgesellschaftern verletzt haben.
  264. Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu der
  265. Überzeugung gekommen, dass die Gründer der Klägerin es unterließen, die
  266. übrigen Gesellschafter der Alt-GbR von der beabsichtigten Gründung der Klägerin zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, sich an einer Sanierung
  267. unter anteiliger Aufbringung des mit der Bank vereinbarten Ablösebetrags zu
  268. beteiligen, um auf diese Weise auf Kosten der ausgeschlossenen Mitgesellschafter ihrer Gesellschafterhaftung zu entgehen oder jedenfalls den auf sie
  269. entfallenden Haftungsbetrag zu ermäßigen sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit einzelner Gesellschafter der Alt-GbR durch eine zwangsweise Verwertung der Fondsimmobilie den einzigen Vermögenswert der Alt-GbR auf die Klägerin „überzuleiten“ und die Alt-GbR aus ihrer Geschäftstätigkeit zu drängen.
  270. Die Gründung einer neuen Gesellschaft durch die Gesellschafter einer bestehenden Gesellschaft, die denselben Zweck wie die Altgesellschaft verfolgt, ist
  271. regelmäßig als treuwidrig zu beurteilen, wenn sie nicht mit Billigung aller Altgesellschafter geschieht.
  272. 18
  273. Unter welchen Voraussetzungen ein solches Vorgehen auch ohne Zustimmung aller Altgesellschafter im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, weil sich
  274. einige Altgesellschafter einer notwendigen Sanierung der Altgesellschaft verweigern, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung stellt sich das Vorgehen der Gesellschafter der Klägerin, deren Zweck
  275. - 12 -
  276. nicht nur darauf gerichtet ist, die Darlehensforderung der Bank gegen die Altgesellschaft anzukaufen und beizutreiben, sondern auch die gesellschaftseigenen
  277. Immobilien des Immobilienfonds der Altgesellschaft zu erwerben sowie gemeinschaftlich zu nutzen und zu bewirtschaften, deshalb als Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dar, weil nicht allen Gesellschaftern der Alt-GbR
  278. Gelegenheit gegeben wurde, sich an der Aufbringung des mit der Bank ausgehandelten Ablösebetrags gegen Haftungsfreistellung entsprechend ihrem Anteil
  279. an der Gesellschaft zu beteiligen und auf diese Weise entsprechend dem von
  280. den Gesellschaftern der Klägerin verfolgten „Sanierungsplan“, der darauf abzielte, dass sich die Gesellschafter der Klägerin auf Kosten aller - auch der sanierungswilligen - anderen Gesellschafter der Alt-GbR finanzielle Vorteile verschafften, eine mögliche Sanierung unter Beteiligung aller sanierungswilligen
  281. Mitgesellschafter der Altgesellschaft von vornherein verhindert wurde.
  282. 19
  283. cc) Anders als die Revision meint, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Gesellschafter der Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre
  284. gesellschafterliche Treuepflicht verletzt haben, nicht entgegen, dass es zur
  285. Gründung der Klägerin nur deshalb kam, weil die langjährigen Bemühungen um
  286. eine Sanierung der Alt-GbR gescheitert waren und nach Kündigung des Darlehens durch die Bank einzelnen Gesellschaftern der Alt-GbR die Zwangsvollstreckung durch die Bank drohte. Auch dieser Umstand lässt das Vorgehen der
  287. Gesellschafter der Klägerin, unter Ausschluss ihrer Mitgesellschafter die Klägerin zu gründen und mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um die Forderung günstig zu erwerben und gegen die Mitgesellschafter Zahlung des auf sie
  288. entfallenden Haftungsbetrags für die gesamte noch offene Forderung durchzusetzen, nicht in einem milderen Licht erscheinen. Dies gilt erst recht vor dem
  289. Hintergrund, dass der Initiator und nunmehrige Gesellschaftergeschäftsführer
  290. der Klägerin selbst den zur Sanierung der Alt-GbR erforderlichen, auf ihn entfallenden Beitrag in erheblicher Höhe nicht geleistet hatte. Die betroffenen Gesell-
  291. - 13 -
  292. schafter der Alt-GbR hätten die drohende Zwangsvollstreckung durch die Bank
  293. - ohne Missachtung der berechtigten Interessen ihrer Mitgesellschafter - auch
  294. dadurch abwenden können, dass sie die auf sie entfallenden Haftungsbeträge
  295. zur Sanierung der Alt-GbR dieser selbst oder unmittelbar der Bank zur Verfügung gestellt hätten.
  296. 20
  297. dd) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe
  298. sich bei seiner Beurteilung, die Gesellschafter der Klägerin hätten treupflichtwidrig gehandelt, über das Vorbringen der Klägerin hinweggesetzt, dass die
  299. Geschäftsführerin der Alt-GbR T.
  300. über den geplanten Forderungskauf in-
  301. formiert worden sei, so dass es auf die vom Berufungsgericht vermisste Information der einzelnen Gesellschafter nicht mehr ankomme. Entscheidend ist,
  302. dass den übrigen Gesellschaftern der Alt-GbR nicht die Möglichkeit gegeben
  303. wurde, sich an dem Forderungskauf zu beteiligen. Das hat das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt. Dass diese Feststellung
  304. unrichtig ist, hat die Klägerin nicht geltend gemacht (§ 320 ZPO); sie ist deshalb
  305. für
  306. das
  307. Revisionsgericht
  308. bindend
  309. (BGH,
  310. Urteil
  311. vom
  312. 8. Januar
  313. 2007
  314. - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008
  315. - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR
  316. 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12).
  317. 21
  318. d) Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht scheitere
  319. daran, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, die Alt-GbR hätte den von
  320. den
  321. Gesellschaftern
  322. der
  323. Klägerin
  324. ausgehandelten
  325. Ablösebetrag
  326. von
  327. 1.015.000 € aufbringen können, „rein spekulativ“ sei. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und rechtlich möglich. Sie ist einer
  328. weitergehenden Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ungeachtet
  329. dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Sanierung der
  330. - 14 -
  331. Alt-GbR im Falle der Beteiligung aller Gesellschafter gelungen wäre. Auch
  332. wenn davon auszugehen wäre, dass der reduzierte Abfindungsbetrag nicht aufgebracht worden wäre, kommt ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in
  333. Betracht. Die Revision verkennt, dass der Treuepflichtverstoß (auch) darin liegt,
  334. dass nicht allen sanierungswilligen Gesellschaftern der Alt-GbR Gelegenheit
  335. gegeben wurde, sich an der Erhaltung des Gesellschaftsgrundstücks, bei dem
  336. es sich um den einzigen Vermögensgegenstand der Alt-GbR handelte, zu beteiligen. Auch wenn diese vorrangig durch Sanierung der Alt-GbR zu geschehen
  337. hatte, konnte die Rettung des Fondsgrundstücks bei deren Scheitern auch
  338. dadurch erfolgen, dass allen sanierungswilligen Gesellschaftern Gelegenheit
  339. gegeben wurde, sich an der Neu-GbR, zumindest aber an der Aufbringung des
  340. Ablösebetrags gegen Haftungsfreistellung zu beteiligen. Dass der Beklagte, der
  341. den unter Berücksichtigung eines höheren Ablösebetrags auf ihn entfallenden
  342. Sanierungsbeitrag geleistet hatte, sich einer solchen Sanierung verweigert hätte, macht die Revision nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
  343. 22
  344. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die
  345. Bank auch gegenüber der Alt-GbR zu einem entsprechenden Nachlass bereit
  346. gewesen wäre. Entgegen der Meinung der Revision ist jedoch die Feststellung
  347. des Berufungsgerichts, dass dies der Fall war, frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht musste dem als übergangen gerügten Beweisangebot der Klägerin dafür, dass die Bank gegenüber der Alt-GbR den Ablösebetrag nicht ermäßigt hätte, nicht nachgehen, weil es erst in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war. Die Revision macht
  348. nicht geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat,
  349. die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§156 ZPO). Hierfür bestehen
  350. auch keine Anhaltspunkte.
  351. - 15 -
  352. 23
  353. 3. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte
  354. könne der Klägerin den ihm wegen der Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ausnahmsweise
  355. entgegenhalten, rechtlich nicht zu beanstanden.
  356. 24
  357. a) Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar keine juristische Person. Als Gesamthand ist sie aber ein eigenes Zuordnungssubjekt,
  358. das rechtsfähig ist und grundsätzlich am Rechtsverkehr teilnehmen kann (BGH,
  359. Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Die Vermögensrechte der Gesellschafter beschränken sich auf ihre gesamthänderische
  360. Beteiligung an der Gesellschaft (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., Vor
  361. § 705 Rn. 11; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 21).
  362. Handelt es sich bei der Klägerin um ein eigenständiges Zuordnungssubjekt, ist
  363. zwischen ihr und ihren Gesellschaftern zu trennen. Dies hat zur Folge, dass
  364. eine Treuepflichtverletzung der Gesellschafter der Klägerin, die sie sich als Gesellschafter der Alt-GbR gegenüber dem Beklagten als Mitgesellschafter haben
  365. zuschulden kommen lassen, der Klägerin grundsätzlich nicht anzulasten ist.
  366. 25
  367. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gilt das Trennungsprinzip zwischen einer Gesellschaft als selbständigem Rechtsträger und ihren
  368. Gesellschaftern im Gesellschaftsrecht nicht ausnahmslos. Es ist für die GmbH
  369. allgemein anerkannt, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausnahmsweise eine Durchbrechung des zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern geltenden Trennungsprinzips in Betracht kommen kann. Eine Abweichung vom Trennungsprinzip wird unter anderem dann zugelassen, wenn
  370. die Berufung auf die Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November
  371. 1956
  372. - II ZR 156/55,
  373. BGHZ
  374. 22,
  375. 226,
  376. 230;
  377. Urteil
  378. vom
  379. 4. Mai
  380. 1977
  381. - VIII ZR 298/75, BGHZ 68, 312, 314 f. jeweils zur Einpersonen-GmbH; BSG,
  382. - 16 -
  383. ZIP 1996, 1134, 1135 zur GmbH; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.
  384. Aufl., § 13 Rn. 10). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die anders als die
  385. GmbH kein gegenüber ihren Gesellschaftern völlig verselbständigtes Rechtssubjekt ist, kann nichts anderes gelten. Soweit für die hier gegebene Fallgestaltung von Bedeutung, kann die Durchbrechung des Trennungsprinzips dadurch
  386. geschehen, dass rechtserhebliche Umstände auf Seiten der Gesellschafter der
  387. Gesellschaft zugerechnet werden. Sie ist - anders als bei einer GmbH (vgl.
  388. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1999 - II ZR 368/97, DStR 1999, 1822 mit Anm.
  389. von Goette; MünchKommGmbHG/Merkt, § 13 Rn. 361 mwN) - bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten ihre Gesellschafter den
  390. Gesellschaftsgläubigern analog § 128 HGB persönlich haften, auch in der Weise denkbar, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ein Dritter dem gegen ihn
  391. erhobenen Anspruch der Gesellschaft seinen - gegen alle Gesellschafter gerichteten - Schadensersatzanspruch im Wege der Einwendung entgegenhalten
  392. kann.
  393. 26
  394. c) Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der hier gegebenen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen,
  395. dass die Berufung der Klägerin auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt und der Beklagte deshalb seinen Schadensersatzanspruch gegen
  396. die Gesellschafter der Klägerin auch ihrem Zahlungsbegehren entgegensetzen
  397. kann. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die
  398. Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Beurteilung, dass es
  399. grob unbillig wäre, den Beklagten ungeachtet des treuwidrigen Verhaltens aller
  400. Gesellschafter der Klägerin zu verpflichten, an diese den gesamten, seiner quotalen Beteiligung an der Alt-GbR entsprechenden Teilbetrag der Darlehensschuld zu zahlen und ihn darauf zu verweisen, seinen Schadensersatzanspruch
  401. im Wege des Regresses gegen seine Mitgesellschafter durchzusetzen. Die Annahme, dass ein solches Ergebnis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
  402. - 17 -
  403. verstößt und untragbar ist, ist hier deshalb gerechtfertigt, weil die Gründung der
  404. Klägerin selbst auf einem grob treupflichtwidrigen Verhalten ihrer Gesellschafter
  405. beruht, die Forderung der Klägerin und der Schadensersatzanspruch gegen
  406. ihre Gesellschafter in einem untrennbarem Zusammenhang stehen und die
  407. Klägerin ausschließlich aus Gesellschaftern besteht, denen ein solcher Verstoß
  408. gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten anzulasten ist. Die gegen diese letzte Feststellung von der Revision erhobene Verfahrensrüge geht fehl. Die Revision übersieht, dass das Berufungsgericht diese
  409. Feststellung mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) getroffen hat. Da die Klägerin
  410. ihr nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands entgegengetreten
  411. ist, ist sie für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom
  412. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom
  413. 1. Dezember
  414. 2008
  415. - II ZR 102/07,
  416. BGHZ 179,
  417. 71
  418. Rn. 16;
  419. Urteil
  420. vom
  421. 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12).
  422. 27
  423. 4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei im Wege des
  424. Schadensersatzes gegenüber der Klägerin nur in dem Umfang für die Darlehensschuld der Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet, in dem er ohne den
  425. Pflichtenverstoß ihrer Gesellschafter Zahlung hätte leisten müssen, begegnet
  426. keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht
  427. habe verkannt, dass die Gesellschafter der Klägerin nach der Rechtsprechung
  428. des Senats (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1
  429. - Sanieren oder Ausscheiden) mit dem Beschluss, die Alt-GbR zu sanieren, einen Ausschluss der nicht sanierungswilligen Gesellschafter aus der Gesellschaft hätten herbeiführen können, mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach Maßgabe des
  430. hypothetischen Liquidationsfehlbetrags zu berechnen sei, greift nicht durch. Die
  431. Gesellschafter der Alt-GbR haben einen - dem vom Senat in der genannten
  432. Entscheidung gebilligten Sanierungskonzept entsprechenden - Beschluss zur
  433. - 18 -
  434. Änderung des Gesellschaftsvertrags der Alt-GbR, durch den nachträglich eine
  435. Ausschlussregelung für diejenigen Gesellschafter eingefügt wurde, die ihren
  436. Sanierungsbeitrag in Form der Kapitalerhöhung nicht geleistet hatten, nicht gefasst. Nur sie und nicht die Gesellschafter der Klägerin allein hätten ein solches
  437. Sanierungskonzept beschließen können. Dafür, dass ein solcher Beschluss
  438. wirksam zustande gekommen wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass der (sanierungswillige) Beklagte im Rahmen eines solchen Sanierungskonzepts seinen Sanierungsbeitrag
  439. nicht geleistet hätte. Ungeachtet dessen ist den Gesellschaftern der Klägerin
  440. der von der Revision erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
  441. schon deshalb verwehrt, weil sie, anders als durch die gesellschaftsrechtliche
  442. Treuepflicht geboten und bei der Sanierung, die in der genannten Entscheidung
  443. - 19 -
  444. zur Überprüfung des Senats stand, geschehen, ihren Mitgesellschaftern der AltGbR keine Gelegenheit gegeben haben, an dem von ihnen verfolgten Sanierungskonzept teilzunehmen, nachdem sie eine weitere Ermäßigung des Kaufpreises für die Darlehensforderung erreicht hatten.
  445. Bergmann
  446. Strohn
  447. Drescher
  448. Reichart
  449. Born
  450. Vorinstanzen:
  451. LG München I, Entscheidung vom 29.07.2011 - 27 O 17463/09 OLG München, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 U 3526/11 -