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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 224/12
  5. Verkündet am:
  6. 30. April 2014
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Flugvermittlung im Internet
  19. UWG § 4 Nr. 10
  20. Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung
  21. Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer
  22. Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog.
  23. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.
  24. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - OLG Hamburg
  25. LG Hamburg
  26. -2-
  27. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
  28. Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
  31. Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2012
  32. im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungshauptantrags zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
  33. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  34. und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die preisgünstige Linienflüge anbietet. Sie vertreibt ihre Flüge nicht über Reisebüros, Reiseveranstalter oder sonstige Vermittler, sondern ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter. Dort bietet die Klägerin auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen an. Auf der Internetseite der Klägerin kann zudem gegen Entgelt Werbung
  39. geschaltet werden.
  40. -3-
  41. 2
  42. Bei der Buchung eines Flugs über die Internetseite der Klägerin muss der
  43. Kunde ein Kästchen ankreuzen, dem folgender Text zugeordnet ist:
  44. Wichtig!
  45. Ich habe die Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen für die Internetseite,
  46. die Lichtbildausweis-Richtlinie sowie die oben stehenden wichtigen Informationen
  47. von R.
  48. gelesen und akzeptiere sie. Ich werde alle anderen Reiseteilnehmer
  49. unter dieser Buchung von diesen Bestimmungen in Kenntnis setzen.
  50. (Klicken Sie zum Fortfahren auf das Kontrollkästchen)
  51. 3
  52. In den auf der Internetseite der Klägerin abrufbar gehaltenen "Nutzungsbestimmungen für die Website von R.
  53. " in der Fassung vom Januar 2009
  54. heißt es unter anderem:
  55. 2. Ausschließlicher Vertriebskanal
  56. R. .com ist die einzige Website, die berechtigt ist, R. -Flüge zu vertreiben.
  57. R.
  58. gestattet keiner anderen Webseite, seine Flüge zu vertreiben, weder als
  59. einzelne Flugleistung noch als Teil eines Reisepakets. Infolgedessen behält sich
  60. R.
  61. ausdrücklich das Recht vor, ohne Rückerstattung der Buchungskosten,
  62. Buchungen zu stornieren, die nicht direkt über die Webseite R. .com erfolgen,
  63. einschließlich Buchungen über Webseiten Dritter, und zwar auch bei Online Reisebüros. Darüber hinaus behält sich R.
  64. ausdrücklich das Recht vor, die Beförderung solcher Passagiere zu verweigern, die solche Buchungen vornehmen.
  65. 3. Zulässige Nutzung
  66. Es ist Ihnen nicht gestattet, diese Website für andere als die im Folgenden aufgeführten privaten, nicht kommerziellen Zwecke zu nutzen: (i) Anzeigen dieser Website; (ii) Vornehmen von Buchungen; (iii) Überprüfen/Ändern von Buchungen; (iv)
  67. Überprüfen von Auskunfts- und Abfluginformationen; (v) Ausführen von OnlineEincheckvorgängen; (vi) Navigieren zu anderen Websites über die auf dieser Seite
  68. bereitgestellten Links und (vii) Nutzen sonstiger Angebote, die über die Website
  69. bereitgestellt werden können.
  70. Die Nutzung dieser Website zu anderen als den oben aufgeführten privaten, nicht
  71. kommerziellen Zwecken ist untersagt. Untersagt ist insbesondere der Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Extrahieren von Daten von
  72. der Website, um diese auf einer anderen Website anzuzeigen ("Screen Scraping").
  73. Darüber hinaus darf die Website nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung
  74. von R.
  75. genutzt werden, um Informationen zu R. -Flügen zu kommerziellen Zwecken Dritten bereitzustellen, Dienstleistungen von R.
  76. zu erwerben, '
  77. um diese an Dritte weiterzuverkaufen oder ähnliche Handlungen auszuführen.
  78. -4-
  79. 4
  80. Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 2007 auf der Internetseite
  81. "www.
  82. .de" ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Flug-
  83. gesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Daraufhin werden entsprechende
  84. Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgelistet; dazu zählen auch Flüge der
  85. Klägerin. Wählt der Kunde einen Flug aus, werden ihm die genauen Flugdaten
  86. und der von der Fluggesellschaft erhobene Flugpreis angezeigt. Die für die
  87. konkrete Nutzeranfrage erforderlichen Informationen werden von der Beklagten
  88. im Wege eines automatisierten Abrufs von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgefragt, im Arbeitsspeicher des Servers der Beklagten vervielfältigt
  89. und anschließend wieder gelöscht. Nach Eingabe und Bestätigung der Kontaktdaten durch den Kunden werden ihm auf einer weiteren Seite nochmals die
  90. Flugdaten und ein Gesamtpreis angezeigt, der sich aus dem Flugpreis, und als
  91. "Customer Service"-Gebühr und "Reservierungsgebühr" bezeichneten Aufschlägen zusammensetzt. Die beiden letztgenannten Preisbestandteile werden
  92. von der Beklagten erhoben und zum Flugpreis, der vom Fluganbieter veranschlagt wird, hinzugerechnet.
  93. 5
  94. Während der Buchung auf dem Internetportal der Beklagten wird der Kunde aufgefordert, ein Kästchen mit dem Hinweis "Ich akzeptiere die Allgemeinen
  95. Geschäftsbedingungen" anzukreuzen. Dieser Text ist mit einem elektronischen
  96. Verweis (Link) unterlegt, der zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
  97. Beklagten führt. Darin findet sich der Hinweis, dass die Beklagte ausschließlich
  98. als Vermittler von Beförderungsleistungen auftritt und der Vertrag über die Reise ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Fluganbieter zustande kommt.
  99. -5-
  100. 6
  101. Wählt der Kunde auf dem Internetportal der Beklagten einen Flug der Klägerin aus, übermittelt die Beklagte die Flugroute und die Flugzeiten an das Buchungssystem der Klägerin. In das Kontaktfeld der Buchungsmaske der Klägerin fügte die Beklagte bis zum September 2008 ihre Unternehmensbezeichnung
  102. "B. " sowie ihre Anschrift, ihre Telefonnummer, ihre E-Mail-Adresse und ihre
  103. Kreditkartendaten ein. Der Vor- und Zuname des Kunden wurde lediglich bei
  104. der Bezeichnung des Passagiers angegeben. Nachdem sich die Beklagte im
  105. Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens am 24. September 2008 gegenüber der
  106. Klägerin strafbewehrt verpflichtet hatte, dieser im Rahmen der Buchung über ihr
  107. Online-Portal neben dem Vor- und Zunamen des Passagiers auch dessen Adresse und Telefonnummer zu übermitteln, teilte die Beklagte der Klägerin auch
  108. diese Informationen als Kontaktdaten mit, gab aber als weitere Kontaktdaten
  109. nach wie vor ihre eigene E-Mail-Adresse und ihre Kreditkartendaten an. Am
  110. 5. September 2012 hat die Beklagte durch eine Vertragsstrafe bewehrt gegenüber der Klägerin erklärt, dieser neben dem Namen, der Adresse und der Telefonnummer auch die E-Mail-Adresse des Buchenden mitzuteilen.
  111. 7
  112. Nach einer Buchung wird bei der Klägerin automatisch eine Buchungsbestätigung mit der Reservierungsnummer hergestellt und an die Beklagte übermittelt. Diese übersendet sodann ihrerseits eine Buchungsbestätigung an den
  113. Kunden, die neben der von der Klägerin mitgeteilten Reservierungsnummer
  114. unter anderem den Hinweis enthält, dass der Kunde für weitere Fragen zur Buchung die Klägerin direkt unter einer in der E-Mail angegebenen Telefonnummer erreichen kann. Außerdem weist die Beklagte darauf hin, dass es notwendig ist, für die von der Klägerin angebotenen Flüge online einzuchecken.
  115. 8
  116. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche
  117. Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Sie hat sich zudem auf urheberrechtlich geschützte Daten-
  118. -6-
  119. bankrechte und die Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
  120. berufen und das Vorgehen der Beklagten als irreführend beanstandet.
  121. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Klägerin beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
  122. die Website www.r. .com zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung der
  123. Klägerin wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu
  124. werben:
  125. Vervielfältigung und Verbreitung von Daten der Flugbuchungsmaske, um
  126. a) Informationen zu Flügen der Klägerin bereitzustellen,
  127. b) Flugbuchungen vorzunehmen, um gebuchte Flüge an Dritte weiterzuverkaufen
  128. und/oder Flugbuchungen an Dritte zu vermitteln.
  129. 9
  130. Ferner hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunft in Anspruch genommen
  131. und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.
  132. 10
  133. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des unlauteren
  134. Schleichbezugs gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG allein im Hinblick auf die Alternative des Weiterverkaufs von gebuchten Flügen an Dritte (Buchungsverhalten der
  135. Beklagten bis September 2008) zur Unterlassung verurteilt und die Klage im
  136. Übrigen abgewiesen. Es hat dabei Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der
  137. Verletzung von Datenbankrechten nach §§ 87a, 87b, 97 Abs. 1 UrhG und eines
  138. sogenannten "virtuellen Hausrechts" sowie Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG und wegen
  139. Irreführung und Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß
  140. § 3 Abs. 1 UWG verneint.
  141. 11
  142. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin auch ihren auf die Alternative der Vermittlung von Flügen an Dritte (Buchungsverhalten der Beklagten ab September
  143. -7-
  144. 2008) gerichteten Unterlassungsantrag sowie ihre Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiterverfolgt. Sie hat zudem
  145. hilfsweise beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
  146. untersagen,
  147. die Website www.r. .com zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung der
  148. Klägerin wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu
  149. werben:
  150. Vervielfältigung und Verbreitung von Daten der Flugbuchungsmaske, um
  151. a) Informationen zu Flügen der Klägerin bereitzustellen,
  152. b) Flugbuchungen vorzunehmen, um gebuchte Flüge an Dritte weiterzuverkaufen
  153. und/oder Flugbuchungen an Dritte zu vermitteln,
  154. und zwar wenn dies durch Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme geschieht, die - wie nachfolgend abgebildet - auf der klägerischen Website
  155. www.r. .com eingerichtet ist, und dadurch umgangen wird, dass die dem Nutzer gestellte Aufgabe nicht wie in der nachfolgenden Abbildung vorgegeben gelöst
  156. wird.
  157. -8-
  158. 12
  159. Ferner hat die Klägerin die Beklagte hilfsweise auch im Hinblick auf das im
  160. Unterlassungshilfsantrag beschriebene Verhalten auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.
  161. 13
  162. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem Unterlassungshauptantrag verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen (OLG
  163. Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 5 U 38/10, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin
  164. gerichteten Antrag weiter.
  165. Entscheidungsgründe:
  166. 14
  167. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch auch im Hinblick auf die Alternative der Vermittlung von Flügen an Dritte (Buchungsverhalten der Beklagten ab September 2008) zu. Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz hat es dagegen abgelehnt.
  168. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
  169. 15
  170. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Datenbankrechten gemäß §§ 87a, 87b, 97 Abs. 1 UrhG scheide aus. Zwar vervielfältige die Beklagte
  171. Teile der Datenbank der Klägerin wiederholt und systematisch. Diese Teile seien jedoch nicht als wesentlich im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen. Ferner laufe das Verhalten der Beklagten nicht einer normalen Auswertung
  172. der Datenbank zuwider und beinträchtige auch nicht die berechtigten Interessen
  173. der Klägerin in unzumutbarer Weise (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Da die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus-
  174. -9-
  175. schließlich auf eine Verletzung von Schutzrechten an der Datenbank gestützt
  176. seien, seien auch diese Anträge unbegründet.
  177. 16
  178. Dagegen sei der von der Klägerin im Wege der kumulativen Klagehäufung
  179. geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Schleichbezugs
  180. gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG auch im Hinblick auf die von der Beklagten seit
  181. September 2008 vorgenommenen Flugbuchungen begründet. Zwar habe die
  182. Beklagte seitdem die Buchungen nicht mehr im eigenen Namen getätigt und
  183. anschließend an ihre Kunden weiterverkauft. Es sei vielmehr zu Gunsten der
  184. Beklagten davon auszugehen, dass diese nunmehr nur noch als Vermittlerin
  185. der Flugleistungen der Klägerin auftrete, so dass es an dem Unlauterkeitsumstand einer Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht fehle. Eine nicht mehr
  186. akzeptable Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, die ihre Leistungen
  187. direkt den Endkunden anbiete, liege jedoch auch dann vor, wenn die Beklagte
  188. als Vermittlerin entweder technische Schutzmechanismen überwinde, die ihre
  189. Einschaltung verhindern sollten, oder sich in anderer Weise über eine nicht nur
  190. ausdrücklich erklärte, sondern auch kommunikationstechnisch geschützte Abwehr eines derartigen Verhaltens durch die Fluggesellschaft hinwegsetze. Eine
  191. solche kommunikationstechnische Schutzvorrichtung sei hier vorhanden. Der
  192. Buchende müsse die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht
  193. nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch mit einem Haken in einem dafür vorgesehenen Kästchen ausdrücklich die Kenntnisnahme und sein Einverständnis
  194. mit diesen Bedingungen zum Ausdruck bringen, um die Buchung fortsetzen zu
  195. können.
  196. 17
  197. B. Die gegen die Verurteilung der Beklagten gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der
  198. Beklagten entschieden worden ist.
  199. - 10 -
  200. 18
  201. I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Unterlassungshauptantrag, soweit er auf das Verbot der Vermittlung von Flugbuchungen an Dritte
  202. gerichtet und auf Wettbewerbsrecht gestützt ist.
  203. 19
  204. 1. Über das auf den Weiterverkauf von gebuchten Flügen gerichtete Unterlassungsgebot ist bereits rechtskräftig entschieden, weil die Beklagte die entsprechende Verurteilung durch das Landgericht nicht mit einem Rechtsmittel
  205. angegriffen hat.
  206. 20
  207. 2. Ebenfalls bereits rechtskräftigt entschieden ist über die mit dem Unterlassungshauptantrag verfolgten Ansprüche wegen der Verletzung des urheberrechtlichen Schutzes von Datenbankrechten gemäß §§ 87a, 87b UrhG. Soweit
  208. der auf das Verbot der Vermittlung von Flugbuchungen an Dritte gerichtete Unterlassungshauptantrag auf die Verletzung der Rechte der Klägerin als Datenbankhersteller gemäß §§ 87a, 87b UrhG gestützt war, hat das Berufungsgericht
  209. die gegen die Verneinung dieser Ansprüche gerichtete Berufung der Klägerin
  210. zwar nicht im Tenor, aber der Sache nach in den Entscheidungsgründen des
  211. Berufungsurteils zurückgewiesen.
  212. 21
  213. Bei dem Verstoß gegen Lauterkeitsrecht und der Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a, 87b UrhG handelt
  214. es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund)
  215. bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil
  216. vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392
  217. - Pelikan; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18
  218. - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiede-
  219. - 11 -
  220. ne Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn
  221. der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als
  222. wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen
  223. Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397
  224. Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014
  225. - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). So
  226. verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat den Unterlassungsantrag im Wege
  227. der kumulativen Klagehäufung sowohl auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche
  228. gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG als auch auf ihre Rechte als Datenbankhersteller
  229. gemäß §§ 87a, 87b UrhG gestützt. Da das Berufungsgericht folgerichtig über
  230. beide prozessualen Ansprüche entschieden und den Unterlassungshauptantrag, soweit er auf die Verletzung von Rechten an einer Datenbank der Klägerin
  231. gestützt war, als unbegründet angesehen hat, ist dieser Teil der Entscheidung
  232. des Berufungsgerichts über den Unterlassungshauptantrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt, weil er von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR
  233. 2013, 1150 Rn. 18 = WRP 2013, 1473 - Baumann).
  234. 22
  235. II. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig behindert.
  236. 23
  237. 1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10
  238. UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene
  239. - 12 -
  240. Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist.
  241. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck
  242. verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu
  243. verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten
  244. Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in
  245. angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen
  246. erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des
  247. Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher
  248. und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH,
  249. Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP
  250. 2010, 633 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR
  251. 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken; Urteil vom 22. Juni 2011
  252. - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - AutomobilOnlinebörse, mwN).
  253. 24
  254. 2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall
  255. nicht vor.
  256. 25
  257. a) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte verfolge gezielt den Zweck, die Klägerin
  258. an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Das Angebot der Beklagten zielt nicht auf die Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin ab, sondern baut gerade auf
  259. deren Angebot und der Funktionsfähigkeit des Buchungsportals der Klägerin im
  260. Internet auf (vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 66 - Automobil-Onlinebörse).
  261. 26
  262. b) Im Streitfall führt eine Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit auch nicht zu
  263. - 13 -
  264. der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht
  265. mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.
  266. 27
  267. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das
  268. beanstandete Verhalten der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt eines
  269. Schleichbezugs durch Täuschung über die Absicht zum Weiterverkauf wettbewerbswidrig ist.
  270. 28
  271. (1) Der Gesichtspunkt des Schleichbezugs kann den Tatbestand einer gezielten Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG erfüllen. Der
  272. Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs dieser Fallgruppe liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (BGH, Urteil vom 11. September
  273. 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 22 - bundesligakarten.de). Nach diesen
  274. Grundsätzen kann auch ein Direktvertriebssystem, bei dem sich ein Anbieter
  275. von Waren oder Dienstleistungen in zulässiger Weise dafür entschieden hat,
  276. sein Angebot selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder
  277. Agenturen abzusetzen, Schutz gegen eine Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht genießen (BGHZ 178, 63 Rn. 27 - bundesligakarten.de).
  278. 29
  279. (2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der im Revisionsverfahren noch relevante Antrag auf Untersagung der Vermittlung von Flugbuchungen an Dritte nicht auf den Unlauterkeitsgesichtspunkt der Täuschung
  280. über eine Wiederverkaufsabsicht der Beklagten gestützt werden kann. Dem
  281. Antrag liegt das Buchungsverhalten der Beklagten seit September 2008 zugrunde. Dieses Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte der
  282. Klägerin während des Buchungsvorgangs als Kontaktdaten den Vor- und Zunamen des Kunden sowie dessen Adresse und Telefonnummer mitteilt und
  283. - 14 -
  284. dadurch allein dieser als Vertragspartner in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist auf dieser Grundlage zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte
  285. insoweit nur noch als Vermittlerin von Flugleistungen der Klägerin aufgetreten
  286. ist und keine eigenen Verträge mit dieser abschließt.
  287. 30
  288. bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall liege ein Sachverhalt vor, der einer Täuschung über
  289. die Wiederverkaufsabsicht gleichstehe.
  290. 31
  291. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Bejahung einer unlauteren Behinderung unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezuges sei es unerheblich, ob einzelne oder mehrere Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, in denen deren Modell des Direktvertriebs zum Ausdruck komme, einer rechtlichen Inhaltskontrolle standhielten oder nicht wirksam
  292. in den Vertrag einbezogen worden seien. Dem kann nicht zugestimmt werden.
  293. 32
  294. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur im Hinblick auf Direktvertriebssysteme in Betracht, für die sich der Anbieter in rechtlich zulässiger Weise
  295. entschieden hat. So sind Vertriebssysteme, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil
  296. vom 1. Dezember 1999 - I ZR 130/96, BGHZ 143, 232, 243 - Außenseiteranspruch II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 10.64 f.).
  297. Nichts anderes kann für durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete
  298. Vertriebssysteme gelten, die der rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten
  299. oder bei denen die maßgebenden Bedingungen erst gar nicht in die mit den
  300. Abnehmern abzuschließenden Verträge einbezogen werden und die deshalb
  301. keine Rechtswirkung entfalten. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf die Senatsentscheidung "bundesligakarten.de". Soweit
  302. dort die Frage der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für un-
  303. - 15 -
  304. erheblich gehalten wurde, ging es allein um solche Bedingungen, die nichts mit
  305. der als verletzt beanstandeten konkreten Vertriebsbindung zu tun hatten (vgl.
  306. BGHZ 178, 63 Rn. 24 - bundesligakarten.de). Im Streitfall braucht die Frage, ob
  307. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in den Vertrag
  308. einbezogen worden sind und ob sie einer Inhaltskontrolle standhalten, nicht beantwortet zu werden. Dies kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Eine
  309. unlautere Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs liegt auch dann nicht vor.
  310. 33
  311. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für eine Behinderung unter
  312. dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs erforderliche Unlauterkeitsmoment
  313. könne auch darin bestehen, dass der Vermittler von im Direktvertrieb angebotenen Waren oder Dienstleistungen entweder technische Schutzmechanismen
  314. überwinde, die seine Einschaltung verhindern sollten, oder sich in anderer Weise über eine nicht nur ausdrücklich erklärte, sondern auch kommunikationstechnisch geschützte Abwehr eines derartigen Verhaltens durch die Fluggesellschaft hinwegsetze. Eine solche den Unlauterkeitsvorwurf tragende kommunikationstechnisch geschützte Abwehr hat das Berufungsgericht darin gesehen,
  315. dass die Klägerin sich nicht nur in ihren Geschäftsbedingungen gegen die gewerbliche Vermittlung ihrer Flüge auf der Grundlage von Daten gewandt hat, die
  316. sie auf ihrer Internetseite bereitgehalten hat, sondern dass sie darüber hinaus
  317. im Rahmen des Buchungsvorgangs vorgesehen hat, mit einem Haken in einem
  318. dafür vorgesehenen Kästchen ausdrücklich die Kenntnisnahme und das Einverständnis mit diesen Bedingungen zum Ausdruck zu bringen. Daraus ergebe
  319. sich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten den eindeutig bekundeten Willen
  320. der Klägerin durch wahrheitswidrige Angaben missachtet habe, und zwar nicht
  321. nur durch einen inneren Vorbehalt, sondern durch eine technisch dokumentierte
  322. - 16 -
  323. Willensbetätigung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht
  324. stand.
  325. 34
  326. (3) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Danach liegt allein darin keine unlautere Behinderung, dass sich die
  327. Beklagte über den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geäußerten Willen der Klägerin hinweggesetzt hat, keine gewerbliche Vermittlung von Flügen
  328. anhand von Daten vorzunehmen, die der Internetseite der Klägerin entnommen
  329. worden sind. Die Unlauterkeit kann nicht schon allein darin gesehen werden,
  330. dass das Verhalten des Mitbewerbers dem Willen des Unternehmers widerspricht. Dem Willen eines Unternehmers werden regelmäßig alle und damit
  331. auch dem Wesen des lauteren Wettbewerbs entsprechende Verhaltensweisen
  332. eines Mitbewerbers widersprechen, die den Unternehmer in seinen eigenen
  333. wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beschränken. Allein der Umstand,
  334. dass die Beklagte sich als Mitbewerberin der Klägerin über deren Willen hinwegsetzt, ihre Flüge nur über die eigene Internetseite zu vertreiben, damit der
  335. Kunde die dort vorhandene Werbung und die kostenpflichtigen Zusatzangebote
  336. zur Kenntnis nehmen kann, kann einen Unlauterkeitsvorwurf nicht begründen.
  337. 35
  338. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich
  339. daran auch nichts dadurch ändert, dass die Klägerin ihren Willen in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich geäußert hat. Das bloße Sich-Hinwegsetzen
  340. über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führt, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Erforderlich ist auch insoweit das Hinzutreten
  341. besonderer Umstände, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen
  342. lassen (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, BGHZ 171, 73 Rn. 19 - Außendienstmitarbeiter; Köhler
  343. - 17 -
  344. in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 65a und § 4 Rn. 10.36, 10.42, 10.44, jeweils
  345. mwN).
  346. 36
  347. (4) Dem Berufungsgericht kann aber nicht in der Beurteilung gefolgt werden, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt im Streitfall daraus,
  348. dass diese sich über eine von der Klägerin im Rahmen des Buchungsvorgangs
  349. vorgesehene kommunikationstechnische Schranke hinwegsetze.
  350. 37
  351. Allerdings kann die Überwindung einer technischen Schutzvorrichtung, mit
  352. der ein Mitbewerber verhindert, dass sein Internetangebot von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ein Umstand sein, der einen Unlauterkeitsvorwurf
  353. begründet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich ein Unternehmer, der
  354. sein Angebot im Internet öffentlich zugänglich macht, im Allgemeininteresse an
  355. der Funktionsfähigkeit des Internets daran festhalten lassen muss, dass die von
  356. ihm eingestellten Informationen durch übliche Suchdienste in einem automatisierten Verfahren aufgefunden und dem Nutzer entsprechend seinen Suchbedürfnissen aufbereitet zur Verfügung gestellt werden. Er muss deshalb auch
  357. hinnehmen, dass ihm Werbeeinnahmen verlorengehen, weil die Nutzer seine
  358. Internetseite nicht aufsuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00,
  359. BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 - AutomobilOnlinebörse). Dagegen ist das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit
  360. des Internets dann nicht mehr betroffen, wenn der Unternehmer durch technische Maßnahmen verhindert, dass eine automatisierte Abfrage der Daten seines Internetangebots möglich ist (vgl. BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy; BGH,
  361. GRUR 2011, 1018 Rn. 69 - Automobil-Onlinebörse; vgl. auch Deutsch, GRUR
  362. 2009, 1027, 1032).
  363. 38
  364. Einer solchen technischen Maßnahme steht jedoch die Notwendigkeit
  365. nicht gleich, durch Setzen eines Hakens zu dokumentieren, die Geschäfts- und
  366. - 18 -
  367. Nutzungsbedingungen der Klägerin zu akzeptieren. Mit einem solchen Erfordernis, das der Verbraucher als übliche Vorgehensweise bei Bestellvorgängen
  368. im Internet kennt, will der Unternehmer vor allem sicherstellen, dass die Bedingungen in den zu schließenden Vertrag einbezogen werden. Diese primär vertragsrechtliche Maßnahme kann einer Begrenzung der Nutzung der Internetseite durch technische Maßnahmen gegen eine automatisierte Abfrage nicht
  369. gleichgesetzt werden. Mit dem Setzen des Hakens wird lediglich dokumentiert,
  370. dass der Nutzer den für die Annahme einer unlauteren Behinderung für sich
  371. genommen unbeachtlichen Willen der Klägerin im Hinblick auf die gewünschte
  372. Nutzung ihres Buchungsportals zur Kenntnis nehmen konnte. Ein das Unlauterkeitsurteil begründender besonderer Umstand liegt darin nicht.
  373. 39
  374. cc) Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.
  375. 40
  376. (1) Das Vorliegen einer unlauteren Behinderung lässt sich gemäß § 4
  377. Nr. 10 UWG nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und
  378. sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen.
  379. 41
  380. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten von großem Nutzen für den Verbraucher sein kann. Es hat angenommen, das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem
  381. Markt für Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden des günstigsten
  382. Flugs für eine bestimmte Flugverbindung. Damit könne sich das Angebot der
  383. Beklagten sowohl auf den Wettbewerb als auch auf die Kundeninteressen positiv auswirken. Das Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin rechtfertige die Annahme einer unlaute-
  384. - 19 -
  385. ren Behinderung. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
  386. nicht stand.
  387. 42
  388. (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin entgingen potentielle Einnahmen; es sei wahrscheinlich, dass eine nicht unerhebliche Zahl von
  389. Fluginteressierten aufgrund der Buchungsmöglichkeit auf der Internetseite der
  390. Beklagten von einem Besuch der Website der Klägerin abgehalten würden.
  391. Diese Kunden nähmen die von der Klägerin angebotenen Zusatzleistungen und
  392. die dort bereitgehaltene Werbung nicht zur Kenntnis.
  393. 43
  394. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht den Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Buchungsportal nicht durch technische Maßnahmen gegen eine automatisierte Abfrage gesichert, sondern der
  395. Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat. In einem solchen Fall muss sie
  396. es im Interesse der Funktionsfähigkeit des Internets hinnehmen, dass Kunden
  397. die Möglichkeit von im Internet üblichen Suchdiensten nutzen und nicht selbst
  398. unmittelbar die Website der Klägerin aufsuchen.
  399. 44
  400. (3) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Beurteilung zugestimmt werden, der Klägerin sei es nicht zuzumuten, dass der Umfang der an
  401. den Endkunden gelangten Informationen außerhalb ihrer Kontrolle liege.
  402. 45
  403. Die Klägerin hat nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt, dass
  404. nur Endkunden über ihr Internetportal Flüge selbst buchen können. Es ist auch
  405. weder festgestellt noch ersichtlich, dass im Hinblick auf das Angebot und die
  406. Durchführung von Flügen ein Vertragsschluss über einen Vermittler generell zu
  407. solchen Schwierigkeiten führt, dass der Klägerin ein Vertrieb ihrer Flüge allein
  408. im Wege eines unmittelbaren Vertragsschlusses mit dem Endkunden zuzumuten ist. Es kommt hinzu, dass es der Klägerin freisteht, von der Beklagten ver-
  409. - 20 -
  410. mittelte Flugbuchungen, die ihr jedenfalls aufgrund der angegebenen Kreditkartendaten der Beklagten als solche erkennbar sind, nicht anzunehmen. Nimmt
  411. die Klägerin aber Buchungen an, die von der Beklagten erkennbar für deren
  412. Kunden vorgenommen werden, kommt es rechtsgeschäftlich ohnehin allein auf
  413. die Kenntnis der Beklagten an (§ 166 Abs. 1 BGB). Eine zusätzliche Kenntnis
  414. des Kunden etwa von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist
  415. nicht erforderlich, um diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der
  416. Klägerin und den Kunden der Beklagten einzubeziehen. Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin setze ein automatisiertes Buchungsverfahren ein und verlasse sich darauf, dass die Buchenden
  417. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte seit September 2008 anders als
  418. in der Form der Vermittlerin aufgetreten ist und Verträge im eigenen Namen
  419. geschlossen hat. Es hat festgestellt, dass die Beklagte während des Buchungsvorgangs bei der Klägerin ihre eigenen Kreditkartendaten eingibt. Damit ist für
  420. die Klägerin jedenfalls erkennbar, dass die beanstandeten Buchungen unter
  421. Mitwirkung der Beklagten im Wege der Stellvertretung vorgenommen werden.
  422. Der Umstand, dass die Klägerin diese Umstände nicht zur Kenntnis nimmt, weil
  423. sie sich für ein durch Automation vereinfachtes Bearbeitungsverfahren entschieden hat, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht den Ausschlag
  424. zu ihren Gunsten geben (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2009, 400, 401).
  425. 46
  426. Das Interesse der Klägerin an einem direkten kommunikativen Zugang zum
  427. Kunden bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf die Möglichkeit, diesen direkt
  428. werblich anzusprechen. Einem solchen Interesse kann im Rahmen der im
  429. Streitfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein maßgebendes Gewicht beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte der Klägerin sowohl
  430. - 21 -
  431. den Namen als auch die Anschrift und die Telefonnummer der Kunden mitteilt
  432. und die Beklagte sich darüber hinaus am 5. September 2012 zur Weiterleitung
  433. der E-Mail-Adresse des Kunden verpflichtet hat. Damit verfügt die Klägerin über
  434. ausreichende Möglichkeiten, mit den Kunden zu kommunizieren. Soweit die
  435. Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe nach Verkündung des
  436. Berufungsurteils die Auffassung vertreten, die Klägerin könne aus der Verpflichtungserklärung vom 5. September 2012 keine Ansprüche herleiten, kann dieser
  437. neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559
  438. Abs. 1 ZPO).
  439. 47
  440. (4) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte beeinträchtige gezielt die ungehinderte Kommunikation und Vertragsabwicklung zwischen der Klägerin und den Kunden, weil sie
  441. beim Buchungsvorgang ihre eigenen Kreditkartendaten und nicht diejenigen der
  442. Kunden angebe. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kreditkartendaten
  443. seien für eine verlässliche Kommunikation der Klägerin mit ihren Vertragspartnern von erheblicher Bedeutung, weil für den Regelfall allein diese Daten ausreichend verlässlich seien, um sicherzustellen, dass entweder mit derjenigen
  444. Person, für die die Kreditkarte ausgegeben worden sei, oder mit einer Person
  445. kommuniziert werde, der diese Kreditkarte vom Inhaber zur Verfügung gestellt
  446. worden sei. Daraus lässt sich keine Interessenbeeinträchtigung ableiten, die im
  447. Rahmen der Gesamtwürdigung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG von Bedeutung
  448. ist.
  449. 48
  450. Bei der Angabe von Kreditkartendaten im Rahmen eines Buchungsvorgangs geht es um die Sicherstellung der Entrichtung des Kaufpreises, die beim
  451. Erwerb von Flugreisen nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen werden
  452. muss (§ 267 BGB). Es kommt damit allein darauf an, dass die Kreditkartendaten der Person angegeben werden, die die Zahlung vornimmt. Eine weiterge-
  453. - 22 -
  454. hende Funktion der Kreditkartenangabe ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
  455. 49
  456. (5) Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Klägerin folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus den von der Klägerin
  457. vorgetragenen Kundenbeschwerden wegen unvollständiger Buchungsdaten
  458. und unterbliebener Sicherheitschecks. Diesen Ausführungen lässt sich nicht
  459. entnehmen, ob die betreffenden Beschwerden symptomatische Missstände beschreiben, die nicht lediglich den Charakter von im normalen Geschäftsverkehr
  460. nicht völlig auszuschließenden Einzelfällen haben. Entsprechendes gilt für die
  461. Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin befürchte nicht ohne Grund, ihr
  462. Ansehen könne (auch) durch schlechten Service der gewerblichen Vermittler
  463. leiden.
  464. 50
  465. (6) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Beurteilung zugestimmt
  466. werden, die Klägerin habe ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran,
  467. dass sich die von ihr angebotenen Flugpreise nicht durch Vermittlungsprovisionen erhöhen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die Beklagte durch das
  468. Sammeln und Aufbereiten der auf die Buchungsanfrage eines Kunden passenden Flugdaten eine eigene Leistung erbringt, die auch nach den Feststellungen
  469. des Berufungsgerichts dem Interesse des Kunden entspricht.
  470. 51
  471. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte lege es darauf an, den
  472. Kunden die Kenntnis vorzuenthalten, dass die Zusatzgebühren von ihr und
  473. nicht von den Fluggesellschaften erhoben werden, wird nicht durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt,
  474. die Kunden würden bei der Buchung über das Internetportal der Beklagten konkret dahingehend getäuscht, dass bestimmte von der Beklagten erhobene
  475. Preisbestandteile fälschlich der Klägerin zugerechnet werden. Auch für eine
  476. - 23 -
  477. vom Berufungsgericht angenommene abstrakte Irreführungsgefahr fehlt es an
  478. hinreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die von der
  479. Klägerin versprochenen günstigen Preise nur bei einer Buchung direkt auf der
  480. Internetseite der Klägerin garantiert werden könnten. Es hat ferner festgestellt,
  481. es sei häufig bekannt, dass das Preisgefüge bei Einschaltung von Drittunternehmen als Vermittler nicht notwendigerweise demjenigen bei einem Direkterwerb vom Hersteller oder Anbieter entspreche. Es hat weiter ausgeführt, dass
  482. die Beklagte während des Ablaufs der Buchung dem Nutzer ihre eigenen Gebühren - wenn auch nur "nach und nach" - offenbare. Damit lässt sich die Annahme nicht in Einklang bringen, die Kunden gingen davon aus, die zusätzlichen Preisbestandteile würden von der Klägerin verlangt.
  483. 52
  484. Im Übrigen hat die Klägerin auch in der Antragsfassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verbot auf eine Verletzungsform bezieht, bei der
  485. die Beklagte die Kunden über die Preisgestaltung täuscht.
  486. 53
  487. III. Da sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungshauptantrags erkannt worden ist. Die Sache
  488. ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - aus seiner
  489. Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin zur Begründung des Unterlassungshauptantrags geltend gemachten Ansprüchen wegen
  490. ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG und wegen Irreführung
  491. - 24 -
  492. gemäß § 5 UWG getroffen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin gestellten
  493. Hilfsanträge. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit auch noch keine Feststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten
  494. urheberrechtlichen Ansprüche getroffen.
  495. Büscher
  496. Pokrant
  497. Koch
  498. Schaffert
  499. Löffler
  500. Vorinstanzen:
  501. LG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 310 O 31/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2012 - 5 U 38/10 -