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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 45/07
  4. Verkündet am:
  5. 23. Oktober 2008
  6. Führinger
  7. Justizangestellte
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. in der Rechtsbeschwerdesache
  11. betreffend die Marke Nr. 300 12 966
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  14. und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
  15. beschlossen:
  16. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der an Verkündungs Statt am 11. April 2007 zugestellte Beschluss des
  17. 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
  18. aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
  20. an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  21. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 200.000 €
  22. festgesetzt.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 3. November 2003 unter der
  27. Nr. 300 12 966 die Wortmarke
  28. POST
  29. für die Dienstleistungen
  30. Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen
  31. mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere
  32. Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten
  33. und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften
  34. als durchgesetzte Marke eingetragen.
  35. 2
  36. Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke beantragt. Mit Beschluss
  37. vom 14. Dezember 2005 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und
  38. Markenamts die Löschung der Marke angeordnet.
  39. 3
  40. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben.
  41. 4
  42. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen)
  43. Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
  44. 5
  45. II. Das Bundespatentgericht hat einen Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1
  46. und 2 MarkenG bejaht und zur Begründung ausgeführt:
  47. -4-
  48. 6
  49. Der Eintragung der angegriffenen Marke habe für die registrierten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden, das auch weiterhin bestehe. Das Wort "POST" sei eine Angabe, die im
  50. Verkehr zur Bezeichnung der Art der Dienstleistungen verwandt werden könne,
  51. für die die Marke eingetragen sei. Es diene der Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände
  52. entgegennehme, befördere und zustelle. "POST" sei zudem ein Sammel- und
  53. Oberbegriff für die von einer derartigen Dienstleistungseinrichtung beförderten
  54. Güter, insbesondere Schriftgut aller Art. Diese Bedeutung habe sich auch nach
  55. der Privatisierung der Deutschen Post erhalten.
  56. 7
  57. Das bestehende Schutzhindernis sei weder zum Eintragungszeitpunkt
  58. noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Eine Verkehrsdurchsetzung müsse
  59. Folge einer Benutzung als Marke sein. Eine noch so große Bekanntheit der Bezeichnung reiche für sich nicht aus. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob
  60. das Wort "POST" vor dem Eintragungszeitpunkt von der Markeninhaberin im
  61. Inland als Marke für die konkret beanspruchten Dienstleistungen und nicht nur
  62. als Sachhinweis oder zur Unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei.
  63. Häufig sei die Bezeichnung als Teil eines komplexen Zeichens zusammen mit
  64. weiteren Bestandteilen (Abbildung des Posthorns, Hausfarbe Gelb) verwendet
  65. worden. Jedenfalls seien aber die vor dem Eintragungszeitpunkt durchgeführten
  66. Verkehrsbefragungen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass sich das
  67. Wort "POST" in den beteiligten Verkehrskreisen als Marke für die registrierten
  68. Dienstleistungen durchgesetzt habe. Für den die Dienstleistungen glatt beschreibenden Begriff sei eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung erforderlich. Diese sei mit den sich aus den demoskopischen Gutachten der Jahre 2000
  69. und 2002 ergebenden Zuordnungswerten von 71,1% und 84,6% schon nicht
  70. -5-
  71. erreicht. Darüber hinaus begegne die Ermittlung der Zuordnungsgrade in den
  72. Gutachten durchgreifenden Bedenken. Zum einen sei durch die Art der Fragestellung auf das Ergebnis Einfluss genommen worden und zum anderen sei die
  73. Zurechnung von Antworten der Befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten
  74. der Markeninhaberin vorgenommen worden. Für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag ergebe sich aufgrund des demoskopischen
  75. Gutachtens von Ende 2005/Anfang 2006 kein anderes Ergebnis. Aus diesem
  76. Gutachten folge nur ein Zuordnungsgrad von 70%. Selbst wenn aber der im
  77. Gutachten angenommene Zuordnungsgrad von 79,6% erreicht werde, reiche
  78. dies für die Annahme einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung nicht aus.
  79. 8
  80. III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung, mit der das
  81. Bundespatentgericht die Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung
  82. der Marke "POST" nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG mangels Verkehrsdurchsetzung bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  83. 9
  84. 1. Das Bundespatentgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zutreffend davon ausgegangen, dass das Wort "POST" nach § 3 Abs. 1 MarkenG
  85. markenfähig ist, weil es als Wortzeichen grundsätzlich abstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art geeignet ist.
  86. 10
  87. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme
  88. des Bundespatentgerichts, bei der angegriffenen Marke handele es sich für die
  89. fraglichen Dienstleistungen um eine von Haus aus beschreibende Angabe i.S.
  90. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
  91. 11
  92. a) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung
  93. ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
  94. Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
  95. -6-
  96. Merkmale der Waren oder Dienstleistung dienen können. Von einem die Waren
  97. oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein,
  98. wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, Urt.
  99. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 32
  100. - DOUBLEMINT; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004,
  101. 674 Tz. 97 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008,
  102. 900 Tz. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II).
  103. 12
  104. b) Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Begriff
  105. "POST" in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete,
  106. Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum Beispiel Briefe, Karten, Pakete und
  107. Päckchen, bezeichnet. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt "POST" den
  108. Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen ist. Der Begriff ist deshalb eine Angabe über ein Merkmal dieser
  109. Dienstleistungen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG: BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 108/05,
  110. WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST; Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR
  111. 2008, 798 Tz. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I).
  112. 13
  113. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist die Bezeichnung
  114. "POST" im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen keinen
  115. komplexen oder interpretationsbedürftigen Begriffsinhalt auf. Vielmehr verfügt
  116. das Markenwort über einen die Dienstleistung beschreibenden Inhalt, der ohne
  117. weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. BGHZ 167, 278
  118. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Den beschreibenden Sinngehalt erkennt der
  119. Verkehr unmittelbar und eindeutig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begriff zur Bezeichnung der Dienstleistungseinrichtung oder des Gegenstands der
  120. Dienstleistung verwendet wird.
  121. -7-
  122. 14
  123. Für ihre gegenteilige Ansicht stützt sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, in der die
  124. Bezeichnung einer Dienstleistung mit "Post, soweit in Klasse 35 enthalten" im
  125. Rahmen einer Markenanmeldung als unklar angesehen wurde. Nach der Bestimmung des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss die Anmeldung ein Verzeichnis
  126. der Waren oder Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung beantragt
  127. wird. Dabei sind die Waren oder Dienstleistungen nach § 20 Abs. 1 MarkenV so
  128. zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV möglich
  129. ist. Zur Klassifizierung der Dienstleistung genügt die bloße Angabe "Post" in
  130. Verbindung mit der Klassenangabe nicht, weil sie ohne weiteren Zusatz - wie
  131. etwa bei der Bezeichnung "Postdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten" - nicht die Dienstleistung, sondern den Gegenstand beschreibt, auf den
  132. sich die Dienstleistung bezieht. Die Bezeichnung des Gegenstands der Dienstleistung reicht dagegen als Angabe eines Merkmals i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2
  133. MarkenG aus.
  134. 15
  135. Der Rechtsbeschwerde verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, das Bundespatentgericht habe seine Amtsermittlungspflicht und das rechtliche Gehör
  136. der Markeninhaberin bei der Beurteilung verletzt, ob es sich bei dem Begriff
  137. "POST" um eine die Merkmale der Dienstleistungen beschreibende Angabe
  138. handelt. Die Frage, ob das Markenwort für die beanspruchten Dienstleistungen
  139. eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, war bereits
  140. aufgrund des Schreibens der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2001 Gegenstand des Eintragungsverfahrens, in dem die
  141. Marke schließlich nur kraft Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG
  142. eingetragen worden ist. Die Frage war zudem Gegenstand des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das das Schutzhindernis
  143. -8-
  144. nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht hatte. Eines gesonderten Hinweises des
  145. Bundespatentgerichts, dass das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
  146. MarkenG in Betracht kam, bedurfte es danach nicht (vgl. BGH, Beschl. v.
  147. 10.4.2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 Tz. 20 = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung).
  148. 16
  149. Das Bundespatentgericht brauchte auch keine weiteren Ermittlungen dazu anzustellen, ob das Wort "POST" eine für die registrierten Dienstleistungen
  150. beschreibende Angabe darstellte. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verkehrsauffassung sämtlicher Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist
  151. (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999,
  152. 723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006,
  153. 760 Tz. 22 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Dies ist vorliegend das allgemeine
  154. Publikum. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten daher auch die
  155. Richter des Bundespatentgerichts, die ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Auffassung des Verkehrs von dem beschreibenden Gehalt
  156. des Begriffs "POST" für die beanspruchten Dienstleistungen feststellen konnten
  157. (vgl. BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 75 = WRP 2000,
  158. 1284 - Stich den Buben; BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft).
  159. 17
  160. 3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen
  161. wendet, dass das Bundespatentgericht die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der Marke "POST" i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Zeitpunkt der
  162. Eintragung und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag verneint hat.
  163. 18
  164. a) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
  165. dass eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis grundsätzlich eine Ver-
  166. -9-
  167. wendung der Kennzeichnung als Marke, also eine markenmäßige und damit
  168. nicht lediglich eine beschreibende Verwendung voraussetzt. Die Tatsache, dass
  169. die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen,
  170. also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen
  171. stammend identifizieren können (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg.
  172. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 64 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington;
  173. BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Tz. 23 = WRP 2008,
  174. 1087 - VISAGE).
  175. 19
  176. Das Bundespatentgericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass
  177. die Markeninhaberin vor dem Eintragungszeitpunkt das Zeichen "POST" für die
  178. konkret beanspruchten Dienstleistungen markenmäßig benutzt hat. Es hat die
  179. Frage aber letztlich dahinstehen lassen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren
  180. ist daher von einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens "POST" durch
  181. die Markeninhaberin auch schon vor dem Eintragungszeitpunkt auszugehen.
  182. 20
  183. b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass es sich bei dem
  184. Begriff "POST" um eine für die fraglichen Dienstleistungen von Hause aus glatt
  185. beschreibende Gattungsbezeichnung handelt, bei der wegen der teilweise noch
  186. bestehenden und im Übrigen noch nicht lange zurückliegenden Monopolstellung und der dadurch geprägten Verkehrsanschauung zu einer Verkehrsdurchsetzung eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit als Marke erforderlich gewesen sei. Diese sei durch die Ergebnisse der Verkehrsbefragungen von Mai
  187. 2000, November/Dezember 2002 und September/Oktober 2005 nicht nachgewiesen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
  188. Punkten stand.
  189. - 10 -
  190. 21
  191. aa) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Markeninhaberin sich ungeachtet des früheren Postmonopols,
  192. das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundespatentgerichts noch in einem
  193. Teilbereich fortbestand, auf eine Durchsetzung der Marke berufen kann (vgl.
  194. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 65 - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 760
  195. Tz. 18 - LOTTO). In einer Situation, in der ein Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung als einziger anbietet, ist jedoch zu prüfen, ob
  196. der Verkehr, der die von Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen
  197. Leistung mit dem Angebot des Monopolisten identifiziert, diese Bezeichnung
  198. wirklich als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung betrachtet. In einem solchen Fall liegt es zwar nahe, dass der Verkehr den
  199. Gattungsbegriff mit dem alleinigen Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin
  200. aber zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365
  201. - Nährbier). Entsprechendes gilt, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit
  202. über eine Monopolstellung verfügte, die die gegenwärtige Verkehrsauffassung
  203. nach wie vor beeinflusst.
  204. 22
  205. bb) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde indessen, das Bundespatentgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob im Zeitpunkt der Eintragung der Marke - am 3. November 2003 - und im Zeitpunkt der
  206. Entscheidung über den Löschungsantrag - am 15. November 2006 - die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG vorgelegen hätten.
  207. 23
  208. (1) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass die von ihm
  209. für erforderlich angesehene nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in der
  210. Gesamtbevölkerung auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachten im Eintragungszeitpunkt nicht
  211. gegeben war. Das I. -Gutachten weise für Mai 2000 einen Anteil von
  212. - 11 -
  213. 71,1% der Gesamtbevölkerung auf, die die Bezeichnung "POST" der Markeninhaberin zutreffend zuordneten. Aus dem Verkehrsgutachten für November/Dezember 2002 der N.
  214. folge ein Zuordnungsgrad von 84,6% der
  215. Gesamtbevölkerung. Diese Werte reichten für eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung nicht aus.
  216. 24
  217. (2) Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts hält den Angriffen der
  218. Rechtsbeschwerde nicht stand.
  219. 25
  220. Die Frage, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft i.S.
  221. des § 8 Abs. 3 MarkenG erlangt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke die Eignung
  222. erlangt hat, die fraglichen Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistung damit von den
  223. Leistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 1999,
  224. 723 Tz. 54 - Chiemsee, zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL; BGH GRUR 2008, 710
  225. Tz. 26 - VISAGE). Dabei kann für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v.
  226. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH
  227. UND SCHOEN; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 23 =
  228. WRP 2008, 791 - Milchschnitte). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der
  229. die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein
  230. Bedeutungswandel und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht (BGH GRUR 2006, 760 Tz. 20
  231. - LOTTO). Denn ein sehr bekannter beschreibender Begriff kann Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL (§ 8 Abs. 3 MarkenG) nur bei einer
  232. - 12 -
  233. langen und intensiven Benutzung der Marke erlangen (für eine sehr bekannte
  234. geographische Herkunftsangabe EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee;
  235. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 436 d). Dementsprechend hat der Senat
  236. auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Einzelfall eine sehr hohe oder
  237. eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig angesehen (vgl.
  238. BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 24 - LOTTO; BGH,
  239. Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 34 = WRP 2007, 1466
  240. - Kinderzeit; ebenso Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
  241. Rdn. 331; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz,
  242. Urheberrecht, Medienrecht, § 8 MarkenG Rdn. 54; wohl auch Lange, Markenund Kennzeichenrecht Rdn. 663; a.A. v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht,
  243. 2. Aufl., § 8 MarkenG Rdn. 187).
  244. 26
  245. Von diesem Ansatz ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es
  246. hat jedoch die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8
  247. Abs. 3 MarkenG überspannt, indem es für die Verkehrsdurchsetzung einen Anteil von nahezu 85% der Gesamtbevölkerung, die den Begriff "POST" als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen, nicht hat ausreichen lassen
  248. (vgl. auch Knaak, GRUR 1995, 103, 109; Kahler, GRUR 2003, 10, 12).
  249. 27
  250. Das von der Markeninhaberin vorgelegte N.
  251. -Gutachten für
  252. November/Dezember 2002, das der Markeneintragung im November 2003 zeitlich am nächsten kommt, wies einen Anteil von 84,6% der allgemeinen Verkehrskreise auf, die die Bezeichnung "POST" bei der Beförderung von Briefen
  253. und Warensendungen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassten.
  254. Damit wird die im Regelfall untere Grenze von 50% so deutlich überschritten,
  255. dass die Anforderungen erfüllt sind, die vorliegend an eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs zu stellen sind. Die Voraussetzungen
  256. für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht
  257. - 13 -
  258. so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis von
  259. vornherein ausgeschlossen wird (Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8
  260. Rdn. 331; ders., GRUR 2008, 569, 572).
  261. 28
  262. Zudem besteht im Streitfall auch kein Anlass, im Hinblick auf den spezifischen Charakter der von Hause aus für die in Rede stehenden Dienstleistungen
  263. beschreibenden Bezeichnung "POST" besonders hohe Anforderungen an die
  264. Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG zu stellen. Anders als im Fall "LOTTO" (BGH GRUR 2006, 760) geht es im Streitfall
  265. nicht um einen Wandel von einem Gattungsbegriff zu einem Herkunftshinweis,
  266. durch den eine beschreibende Verwendung weitgehend ausgeschlossen wird.
  267. Denn auch wenn sich "POST" als Herkunftshinweis für die Erbringung von
  268. Postdienstleistungen durchgesetzt haben sollte, steht der beschreibende Charakter des Begriffs "Post" für den Gegenstand der Dienstleistung außer Zweifel.
  269. Der Schutzumfang der Wortmarke "POST" ist daher wegen der beschreibenden
  270. Funktion der Angabe durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG eng
  271. bemessen. Wettbewerbern der Markeninhaberin ist die auch kennzeichenmäßige Verwendung nicht verboten, die in einer den anständigen Gepflogenheiten in
  272. Gewerbe oder Handel entsprechenden Weise erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die
  273. Wettbewerber die von ihnen benutzten Kennzeichen durch Zusätze von dem in
  274. Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine
  275. Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin die Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhen (vgl. BGH GRUR 2008, 798
  276. Tz. 23 - POST I; WRP 2008, 1206 Tz. 25 - CITY POST).
  277. 29
  278. (3) Das Bundespatentgericht hat seine Beurteilung, dass die Marke mangels Verkehrsdurchsetzung entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist, zusätzlich darauf gestützt, dass die Zuordnungswerte in den von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten unzu-
  279. - 14 -
  280. treffend ermittelt worden seien. Von dem im I. -Gutachten ausgewiesenen
  281. Zuordnungswert von 71,1% für Mai 2000 müsse ein Abschlag vorgenommen
  282. werden, weil lenkend Einfluss auf die Antworten der seinerzeit Befragten genommen worden sei. Aus diesem Gutachten folge daher nur eine Verkehrsdurchsetzung von unter 70%. Bei dem N.
  283. -Gutachten sei nicht nach-
  284. vollziehbar, wie der Zuordnungsgrad von 84,6% ermittelt worden sei. Abzusetzen sei der Anteil derjenigen Befragten, die die Marke "POST" nicht der Markeninhaberin, sondern einem anderen Unternehmen zugerechnet hätten. Nicht
  285. zugunsten der Markeninhaberin dürften auch solche Antworten gewertet werden, denen nicht deutlich zu entnehmen sei, dass die Befragten in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sähen.
  286. Danach ergebe sich nur noch ein Durchsetzungsgrad von 78,4%, der für eine
  287. Verkehrsdurchsetzung des Begriffs "POST" nicht ausreiche. Diese Erwägungen
  288. des Bundespatentgerichts tragen nicht seine Annahme, die Marke "POST" sei
  289. mangels Verkehrsdurchsetzung entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden
  290. (§ 50 Abs. 1 MarkenG).
  291. 30
  292. (4) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Bundespatentgericht
  293. die Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG zum Eintragungszeitpunkt der Marke unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verneint
  294. und dem Markeninhaber die Feststellungslast im Falle der Unaufklärbarkeit
  295. auferlegt hat.
  296. 31
  297. Im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und
  298. dem Bundespatentgericht ist gemäß § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 MarkenG von
  299. Amts wegen zu prüfen, ob der Eintragung der Marke ein Schutzhindernis zum
  300. maßgeblichen Zeitpunkt entgegenstand. Entscheidend ist, ob das Schutzhindernis tatsächlich vorlag und nicht, ob die Eintragung fehlerhaft erfolgt ist
  301. (BGHZ 42, 151, 160 - Rippenstreckmetall II; BPatGE 5, 157, 160; 11, 125, 133;
  302. - 15 -
  303. 20, 250, 258; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 50 Rdn. 19). Lässt sich
  304. im Nachhinein mit der erforderlichen Sicherheit nicht mehr aufklären, ob ein
  305. Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, gehen verbleibende Zweifel zu
  306. Lasten des Antragstellers und nicht des Markeninhabers. Der Antragsteller des
  307. Löschungsverfahrens trägt für die Voraussetzungen einer ihm günstigen
  308. Rechtsnorm - hier des Vorliegens eines Schutzhindernisses im Löschungsverfahren - die Feststellungslast (BGHZ 42, 151, 160 - Rippenstreckmetall II;
  309. BPatGE 20, 250, 257; 22, 81, 83; 38, 131, 136; Fezer aaO § 50 Rdn. 37; Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rdn. 19; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 73 Rdn. 8;
  310. Dohnle in v. Schultz aaO § 73 MarkenG Rdn. 9; Büscher in Büscher/Dittmer/
  311. Schiwy aaO § 59 MarkenG Rdn. 11). Dabei dürfen allerdings dem Antragsteller
  312. im Hinblick auf die Schwierigkeiten, im Nachhinein das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung zum Eintragungszeitpunkt nachzuweisen (vgl. BPatG GRUR
  313. 2008, 420, 425), keine nahezu unüberwindbaren Beweisanforderungen auferlegt werden. So können ihm Beweiserleichterungen zugute kommen. Auch
  314. kann das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung
  315. über den Löschungsantrag unter Umständen Rückschlüsse auf das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung im Eintragungszeitpunkt zulassen.
  316. 32
  317. Danach begegnet die Annahme des Bundespatentgerichts, im Eintragungszeitpunkt hätten die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der
  318. Marke "POST" nicht vorgelegen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das
  319. Bundespatentgericht hat die Frage einer Verkehrsdurchsetzung nicht anhand
  320. einer Gesamtschau aller relevanten Umstände beurteilt (siehe oben unter III 3 b
  321. bb (2)), sondern ausschließlich auf die von der Markeninhaberin vorgelegten
  322. demoskopischen Gutachten für Mai 2000 und November 2002 abgestellt. Zu
  323. diesen Gutachten hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass sie - abgesehen von dem ausgewiesenen Durchsetzungsgrad (vgl. oben unter III
  324. 3 b bb (1)) - wegen methodischer Bedenken nicht geeignet seien, den Nach-
  325. - 16 -
  326. weis einer Verkehrsdurchsetzung zu erbringen. Daraus ergibt sich aber nicht
  327. die für die Löschung der Markeneintragung erforderliche positive Feststellung,
  328. dass eine Verkehrsdurchsetzung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag. Hatte
  329. das Bundespatentgericht methodische Bedenken gegen die vorgelegten demoskopischen Gutachten, hätte es diese aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes mit den Verfahrensbeteiligten erörtern und ihnen Gelegenheit geben müssen, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Mitwirkungspflichten zu den
  330. relevanten Umständen ergänzend vorzutragen und Beweismittel vorzulegen.
  331. Soweit für die Überzeugungsbildung erforderlich, hätte es von Amts wegen ein
  332. demoskopisches Gutachten einholen müssen. Verblieben danach Zweifel am
  333. Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung, durfte das Bundespatentgericht im Hinblick darauf, dass die Feststellungslast bei der Antragstellerin und nicht bei der Markeninhaberin liegt, nicht die Löschung der Markeneintragung beschließen.
  334. 33
  335. cc) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass auch zum
  336. Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag ein Schutzhindernis
  337. nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fortbestanden hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1
  338. MarkenG). Das hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
  339. 34
  340. (1) Die von der Markeninhaberin für September/Oktober 2005 vorgelegte
  341. Verkehrsumfrage, die der Entscheidung über den Löschungsantrag zeitlich am
  342. nächsten kommt, weist einen Durchsetzungsgrad von 83,9% auf. Dieses Ergebnis, das nur unwesentlich unter dem im N.
  343. -Gutachten für No-
  344. vember/Dezember 2002 ermittelten Wert von 84,6% liegt, lässt - seine Richtigkeit unterstellt - nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt (siehe oben unter III 3 b bb (2)).
  345. - 17 -
  346. (2) Das Bundespatentgericht hat allerdings auch gegen das Gutachten
  347. 35
  348. aus dem Jahre 2005 methodische Bedenken erhoben und ist zu dem Ergebnis
  349. gelangt, dass nur 64,2% der befragten Personen die Marke "POST" richtig zugeordnet hätten und auch bei einer Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens
  350. jeweils zugunsten der Markeninhaberin lediglich ein Anteil von 70% erreicht
  351. werde.
  352. Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts begegnet denselben durch-
  353. 36
  354. greifenden rechtlichen Bedenken, wie sie für die Würdigung des für den Eintragungszeitpunkt vorgelegten N.
  355. -Gutachtens von November/Dezem-
  356. ber 2002 gelten (siehe oben unter III 3 b bb (4)). Die Bedenken gegen den Beweiswert des von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens lassen nicht den Schluss zu, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den
  357. Löschungsantrag die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung nicht vorlagen.
  358. - 18 -
  359. 37
  360. IV. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
  361. Bornkamm
  362. Büscher
  363. Kirchhoff
  364. Schaffert
  365. Koch
  366. Vorinstanz:
  367. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.04.2007 - 26 W(pat) 29/06 -