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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 6/14
  4. Verkündet am:
  5. 14. Juli 2015
  6. Bürk
  7. Amtsinspektorin
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
  11. Nachschlagewerk:
  12. ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. GASCADE Gastransport GmbH
  18. ARegV § 23 Abs. 2a
  19. Der in § 23 Abs. 2a ARegV vorgesehene Abzug ist stets vorzunehmen, wenn
  20. die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Kosten
  21. einer genehmigten Investitionsmaßnahme in der auf das Ende der Genehmigungsdauer folgenden Regulierungsperiode als Kosten im Sinne von § 4 Abs. 1
  22. ARegV zu berücksichtigen sind.
  23. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - EnVR 6/14 - OLG Düsseldorf
  24. -2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter
  26. Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
  27. beschlossen:
  28. Die Rechtsbeschwerde gegen den am 11. Dezember 2013 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
  29. Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  30. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der
  31. notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Antragstellerin auferlegt.
  32. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  33. 50.000 Euro festgesetzt.
  34. -3-
  35. Gründe:
  36. 1
  37. A. Die Antragstellerin betreibt ein Gasfernleitungsnetz. Mit Schreiben
  38. vom 30. Juni 2011 beantragte sie die Genehmigung eines Investitionsbudgets
  39. für den Ausbau eines Netzkoppelungspunkts.
  40. 2
  41. Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 erteilte die Bundesnetzagentur eine bis
  42. 31. Dezember 2017 befristete Genehmigung und lehnte den Antrag im Übrigen
  43. ab. In den Gründen wird sinngemäß ausgeführt, die in den letzten drei Jahren
  44. der Genehmigungsdauer entstandenen Kapital- und Betriebskosten seien ab
  45. dem darauffolgenden Jahr nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a ARegV in Abzug zu
  46. bringen; die abweichende Interpretation der Antragstellerin sei nicht richtig.
  47. 3
  48. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin beantragt, den genannten
  49. Bescheid insoweit aufzuheben, als darin der Abzug von drei Jahresscheiben für
  50. die Jahre 2015, 2016 und 2017 angeordnet wird. Das Beschwerdegericht hat
  51. das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit
  52. der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.
  53. 4
  54. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
  55. 5
  56. I.
  57. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
  58. folgt begründet:
  59. 6
  60. Die Beschwerde sei zulässig. Die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheids enthielten keinen bloßen Hinweis auf die Rechtslage,
  61. sondern die Anordnung der Bundesnetzagentur, den in § 23 Abs. 2a ARegV
  62. vorgesehenen Abzug im konkreten Fall vorzunehmen.
  63. -47
  64. Die Beschwerde sei aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei
  65. rechtmäßig. Aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 2a ARegV und aus der Begründung zu dem zugrunde liegenden Entwurf ergäben sich keine sicheren Anhaltspunkte zum Verständnis der Regelung. Die Systematik und der Sinn und Zweck
  66. der Regelung sprächen jedoch eindeutig gegen die von der Antragstellerin vertretene Ansicht. § 23 Abs. 2a ARegV solle verhindern, dass die Kosten einer
  67. Investitionsmaßnahme doppelt berücksichtigt würden, nämlich während des
  68. Genehmigungszeitraums im Rahmen der Anpassung nach § 4 Abs. 3 Satz 1
  69. Nr. 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV und danach als Kosten des Basisjahrs im Sinne von § 6 Abs. 1 ARegV. Das abweichende Verständnis der Antragstellerin, wonach ein Abzug nur dann vorzunehmen sei, wenn es hinsichtlich desselben Zeitraums zu einer doppelten Berücksichtigung komme, führte
  70. demgegenüber dazu, dass die Vorschrift leer laufen würde, weil es nach der
  71. Systematik der Anreizregulierungsverordnung und der Entscheidungspraxis der
  72. Bundesnetzagentur zu einer Doppelberücksichtigung in diesem Sinne nie
  73. kommen könne. Dass bestimmte Kosten schon nach der früheren Fassung von
  74. § 23 ARegV doppelt zu berücksichtigen gewesen seien, führe nicht zu einer
  75. abweichenden Beurteilung. Nach der früheren Fassung habe dieser Effekt nur
  76. für ein Jahr eintreten können. Durch die Neuregelung habe sich der betroffene
  77. Zeitraum auf drei Jahre verlängert. Dies habe den Verordnungsgeber veranlasst, den in § 23 Abs. 2a ARegV vorgesehenen Abzug einzuführen. Die mit der
  78. Neuregelung insgesamt verbundenen Vorteile überwögen den insoweit entstandenen Nachteil.
  79. 8
  80. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
  81. 9
  82. Das Beschwerdegericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
  83. für die Jahre 2015, 2016 und 2017 anfallenden Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die Zeit ab
  84. 1. Januar 2018 gemäß § 23 Abs. 2a ARegV in Abzug zu bringen sind.
  85. -510
  86. 1. Die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen - nach der bis
  87. 21. März 2012 geltenden Fassung: von Investitionsbudgets - gemäß § 23
  88. ARegV eröffnet dem Netzbetreiber die Möglichkeit, die Kosten bestimmter
  89. Maßnahmen früher in die Festlegung der Erlösobergrenze einfließen zu lassen,
  90. als dies nach den allgemeinen Bestimmungen in §§ 4 ff. ARegV möglich wäre.
  91. 11
  92. Für die Festlegung der Erlösobergrenze sind grundsätzlich die Kosten
  93. maßgeblich, die in dem nach § 6 Abs. 1 ARegV relevanten Basisjahr angefallen
  94. sind. Dies ist, sofern sich das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt, das
  95. drittletzte Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode. Danach könnten
  96. die Kosten einer Investitionsmaßnahme frühestens in der jeweils nächsten Regulierungsperiode berücksichtigt werden, und selbst dies wäre nur möglich, soweit die Kosten spätestens zwei Jahre vor Beginn dieser Periode angefallen
  97. sind.
  98. 12
  99. Um eine frühere Berücksichtigung zu ermöglichen, sieht § 4 Abs. 3
  100. Satz 1 Nr. 2 ARegV vor, dass Kosten genehmigter Investitionsmaßnahmen - die
  101. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV als nicht beeinflussbare Kostenanteile
  102. gelten - bei der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen
  103. sind. Nach der ursprünglichen Fassung von § 4 Abs. 3 Satz 1 ARegV war hierbei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten abzustellen.
  104. Danach konnten die Kosten von genehmigten Investitionsbudgets zwar abweichend von § 6 Abs. 1 ARegV innerhalb der laufenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, aber nur mit einem zeitlichen Versatz von zwei Jahren.
  105. Nach der seit 22. März 2012 geltenden, für den Streitfall maßgeblichen Fassung ist hingegen das Kalenderjahr maßgeblich, auf das die Erlösobergrenze
  106. Anwendung finden soll. Die Kosten können mithin - als Plankosten - bereits für
  107. das Jahr angesetzt werden, in dem sie erstmals anfallen.
  108. 13
  109. 2. Nach der ebenfalls am 22. März 2012 in Kraft getretenen Regelung
  110. in § 23 Abs. 2a ARegV sind die in den letzten drei Jahren der Genehmigungs-
  111. -6dauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die
  112. auf Grund der Regelung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze
  113. gemäß § 4 Abs. 1 ARegV der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt
  114. werden, als Abzugsbetrag zu berücksichtigen, und zwar dergestalt, dass die
  115. Kosten nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 3 ARegV aufgezinst werden und der
  116. so ermittelte Betrag über zwanzig Jahre hinweg, beginnend mit dem Jahr nach
  117. Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme, gleichmäßig in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat, in allen Fällen vorzunehmen, in denen die betreffenden Kosten in
  118. einer Regulierungsperiode als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme und in der darauffolgenden Regulierungsperiode als Kosten im Sinne von
  119. § 4 Abs. 1 ARegV zu berücksichtigen sind.
  120. 14
  121. a) Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen die von der Antragstellerin postulierte Auslegung.
  122. 15
  123. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, § 23 Abs. 2a ARegV
  124. greife nur, wenn sich der Genehmigungszeitraum über mehrere Regulierungsperioden erstrecke und ein Teil der Kosten in einer dieser Regulierungsperioden bereits als Kosten für Anlagen im Bau gemäß § 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigungsfähig sei, setzte voraus, dass als "folgende" Regulierungsperiode
  125. eine Regulierungsperiode angesehen wird, die auf den Beginn des Genehmigungszeitraums folgt, sich mit diesem aber zumindest teilweise überschneidet.
  126. Der Beginn des Genehmigungszeitraums ist in § 23 Abs. 2a ARegV aber nicht
  127. erwähnt. Als einziger Zeitraum, der als Anknüpfungspunkt für einen darauf "folgenden" Zeitpunkt in Betracht kommt, werden vielmehr die letzten drei Jahre
  128. der Genehmigungsdauer genannt. Nach dem Wortlaut ist als "folgende" Regulierungsperiode folglich diejenige anzusehen, die sich an das Ende des Genehmigungszeitraums anschließt.
  129. -716
  130. b) Mit dem Wortlaut vereinbar wäre allenfalls eine Auslegung dahin,
  131. dass sich die Worte "der folgenden Regulierungsperiode" in § 23 Abs. 2a
  132. ARegV nicht nur auf die Erlösobergrenze beziehen, sondern auch auf die Investitionsmaßnahme. Gegen eine solche Auslegung sprechen indes systematische
  133. Erwägungen.
  134. 17
  135. aa) Die Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme sind als solche
  136. definitionsgemäß nur während des Genehmigungszeitraums berücksichtigungsfähig. Würde der Abzug davon abhängig gemacht, dass sie auch in einer daran
  137. anschließenden Regulierungsperiode in derselben Weise berücksichtigungsfähig sind, könnte § 23 Abs. 2a ARegV nie zur Anwendung kommen.
  138. 18
  139. bb) Die von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung führt demgegenüber zwar dazu, dass die Voraussetzungen für einen Abzug bei praktisch
  140. jeder genehmigten Investitionsmaßnahme erfüllt sind. Dies ergibt sich jedoch
  141. nicht schon aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 2a ARegV, sondern aus der Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur, die den Genehmigungszeitraum so
  142. festlegt, dass die Kosten der Investitionsmaßnahme in vollem Umfang in die
  143. Kosten des Basisjahrs einfließen, das für die auf das Ende der Genehmigungsdauer folgende Regulierungsperiode maßgeblich ist. Entgegen der Auffassung
  144. der Antragstellerin hat diese Auslegung mithin nicht zur Folge, dass einzelne
  145. Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 2a ARegV von vornherein bedeutungslos
  146. wären.
  147. 19
  148. c) Für das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis spricht auch
  149. der Zweck des § 23 Abs. 2a ARegV.
  150. 20
  151. aa) Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass eine doppelte Berücksichtigung der Kosten vermieden werden soll. In Übereinstimmung
  152. damit wird in den Materialien zu der Vorschrift ausgeführt, es solle vermieden
  153. -8werden, dass Teile der Investitionsmaßnahme von den Netznutzern mehrfach
  154. finanziert werden (BR-Drs. 860/11, S. 9).
  155. 21
  156. Zu einer mehrfachen Berücksichtigung von Kosten kommt es aufgrund
  157. der oben aufgezeigten Unterschiede bei der zeitlichen Anknüpfung und aufgrund der Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur nicht nur in der von der
  158. Antragstellerin als allein einschlägig angesehenen Konstellation, dass bestimmte Kosten schon während des Genehmigungszeitraums als Kosten im Bau auch
  159. nach § 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigungsfähig sind. Eine mehrfache Berücksichtigung von Kosten tritt vielmehr schon dann ein, wenn die Investitionen spätestens zwei Jahre vor dem Ende einer Regulierungsperiode abgeschlossen
  160. sind. Unter dieser Voraussetzung fließen die Investitionskosten in den letzten
  161. drei Jahren der laufenden Regulierungsperiode in voller Höhe gemäß § 4
  162. Abs. 2 ARegV in die Erlösobergrenze ein. Zugleich sind sie gemäß § 4 Abs. 1
  163. ARegV in der darauffolgenden Regulierungsperiode zu berücksichtigen, weil sie
  164. in dem gemäß § 6 Abs. 1 ARegV maßgeblichen Basisjahr bereits in vollem Umfang angefallen sind. Wegen des in § 6 Abs. 1 ARegV vorgesehenen Zeitversatzes führt dies im Ergebnis dazu, dass der Zeitraum, in dem die Kosten in die
  165. Erlösobergrenze einfließen, in der Regel drei Jahre länger ist als die tatsächliche Abschreibungs- oder Nutzungsdauer. Damit würden Teile der Investitionsmaßnahme von den Nutzern mehrfach finanziert.
  166. 22
  167. Dass § 23 Abs. 2a ARegV diesem Effekt entgegenwirken soll, ergibt sich
  168. auch aus den Materialien zur Neufassung von § 11 Abs. 2 ARegV. Dort wird
  169. ausgeführt, der Abzugsbetrag solle gewährleisten, dass Investitionskosten beim
  170. Übergang der Investitionsmaßnahme ins Regelverfahren der Anreizregulierung
  171. nicht
  172. mehrfach
  173. in
  174. der
  175. Erlösobergrenze
  176. Berücksichtigung
  177. finden
  178. (BR-
  179. Drs. 860/11, S. 8). Genau diesen Übergangszeitraum betrifft § 23 Abs. 2a
  180. ARegV nach der vom Beschwerdegericht vertretenen Auslegung.
  181. -923
  182. bb) Dass es vor dem Inkrafttreten von § 23 Abs. 2a ARegV bereits zu
  183. ähnlichen Effekten kommen konnte und der Verordnungsgeber mit der am
  184. 22. März 2012 in Kraft getretenen Vorschrift eine den Netzbetreibern günstigere
  185. Regelung schaffen wollte, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
  186. 24
  187. Mit der Änderungsverordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) sollte
  188. im Interesse der Netzbetreiber der bisherige zeitliche Verzug von zwei Jahren
  189. und eine damit als nachteilig empfundene Liquiditätslücke geschlossen werden
  190. (BR-Drucks. 860/11, S. 5 und 7). Dieses Ziel wurde durch die Änderung des § 4
  191. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV erreicht.
  192. 25
  193. Davon zu unterscheiden ist die Zielsetzung des § 23 Abs. 2a ARegV. Der
  194. dort geregelte Abzugsbetrag soll gewährleisten, dass Investitionskosten beim
  195. Übergang der Investitionsmaßnahme ins Regelverfahren der Anreizregulierung
  196. nicht mehrfach in der Erlösobergrenze Berücksichtigung finden (vgl. BR-Drucks.
  197. 860/11, S. 8). Zugleich hat der Verordnungsgeber mit der Neuregelung die in
  198. der früheren Regelung angelegte Ungereimtheit der Mehrfachfinanzierung behoben. Dies lag nahe, weil eine Beibehaltung der bisherigen Regeln unter dem
  199. neuen System dazu geführt hätte, dass sich der Zeitraum, für den Kosten doppelt zu berücksichtigen sind, verdreifacht hätte.
  200. 26
  201. Die Regelung in § 23 Abs. 2a ARegV schränkt die mit § 4 Abs. 3 Satz 1
  202. Nr. 2 ARegV verbundenen Vorteile der sofortigen Berücksichtigungsfähigkeit
  203. der Kosten zwar in gewissem Umfang wieder ein. Diese Einschränkung hat auf
  204. den im Mittelpunkt der Neuregelung stehenden Aspekt der Liquidität aber nur
  205. begrenzten Einfluss, weil der Abzug der Kosten - die einen Zeitraum von drei
  206. Jahren betreffen - auf einen Zeitraum von zwanzig Jahren verteilt wird. Die in
  207. der Rechtsbeschwerdebegründung hierzu angestellte Beispielrechnung gibt,
  208. wie die Bundesnetzagentur zu Recht ausführt, diesen Umstand nicht zutreffend
  209. wieder, weil sie davon ausgeht, dass der vollständige Betrag in den ersten drei
  210. - 10 Jahren der auf das Ende des Genehmigungszeitraums folgenden Regulierungsperiode abgezogen wird.
  211. 27
  212. Aus den Ausführungen in den Materialien, wonach § 23 Abs. 2a ARegV
  213. "aufgrund des Wechsels auf die sofortige Kostenanerkennung" eingeführt wurde (BR-Drs. 860/11, S. 9), können keine abweichenden Schlussfolgerungen
  214. gezogen werden. Aus dieser Passage ergibt sich lediglich, dass der Verordnungsgeber die Neuregelung zum Anlass genommen hat, die in der früheren
  215. Regelung angelegte Ungereimtheit zu beheben. Ihr ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Netzbetreibern zusätzlich zu den aus
  216. der Neuregelung resultierenden Liquiditätsvorteilen alle Vorteile der früheren
  217. Regelung erhalten wollte.
  218. 28
  219. cc) Dass der Verordnungsgeber für Kosten, die in den Jahren 2010 und
  220. 2011 angefallen sind, in § 34 Abs. 6 Satz 1 ARegV eine Übergangsregelung
  221. vorgesehen hat, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
  222. 29
  223. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 ARegV sind Kosten von genehmigten Investitionsbudgets, die in den Jahren 2010 oder 2011 entstanden sind, nach der bis
  224. zum 21. März 2012 geltenden Fassung von § 4 Abs. 2 ARegV zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass diese Kosten im Rahmen von § 4 Abs. 2 ARegV
  225. weiterhin mit einem zeitlichen Versatz von zwei Jahren in die Erlösobergrenze
  226. einfließen (BR-Drs. 860/11, S. 11). Selbst wenn daraus zu folgern wäre, dass
  227. es insoweit auch bei der nach früherem Recht eröffneten Möglichkeit einer
  228. mehrfachen Berücksichtigung der Kosten für ein Jahr verbleibt (so OLG Düsseldorf, RdE 2014, 295, juris Rn. 36 ff.), spräche dies nicht gegen, sondern eher
  229. für die vom Beschwerdegericht vertretene Auslegung des § 23 Abs. 2a ARegV.
  230. 30
  231. Mit dem Wechsel von einer um zwei Jahre zeitversetzten zu einer sofortigen Berücksichtigungsfähigkeit ist die Frage aufgeworfen worden, wie mit Kosten aus den Jahren zu verfahren ist, die nach dem früheren Recht erst in späte-
  232. - 11 ren Jahren berücksichtigungsfähig gewesen wären, nach dem neuen Recht
  233. hingegen schon in der Vergangenheit hätten berücksichtigt werden müssen.
  234. Dass der Verordnungsgeber hierfür eine Übergangsregelung vorsieht, ist folgerichtig. Gerade weil die Übergangsregelung eine besondere Konstellation betrifft, kann sie jedoch nicht auf Sachverhalte angewendet werden, die diese Besonderheit nicht aufweisen.
  235. 31
  236. dd) Der Umstand, dass in den Abzug nach § 23 Abs. 2a ARegV auch die
  237. Betriebskosten einzubeziehen sind, vermag eine abweichende Beurteilung
  238. ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
  239. 32
  240. Dabei kann dahingestellt bleiben, welches Gewicht den Betriebskosten
  241. im Vergleich zu den Kapitalkosten typischerweise zukommt. Die Einbeziehung
  242. der Betriebskosten in den Abzug ist jedenfalls schon deshalb folgerichtig, weil
  243. der nach dem Ende des Genehmigungszeitraums eintretende Übergang von
  244. einer sofortigen zu einer zeitversetzten Berücksichtigung auch hinsichtlich
  245. dieser Kosten dazu führen kann, dass der Zeitraum, für den sie angesetzt werden können, den tatsächlichen Nutzungszeitraum um drei Jahre übersteigt.
  246. 33
  247. ee) Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu,
  248. dass nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ARegV nicht die Kosten der letzten drei
  249. Jahre des Genehmigungszeitraums, sondern nur die Kosten des Basisjahrs, im
  250. vorliegenden Zusammenhang also des drittletzten Jahrs des Genehmigungszeitraums in die Erlösobergrenze einfließen.
  251. 34
  252. Die in § 6 Abs. 1 ARegV vorgesehene Anknüpfung an das Basisjahr führt
  253. zwar dazu, dass die in den beiden nachfolgenden Jahren angefallenen Investitionskosten für die Berechnung nach § 4 Abs. 1 ARegV nicht herangezogen
  254. werden. Diese Kosten fließen wirtschaftlich gesehen dennoch in die Erlösobergrenze ein, weil die Kosten des Basisjahres für jedes einzelne Jahr der Regulierungsperiode herangezogen werden, für die ersten drei Jahre der Regulie-
  255. - 12 rungsperiode also dreifach berücksichtigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang führt dies im Vergleich zu einer an die einzelnen Jahreswerte anknüpfenden Betrachtung sogar zu einem Vorteil für den Netzbetreiber, weil die Kosten
  256. einer genehmigten Investitionsmaßnahme nach Fertigstellung der Maßnahme
  257. von Jahr zu Jahr geringer werden. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind
  258. zwar für jedes Jahr gleich, weil sie gemäß § 6 Abs. 4 ARegV nach der linearen
  259. Abschreibungsmethode vorzunehmen sind. Die auf die Investitionsmaßnahme
  260. entfallenden Kapitalkosten und die anteilige Gewerbesteuer werden jedoch von
  261. Jahr zu Jahr geringer, weil die dafür maßgebliche Berechnungsgrundlage aufgrund der Abschreibungen kleiner wird.
  262. 35
  263. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht in der von ihm angestellten Beispielsrechnung von jährlich sinkenden Kosten ausgegangen ist. Auf die im Einzelnen angesetzten Beträge
  264. kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil das Beschwerdegericht die Berechnung nur zur Verdeutlichung des § 23 Abs. 2a
  265. ARegV zugrunde liegenden Regelungsprinzips herangezogen und ihr - zu
  266. Recht - keinen darüber hinausgehenden Erkenntniswert beigemessen hat.
  267. 36
  268. 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt § 23
  269. Abs. 2a ARegV mit diesem Inhalt nicht gegen höherrangiges Recht.
  270. 37
  271. Sowohl nach europäischem Recht als auch nach § 21 EnWG müssen die
  272. festgelegten Netzentgelte die tatsächlichen Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers widerspiegeln und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals ermöglichen. Diesen Anforderungen wird
  273. § 23 Abs. 2a ARegV gerecht. Die Regelung verhindert lediglich, dass die angesetzten Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen. Dem stehen
  274. weder die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vorschriften noch sonstiges
  275. höherrangiges Recht entgegen.
  276. - 13 38
  277. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO.
  278. Raum
  279. Strohn
  280. Bacher
  281. Grüneberg
  282. Deichfuß
  283. Vorinstanz:
  284. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 (V) -