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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 5/00
  4. vom
  5. 28. September 2000
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft
  8. -2-
  9. Der
  10. Bundesgerichtshof,
  11. Senat
  12. für
  13. Landwirtschaftssachen,
  14. hat
  15. am
  16. 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
  17. Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
  18. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  19. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
  20. - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom
  21. 2. Dezember 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der
  22. Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
  23. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
  24. 42.520 DM.
  25. Gründe:
  26. I.
  27. Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Hofeigenschaft des
  28. dem Antragsgegner gehörenden und im Hofgrundbuch von R.
  29. Blatt 0
  30. ,
  31. , eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht,
  32. der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am
  33. 17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese Eigenschaft später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verlo-
  34. -3-
  35. ren. Ihrem Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde
  36. des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehren
  37. weiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
  38. II.
  39. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
  40. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
  41. Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall im
  42. Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
  43. Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, BLw 73/94 (AgrarR
  44. 1995, 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten
  45. Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofes
  46. in jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft ein Rechtsfehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkreten
  47. Einzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - für
  48. sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden
  49. Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,
  50. V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
  51. -4-
  52. Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986,
  53. IVa ZR 76/85 (BGHZ 98, 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß sich
  54. dieses Urteil nicht über die Frage der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verhält.
  55. III.
  56. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
  57. Wenzel
  58. Vogt
  59. Krüger