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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 5/00
- vom
- 28. September 2000
- in der Landwirtschaftssache
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- betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft
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- Der
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- Bundesgerichtshof,
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- Senat
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- für
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- Landwirtschaftssachen,
-
- hat
-
- am
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- 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
- Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
- Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 2. Dezember 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der
- Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
- 42.520 DM.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Hofeigenschaft des
- dem Antragsgegner gehörenden und im Hofgrundbuch von R.
- Blatt 0
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- ,
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- , eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht,
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- der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am
- 17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese Eigenschaft später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verlo-
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- ren. Ihrem Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde
- des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehren
- weiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
- nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
- Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall im
- Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
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- Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, BLw 73/94 (AgrarR
- 1995, 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten
- Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofes
- in jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft ein Rechtsfehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkreten
- Einzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - für
- sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden
- Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,
- V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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- Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986,
- IVa ZR 76/85 (BGHZ 98, 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß sich
- dieses Urteil nicht über die Frage der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verhält.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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- Wenzel
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- Vogt
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- Krüger
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