Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

68 lines
3.0 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 29/02
  4. vom
  5. 5. Dezember 2002
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Dezember
  10. 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
  11. Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
  12. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
  14. Verhandlung vom 27. März 2002 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 28.123,13
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Die Antragstellerinnen machen als Erbeserben von R.
  19. W.
  20. , der
  21. Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 70.249,84 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 57.002,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 1.021,56
  22. 
  23. -3-
  24. 1.998 DM) nebst Zinsen aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
  25. II.
  26. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  27. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  28. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
  29. Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
  30. näher BGHZ 89, 149 ff.). Die Antragstellerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft. Ein etwaiger Rechtsfehler macht jedoch
  31. - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrsp., vgl.
  32. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Soweit die
  33. Antragstellerinnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit einer Abweichung von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994,
  34. 303, 304) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines LPG-Austritts begründen wollen, verkennen sie, daß dieser Entscheidung die Regelungen des
  35. Musterstatuts der LPG Typ I zugrunde liegen, während der angefochtene
  36. Beschluß auf die davon abweichenden Vorschriften des Musterstatuts der
  37. LPG/T abstellt. Ein Abweichungsfall kommt daher schon deswegen nicht in
  38. Betracht.
  39. III.
  40. -4-
  41. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
  42. keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
  43. Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden
  44. hiervon nicht berührt.
  45. Wenzel
  46. Krüger
  47. Lemke