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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 53/13
  4. vom
  5. 19. Mai 2014
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. hier: Anhörungsrüge
  9. - 2 -
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die
  12. Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
  13. am 19. Mai 2014
  14. beschlossen:
  15. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar
  16. 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der Kläger ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft
  21. zugelassen. Am 21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe
  22. der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die
  23. vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 widerrief die Beklagte die
  24. Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Verwalter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 1. Mai 2013 freigegeben. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Januar 2014 abgelehnt.
  25. - 3 -
  26. II.
  27. 2
  28. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2014 ist unbegründet.
  29. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
  30. erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat
  31. hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie
  32. eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für
  33. nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss
  34. vom 18. Januar 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung
  35. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt
  36. keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2014 sowie die weiteren
  37. Schriftsätze vom 17. März 2014 und vom 9. April 2014 lassen deutlich erkennen, dass der Kläger in verschiedenen Punkten nicht mit der Senatsrechtsprechung einverstanden ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch
  38. - 4 -
  39. nicht, den Rechtsansichten einer Partei Folge zu leisten (BVerfGE 80, 269, 286;
  40. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12).
  41. Kayser
  42. Lohmann
  43. Martini
  44. Fetzer
  45. Quaas
  46. Vorinstanz:
  47. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 AGH 24/12 -