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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Anw Z (Brfg) 17/15
  4. vom
  5. 13. Juli 2015
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
  10. Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
  11. am 13. Juli 2015
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  14. Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
  15. 12. Januar 2015 wird abgelehnt.
  16. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
  17. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Der Kläger ist seit dem 6. März 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
  22. Mit Bescheid vom 11. September 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung
  23. des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
  24. Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das
  25. Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
  26. -3-
  27. II.
  28. 2
  29. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach
  30. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5
  31. Satz 2 VwGO).
  32. 3
  33. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine
  34. erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
  35. wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg)
  36. 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.
  37. 4
  38. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung
  39. zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses
  40. des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene
  41. Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
  42. 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März
  43. 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).
  44. 5
  45. a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. September 2014 in Vermögensverfall befunden. Er war zu diesem Zeitpunkt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
  46. (§ 882b ZPO) eingetragen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensver-
  47. -4-
  48. falls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gesetzliche Vermutung des
  49. Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt, wie der Anwaltsgerichtshof,
  50. auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat. Ein
  51. Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes
  52. Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet
  53. sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14,
  54. juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164
  55. Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies hat der Kläger nicht getan, obwohl ihn bereits die
  56. Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur
  57. Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte.
  58. 6
  59. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts
  60. grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.
  61. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen
  62. ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem
  63. Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen
  64. Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 6. Februar 2014 a.a.O. Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  65. 7
  66. Die den vorstehenden Grundsätzen widersprechende Auffassung des
  67. Klägers gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Wie der
  68. Senat bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden
  69. -5-
  70. auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 78/13,
  71. juris Rn. 4 und vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6). Keineswegs genügt insofern auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass in
  72. einem Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragene Rechtsanwälte einer besonderen Überwachung durch die Zwangsvollstreckungsorgane und ihrer Gläubiger unterliegen. Eine solche "Überwachung" ist nicht geeignet, die Gefahr auszuschließen, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet. Schließlich begründen die vom Kläger angeführten schweren Erkrankungen, unter denen er und eines seiner Kinder leiden, ebenfalls keine andere Beurteilung der
  73. von seinem Vermögensverfall ausgehenden Gefährdung der Interessen der
  74. Rechtsuchenden.
  75. 8
  76. c) Der Widerruf der Zulassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der
  77. Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem
  78. Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg)
  79. 30/14, juris Rn. 9 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des
  80. Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen vorliegend nicht in Betracht.
  81. 9
  82. Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des
  83. Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der
  84. Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senats-
  85. -6-
  86. beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ
  87. (Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Der
  88. Vortrag des - insoweit die Feststellungslast tragenden (s.o. zu b) - Klägers lässt,
  89. wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht erkennen, dass die
  90. vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. September 2014 gegeben
  91. waren.
  92. 10
  93. Eine in diesem Zusammenhang - vom Kläger als milderes Mittel angeführte - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Auflagen im vorstehenden Sinne
  94. durch die Beklagte kam nicht in Betracht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die
  95. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in
  96. Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der
  97. Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur
  98. Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwingend zu
  99. widerrufen. Sie lässt keinen Raum für einen nur teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eine Zulassung unter Auflagen (vgl. Senat,
  100. Beschluss vom 8. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 21 ff. zum teilweisen Widerruf der
  101. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft). Zudem ist die - von einer Selbstbeschränkung des Rechtsanwalts zu unterscheidende - hoheitliche Beschränkung der
  102. Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einer Zulassung unter Auflagen mit der gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts nicht vereinbar (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss
  103. vom 8. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 22 ff.).
  104. 11
  105. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die
  106. Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  107. -7-
  108. 12
  109. a) Ein Verfahrensmangel kann - entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof ihm keine Hinweise
  110. zu fehlenden Ausführungen zur Beschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit
  111. erteilt hat. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag - wie indes erforderlich nicht dar, welchen Vortrag er insofern gehalten hätte, wenn ihm entsprechende
  112. Hinweise erteilt worden wären (vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei
  113. der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328
  114. (zum Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); Eyermann/Happ,
  115. VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 74 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl.,
  116. § 124a Rn. 57).
  117. 13
  118. Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof
  119. habe ihn darauf hinweisen müssen, dass hinreichende Bemühungen des Klägers, zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse zu unternehmen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 61/11, BRAK-Mitt. 2013, 85
  120. Rn. 6), nicht erkennbar seien. Auch hier legt der Kläger nicht dar, welchen (weiteren) Vortrag er diesbezüglich gehalten hätte, wenn ihm entsprechende Hinweise erteilt worden wären. Die von ihm insoweit vorgetragenen Bemühungen
  121. zu "Finanzierungsmaßnahmen" und betreffend die Veräußerung von Immobilien
  122. sind - wie er einräumt - gescheitert. Weitere Schritte zur Stabilisierung seiner
  123. Vermögensverhältnisse trägt er auch in der Zulassungsbegründung nicht vor.
  124. 14
  125. b) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seine Entscheidung bereits vor der mündlichen Verhandlung getroffen, ergeben sich hierfür
  126. aus der Verfahrensakte und insbesondere dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2015 keine Anhaltspunkte. Die rund einstündige Ver-
  127. -8-
  128. handlung vor dem Anwaltsgerichtshof spricht vielmehr dafür, dass die Sache
  129. ausführlich erörtert worden ist. Soweit vor der Verhandlung ein Votum des Berichterstatters in Form eines Urteilsentwurfs vorgelegen haben sollte, entspricht
  130. dies der üblichen Praxis der Terminsvorbereitung und liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. BVerfGE 9, 213, 215; BFH/NV
  131. 2014, 1894 Rn. 6).
  132. 15
  133. c) Ein Hinweis des Anwaltsgerichtshofs darauf, dass die vom Kläger in
  134. der mündlichen Verhandlung getätigten allgemeinen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zur Widerlegung der Vermutung seines Vermögensverfalls (vgl. oben zu 1 a) nicht genügten, war entgegen der Auffassung des
  135. Klägers nicht erforderlich. Der Anwaltsgerichtshof führt in dem angefochtenen
  136. Urteil zutreffend aus, dass bereits die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte,
  137. einen vollständigen und präzisen Überblick über seine Vermögenslage zu erstellen. Eines nochmaligen Hinweises durch den Anwaltsgerichtshof bedurfte es
  138. angesichts dessen nicht.
  139. 16
  140. d) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann
  141. (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt schließlich - entgegen der Auffassung des
  142. Klägers - auch nicht darin begründet, dass der Anwaltsgerichtshof nicht darauf
  143. hingewiesen hat, dass der Wert der Immobilien des Klägers entscheidungserheblich sein könne. Denn der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung nicht
  144. auf die - von ihm bemängelten - Angaben des Klägers zu dessen "Immobilienwerten" gestützt, sondern vielmehr ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme.
  145. Seiner Entscheidung hat er die vom Kläger angegebenen Werte zugrunde gelegt.
  146. -9-
  147. 17
  148. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e
  149. Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben,
  150. wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
  151. klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
  152. Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
  153. einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,
  154. Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom
  155. 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 12 und vom 27. März 2003 - V ZR
  156. 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ
  157. 2005, 709).
  158. 18
  159. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Auffassung des Klägers,
  160. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beziehungsweise dessen Auslegung verstießen gegen
  161. Art. 3, 12, 14 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, teilt der Senat nicht.
  162. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß. Sie steht insbesondere im Einklang mit Art. 3, 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg)
  163. 15/14, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 3
  164. und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; siehe auch BVerfG,
  165. NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht unverhältnismäßig beziehungsweise eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung,
  166. wenn im Fall eines in einem Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragenen
  167. Rechtsanwalts, der über keine Liquidität verfügt und sein wesentliches Vermögen in Immobilien angelegt hat, ein Vermögensverfall und eine Gefährdung der
  168. Interessen der Rechtsuchenden angenommen werden, nicht hingegen - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - bei einem verschuldeten, aber über
  169. eine Liquiditätsreserve verfügenden Rechtsanwalt. Denn nur liquide Vermö-
  170. - 10 -
  171. genswerte stehen dem Rechtsanwalt zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur
  172. Verfügung und können daher im Einzelfall der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015
  173. - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10 m.w.N.).
  174. III.
  175. 19
  176. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  177. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  178. Limperg
  179. König
  180. Martini
  181. Remmert
  182. Kau
  183. Vorinstanz:
  184. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.01.2015 - 1 AGH 13/14 -