Monotone Arbeit nervt!
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 78/09
  4. vom
  5. 10. Oktober 2011
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den
  11. Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher
  12. Verhandlung am 10. Oktober 2011
  13. beschlossen:
  14. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen
  15. notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  16. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  17. 50.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
  21. über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO,
  22. § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des
  23. Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
  24. der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf
  25. nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch
  26. Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-
  27. - 3 -
  28. schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B)
  29. 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
  30. Kessal-Wulf
  31. Lohmann
  32. Frey
  33. Seiters
  34. Braeuer
  35. Vorinstanz:
  36. AGH Rostock, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGH 9/08 (I/5) -