Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

265 lines
15 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ(B) 62/07
  4. vom
  5. 21. Juli 2008
  6. in dem Verfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FAO § 6
  14. a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen
  15. Überprüfung
  16. durch
  17. die
  18. Rechtsanwaltskammer
  19. entzogen
  20. (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September
  21. 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).
  22. b) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis
  23. der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der
  24. Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2
  25. FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er
  26. eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich
  27. beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.
  28. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07 - Niedersächsischer AGH
  29. wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
  30. -2-
  31. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  32. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
  33. Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
  34. Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
  35. am 21. Juli 2008
  36. beschlossen:
  37. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  38. des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
  39. 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  40. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  41. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  42. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 €
  43. festgesetzt.
  44. Gründe:
  45. I.
  46. 1
  47. Der am 17. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte am 13. Juni 2006 bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu gestatten. Er fügte seinem
  48. Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht
  49. ein Zertifikat der Deutschen Anwaltsakademie über seine Teilnahme am "Fachlehrgang Strafrecht" sowie ein "Klausurenzertifikat" bei. In diesem wird beschei-
  50. -3-
  51. nigt, dass der Antragsteller im Rahmen des Fachlehrgangs vier (von fünf)
  52. schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von je drei Stunden Dauer
  53. bestanden hat. Der Antragsteller vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass
  54. die (nicht bestandene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende
  55. Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden seien und deshalb von der Antragsgegnerin neu zu
  56. bewerten und als bestanden anzusehen seien.
  57. 2
  58. Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  59. zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.
  60. II.
  61. 3
  62. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4
  63. BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu führen, mit Recht versagt. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass er über
  64. die nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1
  65. Satz 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht
  66. verfügt.
  67. 4
  68. 1. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche
  69. Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) nachgewiesen werden sollen, hat der
  70. Bewerber Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 FAO entsprechen. Dem genügt das vom Antragsteller
  71. vorgelegte Klausurenzertifikat der Deutschen Anwaltsakademie nicht. Es fehlt
  72. der Nachweis dafür, dass die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreitet (§ 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 FAO a.F.;
  73. -4-
  74. § 6 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 2 FAO n.F.). Nach dem Klausurenzertifikat hat der Antragsteller lediglich (vier von fünf) Leistungskontrollen mit
  75. einer Gesamtdauer von 12 Zeitstunden bestanden.
  76. 5
  77. Mit Recht hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die dritte Klausur und
  78. die Wiederholungsklausur, die vom Dozenten des Fachlehrgangs nach Auffassung des Antragstellers zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden sein
  79. sollen, in eigener Verantwortung neu zu bewerten. Ein eigenständiges Bewertungsrecht hinsichtlich der Lehrgangsklausuren steht der Antragsgegnerin im
  80. Rahmen des formalisierten Nachweisverfahrens, wie es in § 43c Abs. 2 BRAO
  81. i.V.m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 FAO geregelt ist, nicht zu.
  82. 6
  83. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des
  84. Bewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben)
  85. selbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass für ein Fachgespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren (und Arbeitsproben) ist
  86. weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung
  87. selbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden
  88. Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt
  89. dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten
  90. Nachweise erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu,
  91. die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen
  92. theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu
  93. -5-
  94. ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741,
  95. unter II 4 b).
  96. 7
  97. b) Für den umgekehrten Fall, in dem eine oder mehrere der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren als nicht bestanden bewertet worden sind, gilt
  98. nichts anderes. Auch insoweit sind die Klausurbewertungen einer fachlichen
  99. Überprüfung durch die Antragsgegnerin entzogen. Die Kompetenz des Fachausschusses der Antragsgegnerin beschränkt sich auch hier auf die Prüfung,
  100. ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6
  101. Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht
  102. der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
  103. nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch
  104. zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur,
  105. wie es der Antragsteller begehrt, eigenständig auf ihre fachliche Qualität beurteilt und entgegen der Beurteilung durch den Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.
  106. 8
  107. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 43c
  108. Abs. 2 BRAO und §§ 4 ff. FAO über die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden
  109. Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Das in
  110. diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine
  111. Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2
  112. BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet
  113. durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss
  114. vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123,
  115. unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW
  116. -6-
  117. 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.). Dies würde unterlaufen, wenn der Fachausschuss
  118. berechtigt oder verpflichtet wäre, die im Rahmen des Lehrgangs als bestanden
  119. oder nicht bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenständig zu bewerten.
  120. 9
  121. Schützenswerte Interessen des Bewerbers werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ihm verbleibt, wenn er auch die Wiederholungsklausuren im Fachlehrgang nicht bestanden hat, die unbeschränkte Möglichkeit, an einem oder mehreren weiteren Fachlehrgängen teilzunehmen oder den Nachweis besonderer
  122. theoretischer Kenntnisse im Strafrecht in anderer Weise als durch erfolgreiche
  123. Lehrgangsteilnahme zu erbringen (§ 4 Abs. 3 FAO).
  124. 10
  125. c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus
  126. Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren und zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide
  127. (BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung
  128. der Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten.
  129. 11
  130. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu
  131. den juristischen Staatsprüfungen (aaO) Maßstäbe dafür entwickelt, inwieweit
  132. den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum zusteht und inwieweit solche Bewertungen der gerichtlichen
  133. Kontrolle unterliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung
  134. auf Bereiche übertragen werden kann, in denen Prüfungsleistungen nicht von
  135. einer hoheitlich tätigen Prüfungsbehörde abgenommen und bewertet werden,
  136. sondern - wie hier - von der Deutschen Anwaltsakademie GmbH auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages. Ob sich daraus bereits ergibt, dass der
  137. Antragsteller, wie der Anwaltsgerichthof gemeint hat, Fragen der Klausurbewertung ausschließlich mit dem Lehrgangsveranstalter unter Einschaltung der or-
  138. -7-
  139. dentlichen Gerichte zu klären hätte (so Henssler-Prütting/Stobbe, BRAO,
  140. 2. Aufl., § 6 FAO Rdnr. 21), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im
  141. Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin
  142. und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht
  143. für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und
  144. damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat. Danach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungsleistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "prüfungsspezifischer Wertungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist
  145. (BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99). Überschritten ist dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Prüfungsbehörden
  146. Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34,
  147. 53 f.).
  148. 12
  149. Solche Fehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Er wiederholt zwar in der
  150. Begründung seiner sofortigen Beschwerde seinen Vorwurf, dass die angegriffenen Bewertungen "nicht nachvollziehbar" und "inhaltlich nicht sachgemäß und
  151. vertretbar" seien, legt aber eine Überschreitung des dem Prüfer zustehenden
  152. Bewertungsspielraums nach Maßgabe der oben genannten Kriterien nicht konkret dar. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären, indem zutreffende oder zumindest vertretbare Antworten vom Prüfer als falsch bezeichnet worden seien
  153. -8-
  154. (dazu BVerfGE 84, 34, 56). Seine Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die
  155. Gesamtbewertung der Klausuren als "nicht bestanden". Dass diese im Kernbereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung
  156. nicht nachvollziehbar, willkürlich oder offensichtlich falsch sei, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers
  157. rechtfertigt keine andere Beurteilung; es beschränkt sich auf eine Wiederholung
  158. seines vorinstanzlichen Vorbringens.
  159. 13
  160. 2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er besondere
  161. theoretische Kenntnisse im Strafrecht außerhalb eines Lehrgangs erworben hat
  162. (§ 4 Abs. 3 FAO). Solche Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang
  163. zu vermittelnden Wissen entsprechen. Gefordert ist damit eine Äquivalenz der
  164. anderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse mit den Lehrgangsinhalten (Henssler-Prütting/Stobbe, aaO, § 4 FAO Rdnr. 17). Die vom
  165. Antragsteller vorgelegten Nachweise reichen hierfür nicht aus. Dies gilt für die
  166. nicht abgeschlossene Dissertation des Antragstellers ebenso wie für die Bescheinigungen vom 17. März und 5. Mai 2007 über die Teilnahme des Antragstellers an eintägigen Seminaren zur Strafzumessung und zum Sexualstrafrecht und für dessen Mitwirkung an einem Tagesseminar zur Genitalverstümmelung. Unerheblich ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO, dass der Antragsteller
  167. im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Examenshausarbeiten im Strafrecht angefertigt und als Referendar neben der Pflichtstation auch eine auf das
  168. Strafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat.
  169. 14
  170. 3. Die Antragsgegnerin hat es auch zu Recht abgelehnt, der Bitte des
  171. Antragstellers nachzukommen, ihn zu einem Fachgespräch zu laden, um auf
  172. diese Weise die nicht erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen.
  173. -9-
  174. 15
  175. Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch
  176. nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen
  177. geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom
  178. 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leitsatz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07,
  179. BRAK-Mitt. 2008, 133). Danach darf bei einer nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme nicht ein Fachgespräch mit dem Ziel geführt werden, eine oder mehrere
  180. nicht bestandene Klausuren auszugleichen, um auf diesem Weg das Defizit der
  181. nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme durch ein Fachgespräch zu ersetzen.
  182. Dies folgt aus der begrenzten "Ergänzungsfunktion" des Fachgesprächs, die
  183. letztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle
  184. Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im
  185. Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 1 a bb).
  186. 16
  187. Die Anordnung eines Fachgesprächs war auch nicht im Hinblick auf die
  188. vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für außerhalb eines Lehrgangs (§ 4
  189. Abs. 3 FAO) erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht geboten. Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der
  190. Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre
  191. und deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte
  192. (Senatsbe-
  193. schluss vom 7. März 2005, aaO). Die vom Antragsteller für den Nachweis nach
  194. § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend,
  195. - 10 -
  196. dass die Antragsgegnerin insoweit mit Recht keinen (partiellen) Klärungsbedarf
  197. und damit keinen Anlass für ein eng begrenztes Fachgespräch gesehen hat.
  198. Tolksdorf
  199. Frellesen
  200. Wüllrich
  201. Schaal
  202. Frey
  203. Vorinstanz:
  204. AGH Celle, Entscheidung vom 19.06.2007 - AGH 5/07 -
  205. Roggenbuck
  206. Quaas