Monotone Arbeit nervt!
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 59/07
  4. vom
  5. 4. August 2008
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. hier: Gegenvorstellung
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  11. des
  12. Bundesgerichtshofs
  13. Prof. Dr. Tolksdorf,
  14. die
  15. Richter
  16. Dr. Frellesen,
  17. Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
  18. und Prof. Dr. Quaas
  19. am 4. August 2008
  20. beschlossen:
  21. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige
  25. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche
  26. Entscheidung versagt.
  27. 2
  28. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen
  29. auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris,
  30. und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur-
  31. -3-
  32. teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
  33. des Antragstellers.
  34. Tolksdorf
  35. Frellesen
  36. Wüllrich
  37. Schmidt-Räntsch
  38. Frey
  39. Schaal
  40. Quaas
  41. Vorinstanz:
  42. AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -