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- 5 StR 533/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Januar 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen vorsätzlichen Vollrausches
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage – Verletzung des Nebenklägers B.
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- – freigesprochen wird (vgl.
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- OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
- § 260 Rn. 13).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch dem Nebenkläger W.
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- entstandenen notwendi-
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- gen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen
- die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
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- Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe
- orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder
- bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
- Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre.
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- Basdorf
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- Raum
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- Schneider
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