|
|
- 5 StR 396/11
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Mordes
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
- beschlossen:
-
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
- Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349
- Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
-
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
- und die dadurch dem Angeklagten entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- G r ü n d e
-
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer
- Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
- Nebenklägerin – die Mutter der Getöteten – mit ihrer auf die Verletzung
- materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des
- Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)
- erstrebt.
-
- 2
-
- Die Revision ist unzulässig.
-
- 3
-
- Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit
- dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
- verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die
- Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1
- StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten
- der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können.
- Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten
- gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind
-
- -3-
-
- (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99,
- und vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner,
- StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224
- StGB.
-
- 4
-
- Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
- Satz 1 und 3 StPO.
-
- Basdorf
- König
-
- Raum
-
- Schaal
- Bellay
-
|