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1 year ago
  1. Nachschlagewerk: ja
  2. BGHSt
  3. : ja
  4. Veröffentlichung : ja
  5. AufenthG § 96
  6. Die sogenannte Rückführungsrichtlinie steht der Strafbarkeit
  7. des „Schleusers“ nach § 96 AufenthG nicht entgegen.
  8. BGH, Urteil vom 8. März 2017
  9. – 5 StR 333/16
  10. LG Hamburg –
  11. ECLI:DE:BGH:2017:080317U5STR333.16.0
  12. BUNDESGERICHTSHOF
  13. IM NAMEN DES VOLKES
  14. URTEIL
  15. 5 StR 333/16
  16. vom
  17. 8. März 2017
  18. in der Strafsache
  19. gegen
  20. 1.
  21. 2.
  22. 3.
  23. wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern u.a.
  24. ECLI:DE:BGH:2017:080317U5STR333.16.0
  25. -2-
  26. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2017,
  27. an der teilgenommen haben:
  28. Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
  29. Richter Prof. Dr. Sander,
  30. Richter Prof. Dr. König,
  31. Richter Dr. Berger,
  32. Richter Prof. Dr. Mosbacher
  33. als beisitzende Richter,
  34. Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  35. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  36. Rechtsanwalt V.
  37. als Verteidiger der Angeklagten R.
  38. ,
  39. Rechtsanwältin H.
  40. als Verteidigerin des Angeklagten B.
  41. ,
  42. Rechtsanwältin Vo.
  43. als Verteidigerin der Angeklagten Ri.
  44. Justizangestellte
  45. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  46. ,
  47. -3-
  48. für Recht erkannt:
  49. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  50. Landgerichts Hamburg vom 27. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
  51. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  52. über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
  53. des Landgerichts zurückverwiesen.
  54. - Von Rechts wegen -
  55. Gründe:
  56. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen vom Vor1
  57. wurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 2,
  58. Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) freigesprochen. Hiergegen wendet
  59. sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
  60. I.
  61. 1. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 22. Mai 2013 bis
  62. 2
  63. zum 13. Juni 2014 in insgesamt 14 Fällen den Tatbestand des (gewerbsmäßig
  64. begangenen) Einschleusens von Ausländern verwirklicht zu haben. Sie sollen in
  65. Venezuela dortige Staatsangehörige für die Ausübung der Prostitution in
  66. -4-
  67. Deutschland angeworben haben. Die Angeworbenen, die über gültige Pässe
  68. verfügt hätten, seien nach Angabe eines touristischen Reisezwecks visumsfrei
  69. eingereist und hier unter Beteiligung der Angeklagten der Prostitution nachgegangen. Sie hätten sich jeweils nicht länger als drei Monate im Gebiet der
  70. Schengen-Staaten aufgehalten. Die Angeklagten R.
  71. und Ri.
  72. hätten dabei die Anwerbungen durchgeführt und den Prostituierten in Deutschland gegen Bezahlung Wohnungen bzw. ein Lokal zur Prostitutionsausübung
  73. zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte B.
  74. habe ihnen Freier vermittelt
  75. und Prostitutionserlöse eingefordert sowie vereinnahmt. Er habe zudem in einem Fall – wie auch mehrfach die Angeklagte R.
  76. – bei der Einreise ge-
  77. holfen.
  78. 2. Das Landgericht hat den Sachverhalt im Wesentlichen so festgestellt,
  79. 3
  80. wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Danach war den Angeklagten R.
  81. und Ri.
  82. insbesondere bewusst, dass die Angeworbenen mit
  83. dem Ziel der Aufnahme der Prostitution visumsfrei als Touristen eingereist waren und „nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis“ verfügten.
  84. Eine diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten B.
  85. hat das Landgericht
  86. nicht ausdrücklich festgestellt.
  87. 3. Das Landgericht hat den Straftatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
  88. 4
  89. Nr. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen nicht als erfüllt angesehen. Einer
  90. Strafbarkeit der Angeklagten stehe entgegen, dass das Verhalten der eingereisten Venezolaner bei europarechtskonformer Auslegung unter Berücksichtigung
  91. der sogenannten Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in
  92. den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
  93. ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) nicht strafbar sei. Es fehle damit an
  94. -5-
  95. der für die Strafbarkeit der Angeklagten vorausgesetzten „akzessorischen
  96. Haupttat“.
  97. II.
  98. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Freisprüche
  99. 5
  100. halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  101. 1. Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten erfülle
  102. 6
  103. nicht den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1
  104. Nr. 2 AufenthG, weil es an einer für die Strafbarkeit erforderlichen „Haupttat“
  105. fehle, begegnet durchgreifenden Bedenken.
  106. a) Durch § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach allgemeinen Regeln strafba-
  107. 7
  108. re Teilnahmehandlungen an den dort in Bezug genommenen (Haupt-)Taten bei
  109. Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als selbständige täterschaftlich begangene Taten unter Strafe gestellt. Trotz dieser Verselbständigung gelten für die
  110. Tathandlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät; die Strafbarkeit
  111. nach dieser Vorschrift setzt daher lediglich eine vorsätzliche und rechtswidrige,
  112. nicht notwendig jedoch auch mit Strafe zu ahndende Haupttat des Geschleusten voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13, NJW
  113. 2016, 419, 420; vom 13. Januar 2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400 f.;
  114. MüKo-StGB/Gericke, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2 f.; Mosbacher in
  115. Ignor/Mosbacher,
  116. Hdb.
  117. ArbeitsstrafR,
  118. 3.
  119. Aufl.,
  120. §
  121. 4
  122. Rn.
  123. 243,
  124. NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 11 ff.).
  125. b) Die festgestellten Haupttaten entsprechen diesen Anforderungen.
  126. 8
  127. 272;
  128. -6-
  129. 9
  130. Denn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfiel für die zuvor visumsfrei
  131. als vorgebliche Touristen eingereisten, ersichtlich auch insofern vorsätzlich
  132. handelnden Venezolaner als „Positivstaater“ die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 17 Abs. 1 AufenthV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3
  133. i.V.m. Anhang II der EG-VisaVO vom 15. März 2001, ABl. L 81 vom 21. März
  134. 2001, S. 1). Damit waren sie ab diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig
  135. (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 AufenthG; vgl. BGH, Beschluss vom 25.
  136. September 2012 – 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481; MüKo-StGB/Gericke, aaO, §
  137. 95 AufenthG Rn. 36 ff.; Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 191). Dieser Pflicht kamen sie
  138. nicht nach. Vielmehr hielten sie sich weiterhin – nunmehr unerlaubt – in
  139. Deutschland auf und gingen der Prostitution nach.
  140. c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert eine Verurteilung der
  141. 10
  142. Angeklagten nicht an einer etwaigen, sich aus dem Vorrang des Rückführungsverfahrens ergebenden Straflosigkeit der „Haupttäter“.
  143. aa) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings unter Verweis auf
  144. 11
  145. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH [Große Kammer],
  146. EuGRZ 2011, 687; EuGH [1. Kammer], InfAuslR 2011, 320 Rn. 53 ff.) die Auffassung vertreten, dass der in der Rückführungsrichtlinie normierte absolute
  147. Vorrang des Rückführungsverfahrens eine Bestrafung illegal aufhältiger Personen nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließe, wenn ein behördliches Rückführungsverfahren noch nicht endgültig beendet sei und sich der Ausreisepflichtige diesem Verfahren nicht entzogen habe (vgl. HansOLG Hamburg, OLGSt
  148. AufenthG § 95 Nr. 5; KG, NStZ-RR 2012, 347; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95
  149. AufenthG Rn. 29 f.; BeckOK-AuslR/Hohoff, 12. Ed., § 95 AufenthG Rn. 27; noch
  150. weitergehend Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339).
  151. -7-
  152. 12
  153. bb) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob dieser Rechtsansicht uneingeschränkt zu folgen ist. Denn auch auf ihrer Grundlage sind die in § 96
  154. AufenthG bezeichneten „Schleusungstatbestände“ hier vollständig verwirklicht.
  155. (1) Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 ist der Freispruch der Angeklagten be-
  156. 13
  157. reits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ausreisepflichtigen inzwischen freiwillig ausgereist sind. Nach vollzogener Ausreise kann aber kein Vorrang des
  158. Rückführungsverfahrens (mehr) gegeben sein.
  159. (2) Die Annahme des Landgerichts, der Vorrang des Rückführungsver-
  160. 14
  161. fahrens schließe in allen abgeurteilten Fällen die Tatbestandsmäßigkeit oder
  162. die Rechtswidrigkeit der „Haupttaten“ aus und führe damit zur Straflosigkeit
  163. (auch) der Angeklagten, trifft nicht zu.
  164. (a) Die Rückführungsrichtlinie will ein harmonisiertes und effizientes Ver-
  165. 15
  166. fahren zur Rückführung sich illegal in einem Mitgliedstaat der Europäischen
  167. Union aufhaltender „Drittstaatsangehöriger“ gewährleisten und eine mögliche
  168. Beeinträchtigung ihrer praktischen Wirksamkeit ausschließen; eine Strafhaft
  169. wegen unerlaubten Aufenthalts ist dabei nach Meinung des EuGH grundsätzlich
  170. geeignet, das Rückkehrverfahren scheitern zu lassen bzw. zu verzögern (vgl.
  171. zuletzt EuGH [Große Kammer], InfAuslR 2016, 269 Rn. 63 mwN). Dementsprechend soll eine Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden, weil sich
  172. ein „Drittstaatsangehöriger“ illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält,
  173. nachdem ihm eine Anordnung zum Verlassen des Staatsgebiets bekannt gegeben worden und die darin gesetzte Frist abgelaufen ist (vgl. EuGH [1. Kammer],
  174. InfAuslR 2011, 320 Rn. 58).
  175. -8-
  176. 16
  177. (b) Die Rückführungsrichtlinie und das auf ihrer Grundlage durchgeführte Rückführungsverfahren machen indes das mit einem unerlaubten Aufenthalt
  178. verbundene Unrecht nicht ungeschehen. Den zuständigen Behörden wird lediglich ein Verfahren vorgegeben, um den unerlaubten Aufenthalt bei Vorliegen der
  179. dort geregelten Maßgaben schnellstmöglich zu beenden. Davon ausgehend
  180. spricht nichts dafür, dass es unionsrechtlich geboten sein könnte, Fallkonstellationen wie die gegenständlichen als nach nationalem Strafrecht nicht tatbestandsmäßig oder nicht rechtswidrig anzusehen. Hinzu kommt, dass sich die
  181. Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich nur gegen die Verhängung bzw. den
  182. Vollzug von Freiheitsstrafe wendet, der die Gefahr der Beeinträchtigung des
  183. Rückführungsverfahrens innewohnt (vgl. auch MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95
  184. AufenthG Rn. 30 mwN), nicht dagegen aber gegen die Durchführung des Strafverfahrens als solchem. Auch daraus wird ersichtlich, dass durch die vom
  185. EuGH angestellten Erwägungen, die sich auf einer praktischen Ebene bewegen, nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des illegalen
  186. Aufenthalts in Frage gestellt werden.
  187. Darüber hinaus stehen Rückführungsrichtlinie und -verfahren in keinerlei
  188. 17
  189. Zusammenhang mit dem Unrecht des „Schleusers“ oder sonstigen Hintermanns
  190. des unerlaubten Aufenthalts. Schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut findet die
  191. Rückführungsrichtlinie lediglich Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines
  192. Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige, nicht auf deren Schleuser (Art. 2
  193. Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG). Es besteht insoweit sogar die in mehreren europarechtlichen Instrumenten verankerte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung,
  194. Anstiftung und Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt wirksam zu sanktionieren
  195. (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI;
  196. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2002/90, ABl. L 328 vom 5. Dezember 2002, S. 1, 17; hierzu EuGH, NJW 2012, 1641, 1642 Rn. 43 ff. nach Vor-
  197. -9-
  198. abentscheidungsersuchen in BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012
  199. – 5 StR 351/11, NJW 2012, 1669, 1670 f. Rn. 17; vom 8. Februar 2012
  200. – 5 StR 567/11, BGHR AEUV Art. 267 Abs. 4 Inhaftierung 1). Sie könnte nicht
  201. erfüllt werden, wenn die hier betroffenen „Schleusungstatbestände“ aufgrund
  202. des Fehlens einer rechtswidrigen Haupttat in einem beträchtlichen Umfang leerlaufen würden (vgl. EuGH aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012
  203. – 5 StR 351/11, aaO).
  204. Danach kann aus dem Vorrang des Rückführungsverfahrens – ungeach18
  205. tet der exakten rechtlichen Konstruktion – allenfalls die persönliche Straflosigkeit der illegal Aufhältigen bzw. ein diesbezügliches (partielles) Bestrafungsverbot hergeleitet werden (vgl. zur Einordnung als persönlicher Strafaufhebungsgrund: MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95 AufenthG Rn. 30 aE; BeckOKAuslR/Hohoff, aaO, § 95 AufenthG Rn. 27 aE). Da hiervon weder die Tatbestands- noch die Rechtswidrigkeitsebene tangiert ist, verbleibt es nach den
  206. Grundsätzen der limitierten Akzessorietät bei der Strafbarkeit des „Schleusers“
  207. (zu Art. 31 Genfer Flüchtlingskonvention BGH, Urteil vom 25. März 1999
  208. – 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409; Beschluss vom 12. September 2002
  209. – 4 StR 163/02, NJW 2002, 3642, 3643; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 96
  210. AufenthG Rn. 3; Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 243). Anders als das Landgericht
  211. meint, bedarf es im Zuge der vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung
  212. insoweit keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
  213. 2. Das angefochtene Urteil führt hinsichtlich des Angeklagten B.
  214. 19
  215. beweiswürdigend aus, es sei nicht festzustellen gewesen, ob dieser Angeklagte
  216. dem Angeworbenen L.
  217. R.
  218. für die Einreise 1.000 € als „Vorzeigegeld“
  219. zur Verfügung gestellt habe (UA S. 25 f.). Der Senat geht nicht davon aus, dass
  220. hiermit den Freispruch zusätzlich tragend ein vorsätzliches Handeln des Ange-
  221. - 10 -
  222. klagten insgesamt in Frage gestellt werden sollte (vgl. zur „Motivation“ des Angeworbenen durch den Angeklagten UA S. 23 und zur Vereinnahmung des
  223. Prostitutionserlöses im Fall 10 UA S. 10, 12).
  224. 3. Der Senat hebt das Urteil mit den an sich rechtsfehlerfrei getroffenen
  225. 20
  226. Feststellungen auf, weil die freigesprochenen Angeklagten keine Möglichkeit
  227. hatten, die Feststellungen mit einer Revision anzugreifen. Eines vorherigen
  228. Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267
  229. AEUV bedarf es nicht, denn die Rechtsfrage ist eindeutig und zweifelsfrei zu
  230. beantworten („acte claire“, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2016
  231. – 1 StR 19/16 mwN).
  232. 4. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Freispruch
  233. 21
  234. der Angeklagten trotz der Beschränkung gemäß § 154a StPO schon deshalb
  235. keinen Bestand haben kann, weil das Landgericht, das vor einer solchen Entscheidung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Straftatbestände verpflichtet gewesen wäre, das festgestellte Geschehen nicht in Bezug auf Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften geprüft hat, die eine illegale Beschäftigung und Beauftragung von Ausländern oder die Teilnahme an deren illegaler
  236. Erwerbstätigkeit sanktionieren (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, §§ 10 ff.
  237. SchwarzArbG, § 98 Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, hierzu insgesamt Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 1 ff.).
  238. Mutzbauer
  239. Sander
  240. Berger
  241. König
  242. Mosbacher