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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. 5 StR 321/00
  4. URTEIL
  5. vom 29 . August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2000, an der teilgenommen haben:
  11. Vorsitzende Richterin Harms,
  12. Richter Häger,
  13. Richter Basdorf,
  14. Richterin Dr. Tepperwien,
  15. Richter Dr. Brause
  16. als beisitzende Richter,
  17. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  18. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  19. Rechtsanwalt
  20. als Verteidiger,
  21. Justizangestellte
  22. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  23. -3-
  24. für Recht erkannt:
  25. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
  26. Landgerichts Berlin vom 16. März 2000 wird verworfen.
  27. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  28. dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  29. – Von Rechts wegen –
  30. G r ü n d e
  31. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauch
  32. verfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn Fällen, wegen Gebrauchs
  33. verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen,
  34. wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und Computerbetruges in
  35. acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer
  36. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
  37. Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte Zahlungskarten zu Einkäufen und Telefonaten. Die Schadensbeträge liegen bei den
  38. Telefonaten zwischen 1 DM und 65 DM, bei den Einkäufen meist im dreistelligen DM-Bereich, maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM,
  39. im Versuchsfall bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.
  40. -4-
  41. I.
  42. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
  43. seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
  44. Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
  45. hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
  46. sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
  47. möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das
  48. Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich
  49. die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349). Fehler der genannten
  50. Art liegen hier nicht vor, wenngleich die verhängten Einzelstrafen und die
  51. Gesamtstrafe zum Teil am unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzelstrafen in vielen Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minder
  52. oder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehler
  53. zugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).
  54. II.
  55. Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen
  56. Einzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.
  57. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte zur Zeit der
  58. Taten heroinabhängig war und daß die Finanzierung seiner Sucht Triebfeder
  59. seines Handelns war. Es hat verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungen
  60. des § 21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt, daß
  61. der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat.
  62. Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin, daß das Landgericht ohne hinreichende Anhaltspunkte eine solche Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten angenommen habe. Das Landgericht hat die frühere
  63. Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäu-
  64. -5-
  65. bungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenngleich diese
  66. Haschisch betraf, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des
  67. Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die – befundlosen – Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Angeklagten und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu dem
  68. Ergebnis gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war. Einen Rechtsfehler birgt
  69. dies nicht. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwa
  70. weitere Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrüge.
  71. Das Landgericht hat auch die – sämtlich nicht einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend in Rechnung gestellt (UA S. 19). Daß
  72. es dabei deren (UA S. 2 f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere außer
  73. Betracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.
  74. Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht rechtsfehlerhaft, erfüllt sie doch noch alle Strafzwecke. Der Tatrichter durfte, wie geschehen, wesentlich auf die Schadenssumme und den engen sachlichen und
  75. zeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.
  76. Harms
  77. Häger
  78. Tepperwien
  79. Basdorf
  80. Brause