|
|
- 5 StR 260/09
- (alt: 5 StR 398/07)
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.
- Basdorf
-
- Brause
- Dölp
-
- Schaal
- König
-
|