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  1. 5 StR 114/10
  2. (alt: 5 StR 453/05)
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 17. Juni 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen zu 1. und 2. Abgeordnetenbestechung
  12. zu 3.
  13. Strafvereitelung
  14. -2-
  15. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010
  16. beschlossen:
  17. 1. Auf die Revision des Angeklagten F.
  18. wird das Urteil
  19. des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2009, soweit
  20. es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
  21. a) dahingehend abgeändert, dass er wegen versuchter
  22. Strafvereitelung verurteilt ist;
  23. b) im Strafausspruch und im Ausspruch über den Verfall
  24. von Wertersatz aufgehoben; dessen Anordnung entfällt.
  25. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten F.
  26. und die Revisionen der Angeklagten S.
  27. und C.
  28. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten S.
  29. und C.
  30. haben die Kosten
  31. ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  32. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  33. Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
  34. des Landgerichts zurückverwiesen.
  35. G r ü n d e
  36. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 11. August 2004 den Angeklag-
  37. 1
  38. ten S.
  39. unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechlichkeit und we-
  40. gen Vorteilsannahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen Steuerhin-
  41. -3-
  42. terziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu
  43. einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den Angeklagten C.
  44. hat es unter Frei-
  45. sprechung im Übrigen wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer
  46. Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
  47. hat es für beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten
  48. F.
  49. hat das Landgericht wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe ver-
  50. urteilt und gegen S.
  51. und F.
  52. den Verfall von Wertersatz angeordnet.
  53. Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 2006 (BGHSt 51,
  54. 44) teilweise aufgehoben.
  55. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten S.
  56. 2
  57. und C.
  58. we-
  59. gen Abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen und den Angeklagten
  60. S.
  61. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie den
  62. Angeklagten C.
  63. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die
  64. Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Wegen erlittener
  65. rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es jeweils einen Monat der
  66. verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Den Angeklagten F.
  67. hat die Strafkammer wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt und davon zur Kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 15 Tagessätze als vollstreckt erklärt.
  68. Gegen die Angeklagten S.
  69. und F.
  70. wurde zudem der Verfall von
  71. Wertersatz in Höhe von jeweils 27.781 € angeordnet. Die Revisionen der
  72. Angeklagten S.
  73. und C.
  74. bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO);
  75. hingegen erzielt die mit der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten F.
  76. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349
  77. Abs. 2 und 4 StPO).
  78. I.
  79. Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche gegen die Angeklagten
  80. 3
  81. S.
  82. und C.
  83. sind frei von Rechtsfehlern. Die Verurteilungen entspre-
  84. chen der Rechtsauffassung des Senats (vgl. BGHSt 51, 44, 59 ff.). Zu Recht
  85. -4-
  86. hat die Strafkammer bei der Bewertung der konkludent zwischen den Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung auf die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere die bereits in den Jahren zuvor erfolgten Zahlungen
  87. an eine vom Angeklagten S.
  88. gehaltene Scheingesellschaft, den abrede-
  89. gemäßen Einsatz des Angeklagten S.
  90. im Gemeinderat für das Baupro-
  91. jekt des Mitangeklagten, seine Abstimmung im Rat für das Bauprojekt sowie
  92. auf die erheblichen von C.
  93. an S.
  94. geleisteten Zahlungen abgestellt.
  95. Dass der Vermögensvorteil erst nachträglich im „Erfolgsfall“ (UA S. 42) durch
  96. den Angeklagten C.
  97. gewährt worden ist, steht dem ebenso wenig entge-
  98. gen wie das seiner politischen Überzeugung entsprechende Abstimmungsverhalten des Angeklagten S.
  99. im Rat der Stadt (vgl. BGH aaO S. 63
  100. Tz. 54).
  101. II.
  102. 4
  103. Die Verurteilung des Angeklagten F.
  104. wegen vollendeter Maß-
  105. nahmevereitelung (§ 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
  106. 1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen und Wertungen
  107. 5
  108. getroffen:
  109. a) Der Angeklagte F.
  110. 6
  111. hielt gemeinsam mit S.
  112. verschiedene
  113. Grundstücksobjekte, wobei die Mietüberschüsse in einem Wertpapierdepot
  114. der örtlichen Sparkasse angelegt wurden. Der Depotwert stand beiden je zur
  115. Hälfte zu (UA S. 34). Im August 2001 erhielt der Angeklagte F.
  116. Kenntnis, dass S.
  117. davon
  118. „wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft
  119. genommen worden war“ (UA S. 35). Auf Grund dessen und des gegen
  120. S.
  121. „bestehenden Tatverdachts der Bestechlichkeit ging der Angeklagte
  122. F.
  123. davon aus, dass staatlicherseits in irgendeiner Form ein Zugriff auf
  124. Vermögenswerte des Angeklagten S.
  125. erfolgen werde“ (UA S. 35). Um
  126. das zu verhindern, reiste er am Tag nach Kenntniserlangung von der Inhaf-
  127. -5-
  128. tierung S.
  129. s aus dem Urlaub zurück nach Deutschland und transferierte
  130. nach Rücksprache mit dessen Ehefrau fünf Tage später den gesamten Depotwert in Höhe von etwa 370.000 DM auf sein eigenes Wertpapierdepot.
  131. Drei Tage später ordnete das Amtsgericht Wuppertal den dinglichen Arrest
  132. zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz gegen S.
  133. in Höhe von etwa
  134. 150.000 DM in das vorgenannte Wertpapierdepot an; wegen der vom Angeklagten F.
  135. veranlassten Transaktion ging der Arrest indes „ins Leere“.
  136. b) Die Strafkammer erblickt darin eine Maßnahmevereitelung „gemäß
  137. 7
  138. § 258 Abs. 1 und 2 StGB“ (UA S. 52). Der Angeklagte habe den staatlichen
  139. Anspruch auf „Anordnung des dinglichen Arrestes auch – zumindest zum
  140. Teil – vereitelt“, da ein Zugriff „auf das Ursprungskonto nunmehr ins Leere
  141. lief“ und er dies auch als „sichere Folge seiner Handlung vorausgesehen hat“
  142. (UA S. 52).
  143. 8
  144. 2. Der Schuldspruch wegen vollendeter Maßnahmevereitelung ist
  145. rechtsfehlerhaft. Nach § 258 Abs. 1 Alt. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 8, §§ 73 ff. StGB
  146. ist nur strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
  147. dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat einer Maßnahme unterworfen wird; dies kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch der Verfall nach
  148. §§ 73 ff. StGB sein.
  149. a) Die Anordnung des Verfalls betreffend den Vortäter, hier den Mit-
  150. 9
  151. angeklagten S.
  152. , ist gerade nicht unterblieben; gegen ihn wurde – wie
  153. von Beginn an beabsichtigt – Wertersatzverfall (§ 73a StGB) angeordnet.
  154. Weitergehende Feststellungen für eine Verzögerung der Verfallsanordnung
  155. für geraume Zeit, die ebenfalls eine Vollendungsstrafbarkeit tragen würden
  156. (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 258 Rdn. 8), hat das Landgericht nicht getroffen.
  157. 10
  158. b) Soweit das Landgericht an den vom Amtsgericht angeordneten
  159. dinglichen Arrest (§ 111d StPO) zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz
  160. -6-
  161. anknüpft und bereits diesen als Maßnahme im Sinne von § 258 Abs. 1 Alt 2.
  162. StGB als vereitelt ansieht, unterliegt es einem Rechtsirrtum.
  163. 11
  164. aa) Allerdings kann auch die Vereitelung einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme als Begehungsform der Maßnahmevereitelung nach
  165. § 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht kommen, wenn der Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich die spätere Verfallsanordnung im Urteil verhindert hat. Namentlich gilt dies, sofern von einer Verfallsanordnung im Urteil gegen den
  166. Vortäter wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit abgesehen worden ist (vgl. § 73c Abs. 1 StGB), obgleich bei Ausbleiben der Vereitelungshandlung durch eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (§§ 111b ff.
  167. StPO) Vermögen gesichert worden wäre.
  168. 12
  169. Eine Maßnahmevollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 Alt. 2
  170. StGB kann dann gegeben sein, wenn im Urteil gegen den Vortäter zwar der
  171. Verfall angeordnet wurde, dieser allerdings anschließend nicht durchsetzbar
  172. ist, weil eine vormals noch aussichtsreiche einstweilige Sicherung durch den
  173. Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich auch mit Blick auf die dadurch gefährdete
  174. Durchsetzbarkeit des im Urteil zu titulierenden Anspruchs verhindert wurde
  175. und weiteres Vermögen in nennenswertem Umfang nicht (mehr) vorliegt (vgl.
  176. Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009 § 258 Rdn. 36; vgl. auch Altenhain, Das Anschlussdelikt 2002 S. 366; Leip, Der Straftatbestand der
  177. Geldwäsche 1995 S. 17; Arzt JZ 1993, 913, 914 Fn. 10, 915).
  178. 13
  179. Keine der genannten Fallkonstellationen liegt hier vor. Der Verfall wurde angeordnet (vgl. oben 2a). Seine Nichtdurchsetzbarkeit wurde nicht festgestellt, so dass hinsichtlich einer Maßnahmevollstreckungsvereitelung nur
  180. ein Versuch in Betracht kommt (vgl. unten 3).
  181. 14
  182. bb) Die lediglich vollstreckungssichernden Maßnahmen der Strafprozessordnung selbst sind keine Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8
  183. StGB; allein ihre Vereitelung kann den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB
  184. -7-
  185. nicht erfüllen (vgl. auch Jahn aaO Rdn. 12). § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst
  186. als Maßnahmen nur Maßregeln der Besserung und Sicherung, den Verfall,
  187. die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.
  188. 15
  189. Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1
  190. Nr. 8 StGB; dessen Aufzählung ist abschließend und enthält ausschließlich
  191. Rechtsfolgen der Tat, die ebenso wie die Haupt- und Nebenstrafen gemäß
  192. § 258 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Urteilsformel anzuordnen und – insbesondere
  193. mit Blick auf § 258 Abs. 2 StGB – der Rechtskraft fähig sind. Es fehlt ein
  194. ausdrücklicher Bezug auf Verfahrensvorschriften, denen jedenfalls teilweise
  195. auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt (vgl. §§ 111a ff. StPO); sie
  196. können schon deshalb nicht im Wege der Auslegung in den Maßnahmebegriff einbezogen werden (vgl. zur gebotenen restriktiven Auslegung Hilgendorf
  197. in LK 12. Aufl. § 11 Rdn. 98; MünchKomm-Radtke StGB 2008 § 11
  198. Rdn. 100).
  199. 16
  200. Auch eine normübergreifende Betrachtung stützt dieses Begriffsverständnis. Soweit Vorschriften auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB Bezug nehmen und
  201. über dessen ausdrücklich benannte Rechtsfolgen hinaus weitere Verfolgungs- oder Vereitelungsmaßnahmen erfassen sollen, werden diese Verfahren oder Sanktionen jeweils konkret benannt (vgl. nur § 261 Abs. 1 Satz 1,
  202. § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 3 Satz 2 StGB). Eine solche Erweiterung ist
  203. bei § 258 Abs. 1 StGB unterblieben, so dass auch insoweit eine Vereitelung
  204. der vollstreckungssichernden Maßnahme nach § 111d StPO nicht tatbestandsmäßig ist.
  205. 17
  206. Überdies belegt der Gang des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit
  207. dem Maßnahmebegriff ein „einheitlicher Ausdruck“ geschaffen werden sollte
  208. für die „Nebenfolgen“ Verfall und Einziehung sowie für die Maßregeln der
  209. Besserung und Sicherung als „Folgen der Tat“ und damit lediglich für Rechtsfolgen, die mit dem Urteil anzuordnen sind (vgl. Niederschriften über die Sit-
  210. -8-
  211. zungen der Großen Strafrechtskommission Band IV S. 367; Protokolle des
  212. Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, Bd. 1 S. 238).
  213. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem vom Landgericht zur Begrün-
  214. 18
  215. dung herangezogenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG wistra 2004, 99). Dieses musste sich nur mit den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Auslegung des § 258 StGB befassen, aber
  216. selbst keine einfach-gesetzliche Auslegung vornehmen.
  217. 3. Der Rechtsfehler führt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog lediglich
  218. 19
  219. zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten F.
  220. . Das
  221. Landgericht hat rechtsfehlerfrei alle notwendigen Feststellungen hinsichtlich
  222. einer versuchten Maßnahmevollstreckungsvereitelung im Sinne des § 258
  223. Abs. 2 Alt. 2 StGB getroffen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den verringerten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
  224. 20
  225. a) Für einen entsprechenden Tatentschluss hat die Strafkammer zu
  226. Recht auf die Höhe der vom Angeklagten transferierten Summe und sein
  227. rechtsfehlerfrei festgestelltes Eigeninteresse an der Durchsetzung seines
  228. zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Mitangeklagten S.
  229. abgestellt. Die-
  230. sen konnte er nach seiner Vorstellung wesentlich leichter durch die Verlagerung des Wertpapiervermögens realisieren. Dass der Angeklagte nach der
  231. von der Revision beanstandeten – für sich freilich missverständlichen –
  232. Wendung der Strafkammer „100%ig davon überzeugt gewesen sei, dass
  233. S.
  234. unschuldig in U-Haft sitzt“ (UA S. 49), steht der Vereitelungsabsicht
  235. nicht entgegen. Denn jedenfalls am 14. August 2001 erfuhr der Angeklagte
  236. F.
  237. , dass S.
  238. von den Ermittlungsbehörden wegen „des Tatverdachts
  239. der Bestechlichkeit“ festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft
  240. angeordnet worden war (UA S. 35). Ein Vertrauen des Angeklagten darauf,
  241. dass ungeachtet dessen eine Verfallsanordnung unterbleiben würde, liegt
  242. fern.
  243. -9-
  244. b) Zur Tatbestandsverwirklichung hat der Angeklagte nach den getrof-
  245. 21
  246. fenen Feststellungen auch unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Für die Strafvereitelung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt,
  247. dass ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Handlung gegeben ist, die
  248. den Vereitelungserfolg unmittelbar bewirken soll (vgl. BGHSt 31, 10, 12;
  249. BGHR StGB § 258 Abs. 4 Versuchsbeginn 1, 2; vgl. Ruß in LK 11. Aufl.
  250. § 258 Rdn. 28 m.w.N.). Das Gleiche gilt für die versuchte Maßnahme- oder
  251. Maßnahmevollstreckungsvereitelung. Weitere Handlungen über die vom Angeklagten F.
  252. vorgenommene Verfügung über das Depotguthaben hin-
  253. aus waren – auch in subjektiver Hinsicht – nicht erforderlich. In dem gegen
  254. S.
  255. laufenden Ermittlungsverfahren und bei unmittelbar bevorstehender
  256. Arrestierung (§ 111d StPO) hatte sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut bereits zu diesem Zeitpunkt zureichend verdichtet. Bereits drei Tage
  257. nach Verfügung durch den Angeklagten F.
  258. zum Nachteil des S.
  259. 22
  260. wurde der dingliche Arrest
  261. angeordnet (UA S. 36).
  262. 4. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend auf versuchte Strafvereitelung. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
  263. 23
  264. 5. Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73a StGB) gegen den Angeklagten F.
  265. 24
  266. muss entfallen.
  267. Durch die versuchte Maßnahmevollstreckungsvereitelung hat der Angeklagte F.
  268. nicht „etwas“ für die Tat oder aus ihr im Sinne des § 73
  269. Abs. 1 StGB erlangt. Der Verfall dient der Gewinnabschöpfung und damit
  270. dem Ausgleich einer unrechtmäßigen Vermögensverschiebung (vgl. Schmidt
  271. in LK 12. Aufl. § 73 Rdn. 7). Der strafrechtliche Verfallsanspruch stellt sich
  272. als eine öffentlich-rechtliche Abschöpfung des illegitimen Vermögensvorteils
  273. dar, der als Entgelt für die Tat oder als Gewinn aus ihr in das Vermögen des
  274. Täters unmittelbar gelangt ist (vgl. Schmidt aaO Rdn. 8). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.
  275. - 10 -
  276. Dem Angeklagten F.
  277. 25
  278. flossen keine wirtschaftlichen Vermögens-
  279. werte zu, die ihm nicht auch bereits vor der Tat zugestanden hatten. Es wurde allein das Vermögen des S.
  280. verschoben, ohne dass F.
  281. einen
  282. unmittelbaren Vorteil erlangte; seine eigene Verfügungsgewalt änderte sich
  283. dadurch qualitativ nicht. Bereits vor der Tat war F.
  284. neben S.
  285. alleine
  286. zu Verfügungen über das gemeinsame Depotkonto berechtigt. Durch die
  287. Verschiebung des Guthabens auf das eigene Depotkonto des F.
  288. S.
  289. wurde
  290. zwar – mit seinem Einverständnis – dessen Verfügungsgewalt im
  291. Außenverhältnis entzogen. Dies stellte indes keine materielle Änderung dar,
  292. weil F.
  293. gegenüber S.
  294. weiterhin treuhänderisch gebunden und Letz-
  295. terer wirtschaftlich Berechtigter blieb. Insoweit hatte der Angeklagte S.
  296. einen jederzeit durchsetzbaren Rückforderungsanspruch gegenüber F.
  297. .
  298. Dieser verhinderte mithin lediglich den Zugriff des Staates auf den Verfallsbetrag gegenüber S.
  299. 26
  300. , zog aber selbst keinen Vermögensvorteil.
  301. Damit scheidet auch eine dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB bei
  302. dem hier zu beurteilenden Sachverhalt widersprechende doppelte Inanspruchnahme F.
  303. s – aus der Verfallsanordnung einerseits und aus dem
  304. zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs S.
  305. s andererseits – aus (vgl.
  306. auch BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Durch die Pfän-
  307. - 11 -
  308. dung des zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs kann der gegen S.
  309. angeordnete Verfall staatlicherseits sicher durchgesetzt werden, weil hierfür
  310. die bei F.
  311. sistierten Vermögenswerte zur Verfügung stehen werden.
  312. Brause
  313. Raum
  314. König
  315. Schneider
  316. Bellay