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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 99/18
- vom
- 17. Oktober 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2018:171018B4STR99.18.0
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- -2-
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- 1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und
- Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste
- auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß
- § 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die
- Belehrung nach § 57 StPO steht – sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist – jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober
- 1971 – 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995
- – 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/
- Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28;
- Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).
- 2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen
- Art. 6 Abs. 3 d) EMRK in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht
- schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der
- Beschluss des Landgerichts, mit dem es – unter Berücksichtigung des jugendlichen
- Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin – eine audiovisuelle Vernehmung
- der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.
- 3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache unbegründet.
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