|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 591/08
- vom
- 28. April 2009
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Betruges
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß
- §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
- Fall D 26. Fallakte 03 Einzelfall 09 der Gründe des Urteils
- des Landgerichts Siegen vom 27. Februar 2008 verurteilt
- worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
- Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
- 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- des Betruges in 526 Fällen, davon in acht Fällen in Form
- des Versuchs, schuldig ist.
- 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 527 Fällen, davon in acht Fällen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes
- als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren untersagt. Mit seiner Revision
- beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
-
- -3-
-
- 2
-
- Der Senat hat das Verfahren im Fall D Ziffer 26. Fallakte 03 Einzelfall 09
- der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Dies führt
- zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der
- mit der Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von elf Monaten
- Freiheitsstrafe lässt die verhängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie der Anzahl
- und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das
- Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
-
- 3
-
- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
- Abs. 2 StPO).
-
- 4
-
- Das Landgericht hat die Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 2 StGB zutreffend verneint und die
- Schadensersatzleistungen des Angeklagten gegenüber den geschädigten
- Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein im Rahmen des § 46 StGB
- strafmildernd berücksichtigt. Dass es den Milderungsgrund des § 46a Nr. 1
- StGB nicht in Erwägung gezogen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die
- Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten nicht schon von vorneherein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch,
- wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt,
- einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen
- umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten
- Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276
- m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwor-
-
- -4-
-
- tung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). Daran fehlt es
- hier. Der Angeklagte leistete zwar zügig und umfangreich Schadensersatz. Zunächst aber dienten seine Leistungen allein dem Zweck, seine Taten zu verschleiern. So zahlte er betrügerisch erlangte Vorschüsse Anfang September
- 2003 in Höhe von über 50.000 Euro an die Ö.
-
- Rechtsschutz Versicherungs-
-
- AG zurück, nachdem er zur Abrechnung bzw. Sachstandsmitteilung in über 100
- Fällen aufgefordert worden war. Dabei bekannte er sich jedoch nicht zu seinen
- Taten, sondern machte vielmehr angebliche Computerprobleme für fehlende
- ordnungsgemäße Abrechnungen verantwortlich. Als die Ö.
-
- sodann die
-
- Rückzahlung weiterer Vorschusszahlungen in Höhe von über 150.000 Euro verlangte, kam er dem zwar umgehend nach, setzte aber anschließend seine Betrugsserie gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort.
- Auch die späteren Verhandlungen des Angeklagten mit den jeweils geschädigten Rechtsschutzversicherern beschränkten sich erkennbar darauf, über die
- Höhe der materiellen Schadensersatzansprüche Einigung zu erzielen und die
- Art und Weise ihrer Erfüllung zu regeln. Ein umfassender Ausgleich der Folgen
- seiner Straftaten war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der Angeklagte
- durch seine Taten das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer in ihn als Organ
- der Rechtspflege nachhaltig und dauerhaft erschüttert. Die von ihm vorgenommenen Rückzahlungen der unberechtigt beanspruchten Vorschüsse waren
- auch aus Sicht der Geschädigten nicht geeignet, dieses Vertrauen wiederherzustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiten die Versicherer
- zwar weiter mit dem Angeklagten zusammen. Sie haben jedoch für alle von ihm
- gestellten Deckungsanfragen jeweils Spezialzuständigkeiten gebildet.
-
- -5-
-
- 5
-
- Die Anwendung der Strafabschlagslösung anstelle der Vollstreckungslösung beschwert den Angeklagten nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des
- Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2008 nimmt
- der Senat Bezug.
-
- Tepperwien
-
- Athing
-
- Ernemann
-
- Solin-Stojanović
-
- Franke
-
|