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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 522/07
  4. vom
  5. 8. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2007 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
  15. 2.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  17. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 3.
  19. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
  23. verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
  24. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
  25. die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur
  26. Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf
  27. Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  28. 2
  29. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
  30. Erwägung des Landgerichts, dass eine Strafe zu verhängen sei, die das "arithmetische Mittel von achteinhalb Jahren" maßvoll überschreite (UA 76), ist - wie
  31. -3-
  32. der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 10. Oktober
  33. 2007 zutreffend ausgeführt hat - rechtlich bedenklich. Eine solche "mathematisierende" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grundsätzlich nicht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98;
  34. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 115). Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass hierauf der Strafausspruch beruht.
  35. 3
  36. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Strafe gemäß § 354 Abs. 1
  37. a Satz 2 StPO auf fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen,
  38. vermag der Senat nicht zu folgen. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007
  39. - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007
  40. – 2 BvR 760/07 – StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354
  41. Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu
  42. eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Generalbundesanwalts zu Grunde liegt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber
  43. ebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des Revisionsgerichts bei
  44. Mängeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern (BTDrucks. 15/3482
  45. S. 22). Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber
  46. regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für
  47. eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561). Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn dafür eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener
  48. Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich
  49. ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Strafzumessung im
  50. angefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde liegt.
  51. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelmäßig die gebotene Gesamtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BVerfG aaO).
  52. -4-
  53. 4
  54. Der Senat verweist die Sache deshalb an den Tatrichter zurück, der über
  55. den Strafausspruch neu zu befinden hat. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da der aufgezeigte Rechtsfehler allein in der Anwendung
  56. eines falschen Maßstabes für die Strafbemessung liegt. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben
  57. möglich.
  58. 5
  59. Der Senat ist durch den engeren Antrag des Generalbundesanwalts nicht
  60. gehindert, durch Beschluss wie geschehen zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner
  61. StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 29 m.N.).
  62. Tepperwien
  63. Maatz
  64. Solin-Stojanović
  65. Kuckein
  66. Sost-Scheible