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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 512/07
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- 19. Februar 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag
- - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008
- beschlossen:
- 1.
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im
- Übrigen freigesprochen wird.
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- 2.
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- Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
- des angefochtenen Urteils wird verworfen.
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- 3.
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- Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
- Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen
- worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der
- Staatskasse zur Last.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen
- erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in
- seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch
- Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.
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- -3-
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- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
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- 2
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- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-
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- 3
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- fochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
- Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach
- § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1).
- Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für
- missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen
- Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers geht.
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- Maatz
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- Athing
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- Ernemann
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- Solin-Stojanović
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- Sost-Scheible
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