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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 188/09
  4. vom
  5. 24. Juni 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. Nachschlagewerk: ja
  9. BGHSt:
  10. ja
  11. Veröffentlichung:
  12. ja
  13. StPO § 101 Abs. 7 Satz 3; GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 2
  14. 1.
  15. Die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO ist auch
  16. dann statthaft, wenn die mit ihr angegriffene Entscheidung von der
  17. nach Anklageerhebung mit der Sache befassten Strafkammer des
  18. Landgerichts in deren mit der Revision angegriffenem Urteil getroffen
  19. wurde.
  20. 2.
  21. -2Für die Entscheidung über eine solche sofortige Beschwerde ist das
  22. Oberlandesgericht zuständig, auch wenn über die zugleich eingelegte
  23. Revision der Bundesgerichtshof zu befinden hat.
  24. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09 – LG Landau (Pfalz)
  25. wegen vorsätzlichen Vollrauschs
  26. -3-
  27. Der
  28. 4.
  29. Strafsenat
  30. des
  31. Bundesgerichtshofs
  32. hat
  33. nach
  34. Anhörung
  35. des
  36. Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 gemäß
  37. §§ 349 Abs. 2, 348 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
  38. 1.
  39. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  40. Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. November 2008 wird verworfen.
  41. Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels
  42. zu tragen.
  43. 2.
  44. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in dem vorgenannten Urteil zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen getroffene
  45. Entscheidung ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig.
  46. An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben.
  47. Gründe:
  48. 1
  49. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs
  50. unter Einbeziehung mehrerer früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass
  51. als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein Jahr dieser Strafe als
  52. -4-
  53. vollstreckt gilt. Ferner hat es einen unter anderem auf die Feststellung der
  54. Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen gerichteten, insofern auf § 101
  55. Abs. 7 StPO gestützten Antrag des Angeklagten zurückgewiesen. Gegen das
  56. Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Zudem beantragt er erneut, die Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen festzustellen.
  57. I.
  58. 2
  59. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
  60. 3
  61. Zu den vom Angeklagten als rechtswidrig beanstandeten Ermittlungsmaßnahmen ist eine (zulässige) Verfahrensrüge nicht erhoben. Der von seiner
  62. Verteidigerin gestellte, indes nicht näher begründete Antrag auf Überprüfung
  63. der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen entspricht nicht den sich aus § 344
  64. Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen.
  65. 4
  66. Die Sachrüge ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigerin des Angeklagten im Schriftsatz vom 9. Juni 2009 - unbegründet im
  67. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass die Strafkammer als Rauschtat hinsichtlich
  68. der Brandlegung lediglich eine fahrlässige Brandstiftung - und nicht § 306c
  69. StGB - angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
  70. II.
  71. 5
  72. Zur Entscheidung über den als sofortige Beschwerde zu behandelnden
  73. Antrag des Angeklagten, gemäß § 101 Abs. 7 StPO die Rechtswidrigkeit von
  74. Ermittlungsmaßnahmen festzustellen, ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern
  75. -5-
  76. das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken berufen. Dorthin ist das Verfahren insofern abzugeben.
  77. 6
  78. 1. Der sofortigen Beschwerde liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zu Grunde:
  79. 7
  80. Am 6. Dezember 2003 kam es kurz nach 4 Uhr in der Innenstadt von
  81. Kandel zu einem Großbrand, bei dem zwei Menschen starben. Nachdem der
  82. Angeklagte noch am selben Tag unter dem Verdacht, der Brandstifter gewesen
  83. zu sein, kurzzeitig festgenommen worden war, wurden gegen ihn in der Zeit von
  84. Januar 2004 bis Juni 2006 auf Grund „einer Vielzahl ermittlungsrichterlicher Beschlüsse Telekommunikationsmaßnahmen geschaltet und verdeckte Ermittlungen durchgeführt“. Unter anderem wurden während dieses Zeitraums mehrere
  85. Verdeckte Ermittler auf den Beschuldigten „angesetzt“ und zugleich die Überwachung und Aufzeichnung des vom Beschuldigten außerhalb seiner Wohnung
  86. nichtöffentlich gesprochenen Wortes gestattet.
  87. 8
  88. Nach Einschätzung der Strafkammer erbrachten die Maßnahmen „unabhängig von der Frage ihrer Verwertbarkeit keinerlei verfahrensrelevante Erkenntnisse“. „Im Ergebnis“ erachtete das Landgericht insbesondere den Einsatz
  89. der Verdeckten Ermittler als zulässig und rechtmäßig und wies den Antrag, die
  90. Rechtswidrigkeit der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festzustellen, zurück.
  91. 9
  92. 2. Der hierzu von der Verteidigerin des Angeklagten mit der Revisionseinlegung (erneut) gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit mehrerer Beschlüsse
  93. zum Einsatz Verdeckter Ermittler und zur Überwachung und Aufzeichnung des
  94. nichtöffentlich gesprochenen Wortes festzustellen, ist gemäß § 300 StPO als
  95. -6-
  96. sofortige Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Strafkammer
  97. zu behandeln. Als solche ist sie nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO statthaft.
  98. 10
  99. a) § 101 Abs. 7 StPO findet Anwendung.
  100. 11
  101. Eine Änderung des Verfahrensrechts erfasst grundsätzlich auch bereits
  102. anhängige Verfahren (Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 1, Einl.
  103. Rdn. 203; LR-Kühne StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. E Rdn. 17, 22 m.w.N.).
  104. 12
  105. Dies gilt - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - auch für den
  106. am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 101 Abs. 7 StPO (im Ergebnis ebenso:
  107. BGH [3. Strafsenat] Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08 und vom
  108. 22. Januar 2009 - StB 24/08). Es kann dahingestellt bleiben, ob neues Verfahrensrecht auch dann anzuwenden ist, wenn innerhalb eines noch anhängigen
  109. Verfahrens für ein schon beendetes prozessuales Geschehen ein (neuer)
  110. Rechtsbehelf eingeführt wird (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 180; zustimmend Meyer-Goßner aaO § 310 Rdn. 9, § 354a Rdn. 4); denn ein solcher Fall
  111. ist vorliegend nicht gegeben. Bereits die im Zeitpunkt der Anordnungen der verdeckten Ermittlungen und ihres Vollzugs (2004 bis 2006) geltenden Gesetzesfassungen sahen in § 101 Abs. 1 StPO Benachrichtigungspflichten unter anderem für die hier zur Überprüfung gestellten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1
  112. Nr. 2 StPO a.F. bzw. § 100f Abs. 2 StPO a.F. vor; auch über den Einsatz Verdeckter Ermittler war nach § 110d Abs. 1 StPO a.F. zu benachrichtigen, wenn
  113. diese eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten haben. Solche Benachrichtigungen sind bislang jedoch nicht erfolgt. Daher waren auch die prozessualen Geschehen, die hier im Rahmen von § 101 Abs. 7 StPO von Bedeutung sind, noch nicht abgeschlossen (vgl. zur Anordnung und Durchführung von
  114. -7-
  115. Ermittlungsmaßnahmen vor dem 1. Januar 2008, aber einer erst danach erfolgten Benachrichtigung auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08).
  116. b) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 101 Abs. 7
  117. 13
  118. Satz 3 StPO steht nicht entgegen, dass die Verwertung von Erkenntnissen, die
  119. durch die in dessen Absatz 1 genannten Maßnahmen gewonnen wurden, mit
  120. der Revision angegriffen werden kann, sofern das Urteil hierauf beruht und deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.
  121. Zur Frage, ob einem Angeklagten oder Drittbetroffenen die sofortige Be-
  122. 14
  123. schwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO auch dann zusteht, wenn die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme gemäß § 101
  124. Abs. 7 Satz 4 StPO von dem nach der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gericht getroffen wurde, verhalten sich der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien nicht eindeutig. Zwar ging der Gesetzgeber für § 100d Abs.
  125. 10 StPO, dem § 101 Abs. 7 StPO (im Gesetzesentwurf noch dessen Absatz 9)
  126. „regelungstechnisch“ nachgebildet wurde (BTDrucks. 16/5846 S. 62) und der
  127. diesen ersetzte, davon aus, dass im Fall einer Entscheidung des nach der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gerichts „nicht das Rechtsmittel der
  128. sofortigen Beschwerde statthaft [sei], sondern die Rechtsmittel der Berufung
  129. bzw. Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache“, weil hierdurch divergierende Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache und
  130. im
  131. nachträglichen
  132. Rechtsschutzverfahren
  133. vermieden
  134. werden
  135. würden
  136. (BTDrucks. 15/4533 S. 19; ebenso für den jetzigen § 101 StPO: Meyer-Goßner
  137. aaO § 101 Rdn. 25; Böse in Amelung-FS 2009 S. 565, 576). Im Gesetz hat dies
  138. aber keinen Niederschlag gefunden.
  139. -8-
  140. 15
  141. Nach seinem Wortlaut regelt § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO nur die einen bestimmten Verfahrensabschnitt betreffende erstinstanzliche Zuständigkeit für die
  142. Entscheidung über einen nach dieser Vorschrift gestellten Antrag (vgl. auch
  143. BTDrucks. 16/5846 S. 63: „Sonderregelung zur gerichtlichen Zuständigkeit“).
  144. Ein Ausschluss der nach Satz 3 statthaften sofortigen Beschwerde gegen eine
  145. solche Entscheidung des nach der Anklageerhebung mit der Sache befassten
  146. Gerichts oder eine Beschränkung dieses Rechtsmittels auf eine Entscheidung
  147. des nach Satz 1 zuständigen Gerichts lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift
  148. jedoch nicht entnehmen.
  149. 16
  150. Vielmehr spricht für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch in
  151. solchen Fällen, dass ein Drittbetroffener gegen die Entscheidung nach § 101
  152. Abs. 7 StPO - von Ausnahmefällen (etwa einer Nebenklage) abgesehen - nicht
  153. mit der Revision vorgehen kann (a.A. Böse aaO S. 576; zur Anwendbarkeit von
  154. § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO bei Anträgen des Drittbetroffenen: BTDrucks.
  155. 16/5846 S. 63; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08; KK-Nack
  156. StPO 6. Aufl. § 101 Rdn. 37). Eine Überprüfung der Ermittlungsmaßnahme in
  157. der Revision kann aber auch der Angeklagte nicht erreichen, wenn durch sie
  158. keine weiter führenden Beweismittel erlangt oder die gewonnenen Erkenntnisse
  159. im Urteil nicht verwertet wurden und dieses deshalb auf der etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht beruht. In diesen Konstellationen einem nach
  160. den allgemein geltenden Vorschriften hierzu nicht befugten Drittbetroffenen oder einem durch die Gesetzesverletzung nicht im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO
  161. beschwerten Angeklagten die Möglichkeit der Revisionseinlegung oder einer
  162. Revisionsrüge zu eröffnen, wäre mit der Systematik des Revisionsrechts unvereinbar. Dass der Gesetzgeber dem Drittbetroffenen oder dem Angeklagten in
  163. solchen Fällen indes gar kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO zur Verfügung stellen wollte, lässt sich weder
  164. -9-
  165. dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Dies würde
  166. vielmehr zu einer aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der von einem Grundrechtseingriff Betroffenen führen und widerspräche - wie auch die Überprüfung derselben Maßnahme in unterschiedlichen
  167. Rechtsmitteln - dem vorrangigen Anliegen des Gesetzes, mit § 101 Abs. 7
  168. StPO die einheitliche und effektive Möglichkeit eines nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes für die von den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen zu schaffen (BTDrucks. 16/5846 S. 3).
  169. 17
  170. Vor diesem Hintergrund ist § 101 Abs. 7 StPO dahin auszulegen, dass
  171. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Anordnungs- oder des nach der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gerichts stets die sofortige Beschwerde ist. Demgegenüber können mit der Revision verdeckte Ermittlungsmaßnahmen nur von zur Revisionseinlegung nach den allgemeinen Vorschriften Befugten und lediglich insofern zur Überprüfung gestellt werden, als das Urteil auf der
  172. (Nicht-)Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse beruht. Dabei schließen weder § 336 Satz 2 StPO die Überprüfung der Verwertbarkeit der durch die
  173. Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse in der Revision aus noch
  174. § 305 Satz 1 StPO die Beschwerdemöglichkeit gegen die in oder neben dem
  175. Urteil getroffene Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO (vgl. BGHSt 27, 253,
  176. 254 f.; KK-Nack § 101 Rdn. 38; zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer
  177. Durchsuchung und der entsprechenden Beweisverwertungsverbote auch LRMatt aaO 25. Aufl., § 305 Rdn. 18 sowie Rdn. 30: a.A. Böse aaO S. 577, 580 f.).
  178. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen nach
  179. § 101 Abs. 7 StPO und die Prüfung der Verwertbarkeit der bei solchen Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse im Urteil sind nicht identisch (so ausdrücklich BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Goßner aaO § 101 Rdn. 25a; KK-Nack
  180. aaO § 101 Rdn. 35; Schmidt NStZ 2009, 243, 246; vgl. für die Wohnraumüber-
  181. - 10 -
  182. wachung ferner einerseits § 100c Abs. 7 und andererseits § 101 Abs. 4 Nr. 4,
  183. Abs. 7 StPO). Dass sich hierdurch divergierende Entscheidungen über die
  184. Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme nicht vermeiden lassen, ist hinzunehmen, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass etwa das Anordnungsgericht über den Antrag eines Beschuldigten nach § 101 Abs. 7 StPO anders
  185. entscheidet als das nach der Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht
  186. über einen solchen Antrag eines Drittbetroffenen oder über das Bestehen eines
  187. Verwertungsverbots bezüglich der bei der Maßnahme gewonnenen Beweise.
  188. 18
  189. 3. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist
  190. jedoch nicht der Senat, sondern das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
  191. berufen. An dieses ist das Verfahren insofern abzugeben.
  192. 19
  193. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
  194. nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO wurde vom Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Insbesondere fehlt es an einer §§ 305a Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 3 StPO,
  195. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung, die dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde überträgt. Es verbleibt daher bei dem
  196. Grundsatz, dass zur Entscheidung über (sofortige) Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern nicht der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 2
  197. GVG), sondern die Oberlandesgerichte berufen sind (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG
  198. vgl. KK-Hannich aaO § 135 GVG Rdn. 12; LR-Franke aaO § 135 GVG Rdn. 7
  199. f.). Hiervon abzuweichen rechtfertigen weder die oben bezeichneten Ausnahmeregelungen, die schon mangels einer Gesetzeslücke einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind, noch können der Wille des Gesetzgebers, der Gefahr divergierender Entscheidungen zu begegnen, oder verfahrensökonomische
  200. - 11 -
  201. Gründe die Rechtsprechung dazu ermächtigen, den gesetzlichen Richter abweichend vom Gesetz zu bestimmen (vgl. auch Rieß NStZ 2008, 546, 548).
  202. 20
  203. Der Senat gibt daher das Beschwerdeverfahren entsprechend § 348
  204. StPO an das hierfür zuständige Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ab
  205. (zur entsprechenden Anwendung von § 348 StPO im Beschwerdeverfahren:
  206. BGHSt 39, 162, 163; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 ARs 467/08).
  207. Die Frage, ob die Strafkammer auch ohne Benachrichtigung des bzw. der Betroffenen (zu deren Zweck: BVerfG Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98
  208. und 1084/99 [dort Rdn. 320] und BTDrucks. 16/5846 S. 62) nach § 101 Abs. 7
  209. Satz 4 StPO zur Entscheidung berufen war, betrifft nicht die Statthaftigkeit der
  210. sofortigen Beschwerde, die indes allein Voraussetzung der Zuständigkeitsprüfung ist. Über sie ist daher vom Oberlandesgericht zu befinden.
  211. Tepperwien
  212. Maatz
  213. Solin-Stojanović
  214. RiBGH Dr. Franke ist
  215. infolge Urlaubs gehindert
  216. zu unterschreiben
  217. Tepperwien
  218. Mutzbauer