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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 112/08
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- 7. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß
- §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird
- a)
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- das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in
- den Fällen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgründe
- verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse
- die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
- Auslagen des Angeklagten;
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- b)
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- das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
- geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und der
- Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig ist.
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- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- in fünf Fällen, Hehlerei in fünf Fällen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und
- Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
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- ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision
- rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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- 2
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- Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
- auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
- der Angeklagte in den Fällen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgründe wegen Hehlerei
- und im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden
- ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereifälle die
- Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich
- der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung
- des betrügerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat erbracht wurde.
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- 3
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- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [Fälle II 6 und 41] und
- zweimal einem Jahr [Fälle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht
- Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und
- sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass
- sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch über die sehr
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- maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte
- Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Einzelstrafen auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Solin-Stojanović
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- Athing
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- Mutzbauer
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