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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 92/04
  4. vom
  5. 1. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
  11. 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. September 2003
  13. a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
  14. Raubes mit Todesfolge schuldig ist,
  15. b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
  16. Feststellungen aufgehoben.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. Gründe:
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in
  21. Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
  22. zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  23. angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor
  24. ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  25. StPO.
  26. -3-
  27. 1. Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem
  28. Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115). Die vom Angeklagten gegen sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen in Form von drei
  29. wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht des 87jährigen, erkennbar körperlich
  30. geschwächten Tatopfers, waren zugleich die Körperverletzungen, die schließlich zum Tode des Opfers führten. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.
  31. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten
  32. Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Da das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte tateinheitlich
  33. auch den Tatbestand des § 227 StGB erfüllt hat, kann nicht ausgeschlossen
  34. werden, daß es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf
  35. eine mildere Strafe erkannt hätte. Wegen des Wegfalls der Strafe kann auch
  36. der für sich allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausspruch
  37. keinen Bestand haben.
  38. Tolksdorf
  39. Die Richter am Bundesgerichtshof
  40. Pfister
  41. Dr. Miebach und Becker sind wegen
  42. Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
  43. Tolksdorf
  44. Winkler