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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 66/18
- vom
- 16. Oktober 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR66.18.0
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2018
- gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
- StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
- Fall A. III. 2) der Urteilsgründe wegen Unterlassung der
- Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH
- verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
- Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
- des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte der falschen Versicherung als Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, des
- Betrugs in sieben Fällen sowie des unbefugten Führens
- akademischer Grade schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
- Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung als
- Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, wegen Unterlassung
- der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH, wegen Betrugs in
- sieben Fällen sowie wegen unbefugten Führens akademischer Grade zu der
- Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das
- Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit
- zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
- Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
- Fall A. III. 2) der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen "Unterlassung der
- Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH" verurteilt worden ist,
- eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht
- zur Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt es aus,
- dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen
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- -4-
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- von einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten,
- einem Jahr, acht Monaten und viermal sechs Monaten bei Einstellung des Verfahrens und dem damit bedingten Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
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- Gericke
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- Spaniol
- Berg
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- Tiemann
- Leplow
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