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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 42/17
- vom
- 27. Juni 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR42.17.0
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß
- § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in neun
- Fällen, des versuchten Betruges in fünf Fällen, des Computerbetruges in neun Fällen, des Titelmissbrauchs und der Beleidigung.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, davon in fünf Fällen versucht, wegen Computerbetruges in neun Fällen, davon in
- zwei Fällen versucht, sowie wegen Titelmissbrauchs und Beleidigung zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im
- Übrigen von den Vorwürfen gemäß Nummern 31, 34 und 36 der Anklageschrift
- freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt
- zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
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- rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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- 1. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt unter Anführung der entsprechenden Urteilspassagen und von Literaturnachweisen
- ausgeführt:
- "Denn der Urteilstenor beruht auf einem Fassungsfehler bei Verkündung
- des Urteils. Der Senat kann die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die vollständigen und
- tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen - wie das Landgericht selbst
- erkannt hat - eine Vollendung des Computerbetrugs auch in den Fällen
- II. 1. h) Ziff. 19 und 20 der Anklageschrift vom 11. September 2014. Die
- Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
- entgegen. Zwar waren die Taten in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Betrug i.S.d. § 263 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der - weitgehend geständige - Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis anders oder gar besser hätte verteidigen können."
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- Dem stimmt der Senat zu.
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- 2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Dies gilt auch, soweit
- die Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar genügt die Begründung
- insofern den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl.,
- § 23 Rn. 4 mwN) nicht; denn das Landgericht hat keine Gesamtschau unter
- besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände
- vorgenommen. Die verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch nicht auf diesem
- Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in den Versuchsfällen jeweils auf geringere
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- Strafen erkannt als in den vergleichbaren Fällen, in denen die Tat vollendet
- wurde. Es ist auszuschließen, dass sie noch niedrigere Strafen verhängt hätte,
- hätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
- Strafrahmen entnommen.
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- 3. Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
- "Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Ziff. 35 der Anklageschrift vom
- 11. September 2014 (SA Bd. II Bl. 334) hat die Strafkammer die Anklage
- nicht erschöpft. Insoweit wurden weder Feststellungen getroffen, noch
- rechtliche Ausführungen gemacht, noch erfolgte eine Einstellung im Laufe des Verfahrens. Es fehlt daher insoweit an einer Sachentscheidung,
- weshalb sich das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich nur gegen das
- ergangene Urteil richten kann, nicht auch auf diese Tat bezieht. Der Fall
- ist beim Landgericht anhängig geblieben. Dem Revisionsgericht ist es
- verwehrt, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen…."
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- Auch dem schließt sich der Senat an.
- Becker
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- Schäfer
- RiBGH Dr. Berg befindet sich
- im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben.
- Becker
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- Spaniol
-
- Hoch
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