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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 487/12
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- 8. Januar 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2013 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2012 im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr
- der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete,
- auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat
- den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie
- unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da bei richtiger Berechnung lediglich neun Monate der
- Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 17. Dezember 2011
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- andauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall.
- Er kann hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der
- Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche
- Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung um einen auf klaren gesetzlichen
- Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH, Beschluss vom
- 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).
- 3
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- Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den
- gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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- Tolksdorf
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- Pfister
- Mayer
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- Schäfer
- Gericke
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