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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 487/12
  4. vom
  5. 8. Januar 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2013 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2012 im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
  13. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  14. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr
  19. der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete,
  20. auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat
  21. den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie
  22. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  23. 2
  24. Die Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da bei richtiger Berechnung lediglich neun Monate der
  25. Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 17. Dezember 2011
  26. -3-
  27. andauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall.
  28. Er kann hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der
  29. Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche
  30. Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung um einen auf klaren gesetzlichen
  31. Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH, Beschluss vom
  32. 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).
  33. 3
  34. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den
  35. gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
  36. Tolksdorf
  37. Pfister
  38. Mayer
  39. Schäfer
  40. Gericke