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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 470/04
  5. vom
  6. 21. Dezember 2005
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHSt:
  9. ja
  10. Veröffentlichung: ja
  11. _________________
  12. StGB § 266 Abs. 1
  13. AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1
  14. 1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im
  15. Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden
  16. Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt
  17. (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige
  18. Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.
  19. 2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt
  20. 47, 148 und 187).
  21. BGH, Urt. vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04 - LG Düsseldorf
  22. in der Strafsache
  23. gegen
  24. -21. Prof. Dr. Dr. h. c. Joachim Alexander F u n k
  25. 2. Klaus Z w i c k e l
  26. 3.
  27. L.
  28. 4. Dr. Klaus E s s e r
  29. 5. Dr. Josef A c k e r m a n n
  30. 6. Dr.
  31. D.
  32. wegen Untreue
  33. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
  34. 20. und 21. Oktober 2005 in der Sitzung am 21. Dezember 2005, an denen
  35. teilgenommen haben:
  36. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  37. Prof. Dr. Tolksdorf,
  38. die Richter am Bundesgerichtshof
  39. Dr. Miebach,
  40. Winkler,
  41. von Lienen,
  42. Becker
  43. als beisitzende Richter,
  44. Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  45. und
  46. -3-
  47. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  48. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  49. Rechtsanwalt Prof. Dr.
  50. als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. Dr. h. c. Funk,
  51. Rechtsanwalt Prof. Dr.
  52. und
  53. Rechtsanwalt
  54. als Verteidiger des Angeklagten Zwickel,
  55. Rechtsanwalt Dr.
  56. als Verteidiger des Angeklagten L.,
  57. Rechtsanwalt Dr.
  58. und
  59. Rechtsanwalt Prof. Dr.
  60. als Verteidiger des Angeklagten Dr. Esser,
  61. Rechtsanwalt
  62. und
  63. Prof. Dr.
  64. als Verteidiger des Angeklagten Dr. Ackermann,
  65. Rechtsanwalt
  66. als Verteidiger des Angeklagten Dr. D.
  67. Justizangestellte
  68. ,
  69. in der Verhandlung vom
  70. 20. und 21. Oktober 2005,
  71. Justizamtsinspektor
  72. bei der Verkündung vom
  73. 21. Dezember 2005
  74. -4-
  75. als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
  76. für Recht erkannt:
  77. -5-
  78. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
  79. Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2004 wird
  80. 1. das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe ("TOPP-200Beschluss") eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
  81. Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  82. 2. das vorgenannte Urteil in den weiteren Fällen mit den Feststellungen aufgehoben.
  83. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  84. und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
  85. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  86. Von Rechts wegen
  87. Gründe:
  88. 1
  89. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann, Zwickel und L.
  90. mit der Anklage vorgeworfen, als Mitglieder des
  91. Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der früheren Mannesmann AG im engen zeitlichen Zusammenhang mit deren Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone Airtouch
  92. plc (im folgenden: Vodafone) durch Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen
  93. und Abgeltung von Pensionsansprüchen Untreue zum Nachteil der Mannes-
  94. -6-
  95. mann AG begangen zu haben. Die Angeklagten Dr. Esser - damals Vorstandsvorsitzender - und Dr. D.
  96. - damals Leiter der für die Betreuung der aktiven
  97. Vorstandsmitglieder zuständigen Abteilung - sollen mehrere der Taten durch
  98. die Vorbereitung von Beschlüssen und deren Umsetzung unterstützt haben.
  99. Den an den Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst
  100. gewesen sein, dass die Sonderzahlungen, die als Anerkennungsprämien für in
  101. der Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden, tatsächlich bezweckt hätten, die freundliche Übernahme durch Vodafone zu fördern und die Empfänger unrechtmäßig zu bereichern.
  102. 2
  103. Das Landgericht hat alle Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet
  104. sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen
  105. und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 6. der Urteilsgründe
  106. ("TOPP-200-Beschluss") zur Einstellung des Verfahrens, in den übrigen Fällen
  107. zur Aufhebung der Freisprüche.
  108. 3
  109. A. Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und
  110. vier weitere Vorstandsmitglieder
  111. 4
  112. I. Zur Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone und zu den Beschlüssen über die Anerkennungsprämien hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
  113. 5
  114. Ab November 1999 versuchten der Angeklagte Dr. Esser und seine Mitarbeiter eine Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone abzuwehren
  115. und deren wirtschaftliche Selbständigkeit zu erhalten. Nach einem harten
  116. Übernahmekampf kam es Anfang Februar 2000 zu einer Einigung der Vertreter
  117. -7-
  118. beider Unternehmen über die Bedingungen einer einvernehmlichen Übernahme, nachdem ein verbessertes Umtauschverhältnis für die Aktien der Mannesmann AG erzielt worden war. Bis zum 4. Februar 2000 wurden von den Aktionären 21 %, bis zum 28. Februar 2000 90,2 % und bis zum 29. März 2000
  119. 98,66 % des Grundkapitals der Mannesmann AG in Aktien von Vodafone umgetauscht. Die Aktionäre, die keinen freiwilligen Aktienumtausch vorgenommen
  120. hatten, wurden im Jahre 2002 abgefunden. Danach war Vodafone Alleininhaberin aller Aktien der Mannesmann AG, die anschließend in die Vodafone Holding GmbH umgewandelt wurde.
  121. 6
  122. Kurz nach der Entscheidung über die einvernehmliche Übernahme befasste sich das bis Mitte April 2000 aus den Angeklagten Prof. Dr. Funk,
  123. Dr. Ackermann, Zwickel und L.
  124. bestehende Präsidium der Mannesmann
  125. AG, das bei einer Beteiligung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig
  126. war und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschied, mit
  127. der Zuerkennung freiwilliger Anerkennungsprämien ("appreciation awards") an
  128. den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser, vier weitere Vorstandsmitglieder und den
  129. früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk. Dem lag ein Vorschlag der
  130. Hutchison Whampoa Ltd zugrunde, die als Großaktionärin 10 % des Grundkapitals der Mannesmann AG hielt. Die Geschäftsleitung von Vodafone hatte ihr
  131. Einverständnis erklärt.
  132. 7
  133. Die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca.
  134. 16 Mio. € (10 Mio. GBP), die er zusätzlich zu vertraglich vereinbarten Abfindungen von knapp 15 Mio. € wegen seines Ausscheidens als Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG und neben weiteren 2 Mio. € zur Abgeltung verschiedener Sachansprüche erhielt, wurde am 4. Februar 2000 von den bei der Präsidiumssitzung anwesenden Angeklagten Prof. Dr. Funk und Dr. Ackermann
  135. -8-
  136. vereinbart. Sie wollten damit insbesondere die Verdienste des Angeklagten
  137. Dr. Esser für die Mannesmann AG als Finanzvorstand im Zeitraum 1994 bis
  138. Ende Mai 1999 und als Vorstandsvorsitzender seit Ende Mai 1999 im Hinblick
  139. auf die gute Ertragslage des Unternehmens, die Steigerung des Aktien- und
  140. Unternehmens-wertes sowie die Leistungen im Übernahmekampf würdigen und
  141. angemessen entlohnen. Der Angeklagte Zwickel nahm telefonisch an der Abstimmung teil. Er war mit der Bewilligung der Prämie einverstanden, enthielt
  142. sich aber der Stimme, weil er die Prämienzahlungen nicht als Angelegenheit
  143. der von ihm im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer betrachtete. In der Folgezeit wurde der Beschluss vom 4. Februar 2000 durch weitere Beschlüsse
  144. sprachlich geändert und präzisiert, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung verbunden war.
  145. 8
  146. In der Präsidiumssitzung vom 17. Februar 2000 beschlossen die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel, der sich wiederum der
  147. Stimme enthielt, die Gewährung von freiwilligen Anerkennungsprämien für vier
  148. weitere Vorstandsmitglieder. Die Begünstigten, von denen zwei erst seit wenigen Tagen dem Vorstand angehörten, sollten wegen ihrer Beiträge zum Erfolg
  149. des Telekommunikationsbereiches der Mannesmann AG und zur Steigerung
  150. des Unternehmenswertes - zusätzlich zu den in den Dienstverträgen vereinbarten Bezügen - mit Zahlungen in Höhe von ca. 1,89 Mio. €, 1,38 Mio. €, 1,02
  151. Mio. € und 770.000 € bedacht werden. Die Dauer ihrer zukünftigen Tätigkeit für
  152. die Mannesmann AG war dabei ohne Bedeutung. Drei der vier begünstigten
  153. Vorstandsmitglieder verließen am 31. Juli 2000 das Unternehmen.
  154. 9
  155. Die an den Beschlüssen beteiligten Präsidiumsmitglieder, also die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - der Angeklagte L.
  156. wirkte nicht mit -, gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, sich im Rahmen
  157. -9-
  158. eines ihnen insoweit eingeräumten unternehmerischen Ermessensspielraums
  159. zu bewegen und hielten daher ihr Handeln für erlaubt. Der Angeklagte Zwickel
  160. wusste, dass die Beschlüsse nur mit seiner Teilnahme an den Abstimmungen
  161. zustande kommen würden, und wollte dies durch seine Stimmenthaltungen erreichen. Die Prämien, die der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten, wurden in der Folgezeit an die Begünstigten ausbezahlt.
  162. 10
  163. II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht der Auffassung, die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel hätten
  164. den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Zwar hätten sie aktienrechtlich pflichtwidrig gehandelt und die ihnen gegenüber der Mannesmann AG obliegende
  165. Vermögensbetreuungspflicht verletzt, weil in der konkreten Situation der bereits
  166. vereinbarten Übernahme die Anerkennungsprämien nicht im Interesse der
  167. Mannesmann AG gelegen hätten und für ihre Bewilligung deshalb kein Ermessensspielraum bestanden habe. Die erfolgreiche Tätigkeit der Begünstigten,
  168. ihre Leistungen während des Übernahmekampfes und die während der Integrationsphase noch zu bewältigenden Aufgaben seien durch die dienstvertraglich
  169. vereinbarten Vergütungen abgegolten gewesen. Die Prämienzahlungen hätten
  170. auch keinen Leistungsanreiz für aktive oder zukünftige Führungskräfte oder
  171. einen sonstigen Nutzen für das Unternehmen mehr entfalten können. Jedoch
  172. sei eine gravierende Pflichtverletzung, die bei risikoreichen unternehmerischen
  173. Entscheidungen Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Untreue sei, bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu verneinen. Da bereits eine
  174. Haupttat fehle, hätten sich die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D
  175. nicht we-
  176. gen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht.
  177. 11
  178. III. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Untreue rechtsfehlerhaft verneint.
  179. - 10 -
  180. 12
  181. 1. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten Prof.
  182. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel durch die Zuerkennung der für die Gesellschaft nutzlosen Anerkennungsprämien ihre Vermögensbetreuungspflicht
  183. im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Mannesmann AG verletzt und
  184. dieser dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt.
  185. 13
  186. a) Die Mitglieder des Präsidiums, das die Aktiengesellschaft gegenüber
  187. den Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 3
  188. Satz 1 und 2, § 112 AktG i. V. m. der Satzung), haben bei Entscheidungen über
  189. die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern
  190. und über deren Bezüge eine Vermögensbetreuungspflicht, die aus ihrer Stellung als Verwalter des für sie fremden Vermögens der Aktiengesellschaft folgt.
  191. Nach den Vorgaben des Aktienrechts müssen sie bei allen Vergütungsentscheidungen im Unternehmensinteresse (zu den dabei neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu berücksichtigenden Interessen vgl. Hüffer,
  192. AktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12) handeln, insbesondere den Vorteil der Gesellschaft
  193. wahren und Nachteile von ihr abwenden (vgl. BGHZ 135, 244, 253; Hüffer,
  194. AktG § 84 Rdn. 9, § 93 Rdn. 4, 5, § 116 Rdn. 4). Das Gebot, alle Maßnahmen
  195. zu unterlassen, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben, gehört - ohne dass es dazu weiterer gesetzlicher
  196. oder rechtsgeschäftlicher Regelungen bedürfte - zu den Treuepflichten, die ein
  197. ordentliches und gewissenhaftes Präsidiumsmitglied (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 116
  198. Satz 1 AktG) zwingend zu beachten hat. Diese aktienrechtliche Pflicht stellt sich
  199. im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB als Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen dar (vgl. BGHSt 47, 187, 200 f. m. w. N.).
  200. 14
  201. b) Diese ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht haben die Präsidiumsmitglieder Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel verletzt.
  202. - 11 -
  203. 15
  204. aa) Allerdings beinhaltet nicht jede Vergütungsentscheidung des Präsidiums, die im Ergebnis zu einer Schädigung der Aktiengesellschaft führt, eine
  205. Pflichtverletzung. Denn auch hierbei handelt es sich um unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben, für die in der Regel ein weiter Beurteilungsund Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Anerkennung eines solchen weiten
  206. Handlungsspielraums findet ihre Rechtfertigung darin, dass unternehmerische
  207. Entscheidungen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, die wegen ihres
  208. Prognosecharakters die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält. Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die
  209. Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der
  210. Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen
  211. muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227;
  212. BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).
  213. 16
  214. bb) Soweit es um die Bewilligung nachträglicher Sonderzahlungen für
  215. dienstvertraglich geschuldete Leistungen geht, gilt:
  216. 17
  217. (1) Ist im Dienstvertrag vereinbart, dass eine an den Geschäftserfolg
  218. gebundene einmalige oder jährlich wiederkehrende Prämie als variabler Bestandteil der Vergütung (vgl. die Empfehlungen des Deutschen Corporate
  219. Governance Kodex 4.2.3.) bezahlt wird, darf sie nach Ablauf des Geschäftsjahres nachträglich zuerkannt werden. Der weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Präsidiumsmitglieder ist als Ausfluss ihrer Vermögensbetreuungspflicht nur insoweit eingeschränkt, als die Gesamtbezüge des bedachten
  220. Vorstandsmitglieds gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG in einem angemessenen
  221. Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen
  222. - 12 -
  223. (vgl. zu den Maßstäben des Angemessenheitsgebots Fleischer DStR 2005,
  224. 1279, 1280 ff., 1321).
  225. 18
  226. (2) Auch bei fehlender Rechtsgrundlage im Dienstvertrag ist die Bewilligung einer nachträglichen Anerkennungsprämie zulässig, wenn und soweit
  227. dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen
  228. Verhältnis zu der mit der freiwilligen Zusatzvergütung verbundenen Minderung
  229. des Gesellschaftsvermögens stehen. Dies kommt insbesondere in Betracht,
  230. wenn die freiwillige Sonderzahlung entweder dem begünstigten Vorstandsmitglied selbst oder zumindest anderen aktiven oder potentiellen Führungskräften
  231. signalisiert, dass sich außergewöhnliche Leistungen lohnen, von ihr also eine
  232. für das Unternehmen vorteilhafte Anreizwirkung ausgeht. Unter dem Gesichtspunkt einer Anreizwirkung für Dritte erscheint die Zuwendung einer freiwilligen
  233. Anerkennungsprämie auch an ein Vorstandsmitglied denkbar, das demnächst
  234. aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. Hefermehl/Spindler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 87 Rdn. 15; Rönnau/Hohn NStZ 2004, 113, 119 f.; Fleischer
  235. aaO 1320 f.). In all diesen Fällen wird aber dem Angemessenheitsgebot des
  236. § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG besondere Bedeutung zukommen. Welche Grenzen
  237. sich daraus für die Höhe einer Prämie ergeben, entzieht sich generalisierender
  238. Betrachtung und bedarf hier angesichts der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles keiner näheren Erörterung.
  239. 19
  240. (3) Eine im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung für eine geschuldete Leistung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und der Gesellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringen kann (kompensationslose
  241. Anerkennungsprämie), ist demgegenüber als treupflichtwidrige Verschwendung
  242. des anvertrauten Gesellschaftsvermögens zu bewerten (vgl. Roth, Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands 2001, 108 f.; Rönnau/Hohn
  243. - 13 -
  244. aaO 113, 120 ff.; Fastrich in FS für Heldrich 2005 S. 143, 157 ff.). Sie ist bereits
  245. dem Grunde nach unzulässig, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die
  246. Gesamtbezüge des begünstigten Vorstandsmitglieds unter Einschluss der
  247. Sonderzahlung nach den Grundsätzen des § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG der Höhe
  248. nach noch als angemessen beurteilt werden könnten.
  249. 20
  250. cc) Die in der aktienrechtlichen Literatur demgegenüber vertretene Meinung, eine freiwillige Sonderzahlung sei zur Belohnung einer in der Vergangenheit erbrachten besonderen Leistung - unabhängig von einer Anreizwirkung
  251. oder einem sonstigen für die Gesellschaft eintretenden Vorteil - generell zulässig, wenn die Gesamtvergütung des Begünstigten den Grundsätzen über die
  252. Höhe der Bezüge der Vorstandsmitglieder nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG entspreche (vgl. Hüffer Beilage 7 zu BB 2003, 18 ff.; Mertens, Rechtsgutachten zu
  253. Fragen der Vergütung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, 10 ff.;
  254. Baums, Anerkennungsprämien für Vorstandsmitglieder, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Institut für Bankrecht Nr. 121, 2 ff.; Fonk
  255. NZG 2005, 248 ff.; Liebers/Hoefs ZIP 2004, 97 ff.; Hoffmann-Becking ZHR 169
  256. (2005), 155, 161 ff.; Kort NJW 2005, 333 ff.), vermag nicht zu überzeugen.
  257. 21
  258. Soweit diese Auffassung damit begründet wird (vgl. Hüffer Beilage 7 zu
  259. BB 2003, 20 ff.; Mertens aaO 65 ff.; Baums aaO 9 ff.), das Unternehmensinteresse führe nur im Falle der Gefährdung von Bestand und Rentabilität des Unternehmens zu bestimmten Handlungsge- und -verboten, sei aber im Übrigen
  260. wegen der Besonderheiten des Aktienrechts ein unverbindlicher Leitgedanke,
  261. der lediglich die Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte erfordere, wird dies
  262. der Treuepflicht der Präsidiumsmitglieder als Verwalter fremden Vermögens
  263. nicht gerecht (vgl. Fastrich aaO 157 ff.). Sie höhlt letztlich den Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht für Organmitglieder einer Aktiengesellschaft in einer
  264. - 14 -
  265. Weise aus, wie es bisher für keinen sonstigen Fall vermögensrechtlicher
  266. Treuebeziehungen ernsthaft erwogen worden ist. Das Unternehmensinteresse
  267. ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt
  268. (vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187). Der allgemeine Grundsatz des
  269. Zivilrechts, dass derjenige, der fremdes Vermögen zu betreuen hat, ausschließlich und uneingeschränkt im Interesse des Vermögensinhabers handeln muss
  270. und das anvertraute Vermögen nicht nutzlos hingeben darf, gilt auch im Aktienrecht. Er lässt sich auch dem inzwischen durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) eingeführten § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nF
  271. i. V. m. § 116 Satz 1 AktG entnehmen, nach dem eine Pflichtverletzung nicht
  272. vorliegt, wenn das Präsidiumsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener
  273. Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit unterscheiden sich
  274. die Befugnisse der fremdes Vermögen verwaltenden Präsidiumsmitglieder von
  275. den Möglichkeiten des Einzelunternehmers, dem es unbenommen bleibt, einem verdienten Mitarbeiter aus seinem Betriebsvermögen auch dann eine freiwillige Sonderzahlung zuzuwenden, wenn hierdurch dem Unternehmen kein
  276. Vorteil erwächst.
  277. 22
  278. Die Zulässigkeit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie kann
  279. auch nicht damit begründet werden, ihr liege eine einvernehmliche Abänderung
  280. des Dienstvertrages zugrunde. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
  281. besteht bei diesem Ansatz nämlich gerade in der freiwilligen Änderung des
  282. Dienstvertrages (vgl. Rönnau/Hohn aaO 113, 120; Martens ZHR 169 (2005),
  283. 124, 133 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsänderung wirksam ist
  284. oder nicht. Ebenso wenig lässt sich die Zulässigkeit einer kompensationslosen
  285. Anerkennungsprämie auf § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG (Gehalt oder ... Nebenleis-
  286. - 15 -
  287. tungen jeder Art) stützen. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Höhe der
  288. Bezüge (vgl. Baums aaO 3 ff.) und sagt nichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Sonderzahlung im Hinblick auf die Vermögensbetreuungspflicht
  289. der Präsidiumsmitglieder aus.
  290. 23
  291. Auch der Einwand, dass eine besonders erfolgreiche Tätigkeit nachträglich besser beurteilt werden könne als bei Abschluss des Dienstvertrages, verfängt nicht. Zum einen stehen bereits bei Abschluss des Dienstvertrages vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um eine leistungsgerechte Vergütung des Vorstandsmitglieds sicherzustellen. Zum anderen ist der Erfolg einer geschuldeten Tätigkeit für sich allein kein rechtfertigender Grund, das im
  292. ursprünglichen Dienstvertrag von den Parteien als angemessen bewertete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich einseitig zum Nachteil der
  293. Gesellschaft abzuändern (vgl. Martens aaO 124, 128 ff.), die umgekehrt das
  294. Vertragsrisiko auch dann zu tragen hat, wenn der Vorstand die in ihn gesetzten
  295. Erwartungen nicht erfüllt.
  296. 24
  297. Aus dem Vergleich mit einer Ermessenstantieme kann die aktienrechtliche Zulässigkeit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie ebenfalls
  298. nicht gefolgert werden. Denn die Ermessenstantieme, die entsprechend einer
  299. dienstvertraglichen Regelung nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt und
  300. deren Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen vom Präsidium oder seinem Vorsitzenden festgesetzt wird, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich für sie
  301. im Dienstvertrag eine Anspruchsgrundlage findet und deshalb von ihr regelmäßig eine Anreizwirkung ausgeht, besondere Leistungen zu erbringen.
  302. 25
  303. Entgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich die "normative Legitimation" einer kompensationslosen Anerkennungsprämie auch nicht aus der
  304. - 16 -
  305. neueren Gesetzgebung. Entsprechendes kann weder dem Gesetz zur Kontrolle
  306. und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG) vom 27. April 1998
  307. (BGBl. I S. 786), dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vom
  308. 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) oder dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802 Nr. 60) entnommen werden. Dasselbe gilt für die
  309. Ziffern 4.2.2. und 4.2.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex, der lediglich Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstverträgen mit
  310. Vorstandsmitgliedern gibt, sich aber nicht zur Zulässigkeit einer nachträglichen
  311. kompensationslosen Anerkennungsprämie verhält.
  312. 26
  313. dd) Aus alledem folgt hier:
  314. 27
  315. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Sonderzahlungen in der konkreten Situation der beschlossenen Übernahme, die durch den bevorstehenden
  316. Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit, das sich abzeichnende Ausscheiden der Führungskräfte und eine neue Unternehmensstrategie entsprechend
  317. den Vorgaben von Vodafone gekennzeichnet war, für die Mannesmann AG
  318. ohne jeden Nutzen. Die Leistungen der bedachten Vorstandsmitglieder waren,
  319. auch soweit sie zu erheblichen Steigerungen des tatsächlichen Unternehmenswertes sowie des von spekulativen Gesichtspunkten mit beeinflussten
  320. Börsenwertes geführt hatten, durch die dienstvertraglich vereinbarten Vergütungen abgegolten. Nach den Dienstverträgen waren diese verpflichtet, ihre
  321. gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt für die Mannesmann AG einzusetzen.
  322. Dies gilt auch für die Aktivitäten während des Übernahmekampfes und der bevorstehenden Integrationsphase. Eine Anreizwirkung für die Begünstigten, für
  323. andere aktive Vorstandsmitglieder oder potentielle zukünftige Führungskräfte
  324. konnte von den Sonderzahlungen nicht mehr ausgehen. Diese waren insbe-
  325. - 17 -
  326. sondere nicht geeignet, die vier Vorstandsmitglieder als Leistungsträger zukünftig an das Unternehmen zu binden. Auch das Ansehen der Mannesmann AG in
  327. der Öffentlichkeit wurde durch die Anerkennungsprämien nicht gefördert. Ein
  328. Interesse der Gesamtheit der Aktionäre, der Gesellschaftsgläubiger, der Arbeitnehmer oder der Öffentlichkeit, das bei der Frage, ob die Präsidiumsmitglieder
  329. bei der Zuerkennung der Anerkennungsprämien im Unternehmenswohl handelten, mit zu berücksichtigen wäre (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12), lag
  330. nicht vor. Insbesondere waren die freiwilligen Sonderzahlungen auch von keinem Nutzen für die Aktionäre, weil die Steigerung des Börsenwertes - von den
  331. Anerkennungsprämien unabhängig - bereits eingetreten und das Umtauschverhältnis für die Aktien festgelegt war.
  332. 28
  333. Da somit die Anerkennungsprämien das Vermögen der Mannesmann
  334. AG ohne Kompensation minderten, durften die Präsidiumsmitglieder diese nicht
  335. bewilligen. Ein Handlungsspielraum war ihnen nicht eröffnet. Daher haben die
  336. Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel im Sinne des § 266
  337. Abs. 1 StGB ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch der Gesellschaft in Höhe der gezahlten Prämien einen Nachteil zugefügt. Dabei kann offen bleiben, welche der beiden Tatbestandsvarianten des § 266 Abs. 1 StGB
  338. - Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand - verwirklicht worden ist, was davon
  339. abhängt, ob die Zuwendungen zivilrechtlich wirksam sind oder nicht (vgl.
  340. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 m. w. N.). Denn
  341. die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezialfall des umfassenderen Treubruchstatbestandes (vgl. BGHSt 24, 386, 387 f.;
  342. 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540).
  343. - 18 -
  344. 29
  345. Soweit die Verteidigung versucht, die den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts durch Angriffe gegen die Beweiswürdigung in Zweifel zu
  346. ziehen, erschöpfen sich ihre Ausführungen weitgehend in einer eigenen Beweiswürdigung. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
  347. Selbst wenn sie insoweit Rechtsfehler aufzeigen würde, könnte dies nicht dazu
  348. führen, dass der Senat eigene Feststellungen trifft, die die Freisprüche rechtfertigen könnten. Auch die vom Landgericht aus diesen Feststellungen gezogenen
  349. aktienrechtlichen Wertungen sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden.
  350. 30
  351. c) Das von der Geschäftsleitung der Übernehmerin Vodafone erklärte
  352. Einverständnis mit den Prämien steht der Annahme einer Pflichtverletzung
  353. nicht entgegen.
  354. 31
  355. Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die
  356. Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt,
  357. wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädigung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach
  358. die Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249). Bei einer
  359. Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einverständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entweder von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen
  360. Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  361. (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG
  362. 2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten
  363. ist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37).
  364. - 19 -
  365. 32
  366. Das Einverständnis von Vodafone mit den Sonderzahlungen lässt schon
  367. deshalb eine Untreue nicht entfallen, weil es an der erforderlichen Zustimmung
  368. aller Anteilseigner der Mannesmann AG oder der diese repräsentierenden
  369. Hauptversammlung fehlt. Die Mannesmann AG, der gegenüber die Präsidiumsmitglieder vermögensbetreuungspflichtig waren, war als juristische Person
  370. rechtlich selbständig und Inhaberin eines eigenen Vermögens, das allen Aktionären in ihrer Gesamtheit zustand. Ein Einverständnis aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung lag nach den Feststellungen nicht vor. Die
  371. Übernehmerin Vodafone, die im Zeitpunkt der Zustimmung am 3. Februar 2000
  372. lediglich 9,8 % des Grundkapitals hielt und im Zeitpunkt der Prämienauszahlungen Ende März 2000 mit 98,66 % des Grundkapitals nur Mehrheitsaktionärin
  373. war, wurde erst im Jahre 2002 nach Abfindung der übrigen Aktionäre alleinige
  374. Inhaberin der Mannesmann AG. Dies reicht für ein rechtlich wirksames Einverständnis in die Vermögensschädigung nicht aus, weil ein solches vor der Tat
  375. erteilt worden sein muss (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder aaO vor § 32
  376. Rdn. 44; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. vor § 32 Rdn. 3 b). Das Einverständnis eines zukünftigen Alleinaktionärs ist somit für den Schuldspruch ohne Bedeutung, kann aber - je nach den Umständen - als den Unrechtsgehalt erheblich mindernder Faktor die Strafzumessung beeinflussen.
  377. 33
  378. 2. Soweit die Strafkammer meint, bei risikoreichen unternehmerischen
  379. Entscheidungen setze die Annahme einer tatbestandsmäßigen Untreue zusätzlich eine "gravierende" Pflichtverletzung voraus, die hier nach einer Gesamtschau vor allem im Hinblick auf die gute Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG, die Wahrung innerbetrieblicher Transparenz, die ausreichende
  380. Kenntnis der Präsidiumsmitglieder von den maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen sowie auf das Fehlen sachwidriger Motive zu verneinen sei, kann dem
  381. nicht gefolgt werden.
  382. - 20 -
  383. 34
  384. Für ihre Meinung hat sich die Strafkammer auf zwei Urteile des
  385. 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 148, 149 f., 152; 47, 187,
  386. 197 f.) gestützt, aus denen auch Teile der Literatur (vgl. Dierlamm StrafFo
  387. 2005, 397, 402 f.; Wollberg ZIP 2004, 646, 656 f.; Braum KritV 2004, 67, 76 f.)
  388. entsprechende Folgerungen ableiten. Eine nähere Analyse dieser Urteile erweist indes, dass auch der 1. Strafsenat bei risikobehafteten unternehmerischen Entscheidungen keineswegs eine gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht verlangt. Im Übrigen läge, selbst wenn man eine solche
  389. Auslegung für geboten halten wollte, die Voraussetzung einer risikobehafteten
  390. Entscheidung hier nicht vor.
  391. 35
  392. a) In dem Urteil BGHSt 47, 148, das sich mit der Frage strafbarer Untreue durch die Vergabe von Krediten befasst, stellt der 1. Strafsenat fest, dass
  393. die Annahme, die Entscheidungsträger hätten bei der Gewährung eines später
  394. Not leidend gewordenen Kredits ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber
  395. dem Kreditinstitut verletzt, nicht schlicht darauf gestützt werden könne, dass
  396. einzelne der banküblichen Informations- und Prüfungspflichten - wie im dort
  397. gegebenen Fall - nicht eingehalten worden seien. Für die Pflichtverletzung im
  398. Sinne des Untreuetatbestandes sei - so die Entscheidung wörtlich - "maßgebend, ob die Entscheidungsträger … ihre Informations- und Prüfungspflichten
  399. bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben" (BGHSt 47, 148, 150). Danach bezieht sich das Merkmal "gravierend" nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht. Es ist vielmehr - sowohl nach dem Wortlaut der zitierten Wendung
  400. als auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - unmissverständlich auf die Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bezogen. Mit
  401. der Klarstellung, dass nicht die Verletzung jeder Sorgfaltspflicht bei der Entscheidungsfindung für ein nach § 266 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhal-
  402. - 21 -
  403. ten ausreicht, ist aber nichts anderes zum Ausdruck gebracht als das, was
  404. nach dem Gesetz in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung ohnehin gilt: § 266 StGB ist nur anwendbar, wenn die in Frage stehende Maßnahme - nach dem Ergebnis der durchgeführten und erforderlichen Prüfungen die Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Vermögensinhabers verletzt.
  405. In der Sache wird danach nur der in der Rechtsprechung und Literatur anerkannte weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum, ohne den risikobehaftete
  406. unternehmerische Entscheidungen nicht möglich sind, für Fälle der Kreditvergabe weiter ausgestaltet und klargestellt, dass nicht jeder Pflichtenverstoß
  407. bereits eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet.
  408. 36
  409. b) Auch in seinem Urteil BGHSt 47, 187, das sich mit Fragen der Untreue durch Unternehmensspenden befasst, hat der 1. Strafsenat nicht die Auffassung vertreten, dass im Bereich risikobehafteter unternehmerischer Entscheidungen der Untreuetatbestand lediglich auf gravierende Verletzungen der
  410. Vermögensfürsorgepflicht angewandt werden könne. Das kommt schon im
  411. Leitsatz des Urteils "… genügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne
  412. des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche
  413. Pflichtverletzung; diese muss vielmehr gravierend sein" deutlich zum Ausdruck
  414. und steht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe außer Zweifel.
  415. Anliegen des Urteils ist es, speziell für den Bereich der Unternehmensspenden
  416. in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen unter Berücksichtigung der diese Fallgruppe prägenden Besonderheiten - insbesondere auch mit Blick darauf,
  417. dass sich deren Werbewirkung keinesfalls exakt messen lässt und der wirtschaftliche Nutzen für das spendende Unternehmen nicht genau bestimmt
  418. werden kann - die Notwendigkeit eines weiten Handlungsspielraums des Entscheidungsträgers zu betonen und Kriterien für die Beurteilung anzubieten, ob
  419. sich die Gewährung der Spende im Einzelfall im Rahmen dieses Spielraums
  420. - 22 -
  421. hält. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche Aussagekraft den vom
  422. 1. Strafsenat verwendeten Kriterien im Einzelnen zukommt und ob ihre Zusammenstellung insgesamt hilfreich ist. Desgleichen bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, ob die Problematik der Unternehmensspenden dadurch sachgerechter gelöst werden könnte, dass die Annahme einer strafbaren Untreue
  423. nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ausscheidet, solange nur ein die Spende kompensierender Nutzen für das Unternehmen möglich erscheint (vgl. Samson, Untreue durch Unternehmensspenden? in Non Profit Law Yearbook 2004
  424. S. 233, 241). Jedenfalls kann die Verteidigung auch das Urteil BGHSt 47, 187
  425. nicht für ihre Auffassung in Anspruch nehmen, dass bei unternehmerischen
  426. Entscheidungen nur "gravierende" Verletzungen der Vermögensfürsorgepflicht
  427. als tatbestandsmäßige Untreuehandlungen in Betracht kommen.
  428. 37
  429. c) Unabhängig davon, ob die Urteile des 1. Strafsenats in dem vom
  430. Landgericht und Teilen der Literatur angenommenen Sinn verstanden werden
  431. könnten, bieten sie für eine Verneinung des objektiven Tatbestandes hier keine
  432. Grundlage. Die Entscheidung zur Unternehmensspende betrifft einen in keiner
  433. Weise vergleichbaren Sachverhalt. Gegenstand des Urteils zur Kreditvergabe
  434. ist ausschließlich eine risikobehaftete unternehmerische Prognoseentscheidung. In diesem Fall hatten die Entscheidungsträger die Aussicht auf den möglichen Nutzen und Vorteil der Maßnahme für das Unternehmen mit dem Risiko
  435. eines Nachteils - Ausfall des Kredits - abzuwägen. Die Unwägbarkeiten dieser
  436. Entscheidung sind der Grund für die Anerkennung eines Handlungsspielraums,
  437. dessen Betonung und Ausgestaltung Anliegen des 1. Strafsenats war.
  438. 38
  439. Demgegenüber standen die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann
  440. und Zwickel nicht in der Situation einer in dem beschriebenen Sinne risikobehafteten Entscheidung, als sie die Bewilligung der Anerkennungsprämien zu-
  441. - 23 -
  442. gunsten des Angeklagten Dr. Esser und der vier weiteren Vorstandsmitglieder
  443. beschlossen. Die Zuerkennung der Prämien hatte - wie dargelegt - für das zu
  444. betreuende Vermögen der Mannesmann AG ausschließlich nachteilige Wirkungen. Ein im Übrigen auch nicht angestrebter, irgendwie gearteter Vorteil für
  445. die Gesellschaft konnte unter den gegebenen Umständen - ersichtlich - nicht
  446. eintreten. Damit bestand für die Präsidiumsmitglieder kein Handlungsspielraum.
  447. Für solche Fallgestaltungen steht auch nach der Rechtsprechung des
  448. 1. Strafsenats außer Frage, dass die Entscheidungsträger die ihnen obliegende
  449. Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzen, ohne
  450. dass dem Merkmal einer "gravierenden" Pflichtverletzung irgendeine Bedeutung zukommen kann (vgl. auch BGH, Urt. vom 22. November 2005 - 1 StR
  451. 571/04).
  452. 39
  453. d) Da die genannten Urteile des 1. Strafsenats der Entscheidung des erkennenden Senats nicht entgegenstehen, ist eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 2
  454. und 3 GVG - abgesehen davon, dass die Ausführungen in BGHSt 47, 187, 197
  455. zur Notwendigkeit "gravierender" gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen
  456. nicht tragend sind - nicht veranlasst.
  457. 40
  458. IV. Die Freisprüche der Angeklagten können auch nicht aus anderen
  459. Gründen bestehen bleiben.
  460. 41
  461. 1. Die Feststellungen bilden keine Grundlage, um die Freisprüche wegen
  462. eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums oder eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aufrechtzuerhalten. Auf die zutreffende rechtliche Einordnung einer etwaigen Fehlvorstellung kommt es daher nicht an.
  463. - 24 -
  464. 42
  465. a) Es fehlen tragfähige Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven
  466. Tatseite. Da es die Freisprüche auf das Fehlen objektiver Tatbestandsvoraussetzungen gestützt hat, hat es - von seinem Ansatz her konsequent - den "festgestellten" Irrtum, die vermögensbetreuungspflichtigen Präsidiumsmitglieder
  467. hätten ihr Handeln für erlaubt gehalten, nicht durch eine Beweiswürdigung belegt. Es bleibt daher unklar, welche tatsächlichen Umstände diesen Irrtum hervorgerufen haben.
  468. 43
  469. b) Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die
  470. Feststellungen des Landgerichts zum Irrtum der Angeklagten Dr. Ackermann
  471. und Zwickel bei der Zuerkennung der Sonderzahlung an den Angeklagten Prof.
  472. Dr. Funk können die fehlende Beweiswürdigung zu den Vorstellungen der Angeklagten bei Bewilligung der Prämien für Dr. Esser und die vier weiteren Vorstandsmitglieder nicht ersetzen. Seine Feststellung, die Präsidiumsmitglieder
  473. Dr. Ackermann und Zwickel seien davon ausgegangen, wegen ihres unternehmerischen Handlungsspielraums zur Bewilligung der Prämie an den Angeklagten Prof. Dr. Funk befugt zu sein, beruht auf ihren Einlassungen, die das Landgericht als unwiderlegbar angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung
  474. eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung aber
  475. nur dann zugrunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Hier hat die Strafkammer zwar die
  476. zugunsten der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel sprechenden Umstände wie die Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Fall der Sonderzahlung an den Angeklagten Dr. Esser und den eingeholten Rechtsrat berücksichtigt, jedoch eine Vielzahl von Indizien nicht in die
  477. - 25 -
  478. Beweiswürdigung einbezogen, die - zumindest in ihrer Gesamtheit - Zweifel an
  479. einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass ihnen die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bewusst, jedenfalls die Rechtmäßigkeit
  480. ihres Handelns gleichgültig war:
  481. 44
  482. Die Beschlussfassungen vom 4. Februar 2000 erfolgten innerhalb kürzester Zeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur beschlossenen freundlichen
  483. Übernahme. Der Angeklagte Zwickel nahm an den Abstimmungen telefonisch
  484. nach einer nur kurzen mündlichen Information durch Prof. Dr. Funk teil, obwohl
  485. keine Eilbedürftigkeit vorlag. Die Höhe der Sonderzahlung für den Angeklagten
  486. Dr. Esser, die für den Wirtschaftsstandort Deutschland außergewöhnlich war,
  487. wurde von den Präsidiumsmitgliedern weder näher diskutiert noch begründet,
  488. vielmehr folgten diese dem mit der Übernehmerin Vodafone abgestimmten
  489. Vorschlag der Großaktionärin Hutchison Whampoa Ltd, deren Interessen offensichtlich nicht mit denen der Mannesmann AG übereinstimmten. Sie nahmen keinen Anstoß an der von ihnen erkannten Selbstbegünstigung des Angeklagten Prof. Dr. Funk mit Beschuss vom 4. Februar 2000, dem eine - letztendlich nicht ausbezahlte - Prämie von ca. 4,8 Mio. € zuerkannt wurde. Bei der am
  490. 17. April 2000 beschlossenen und später ausbezahlten Anerkennungsprämie
  491. von ca. 3 Mio. € handelten die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel mit der
  492. sachwidrigen Motivation, dem Wunsch des Prof. Dr. Funk nachzukommen, eine
  493. sachlich nicht gerechtfertigte Sonderzahlung zu erhalten (vgl. B. I.). Der Angeklagte Dr. Ackermann befürwortete diese Prämie, obwohl er zuvor von den
  494. mündlich und schriftlich geäußerten Bedenken der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zu den Sonderzahlungen für die aktiven Vorstandsmitglieder hinsichtlich Vertragsgrundlage, Veranlassung und Größenordnung Kenntnis erhalten hatte.
  495. - 26 -
  496. 45
  497. 2. Der Freispruch des Angeklagten Zwickel kann nicht deshalb aufrechterhalten werden, weil er den Sonderzahlungen nicht zugestimmt, sondern sich mit Rücksicht auf die von ihm zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen - der
  498. Stimme enthalten hat.
  499. 46
  500. Angesichts der Besonderheiten der Abstimmungen besteht für den Senat keine Notwendigkeit, sich grundsätzlich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder eines Gremiums bei Mehrheitsentscheidungen
  501. zu befassen. Denn nach den Feststellungen wusste der Angeklagte Zwickel bei
  502. seinen Stimmabgaben, dass sich die Angeklagten Prof. Dr. Funk und
  503. Dr. Ackermann bereits auf die Zuerkennung der Anerkennungsprämien verständigt hatten und dass die Beschlüsse - unabhängig von seinem eigenen Abstimmungsverhalten - mit seiner Teilnahme an den Beschlussfassungen wirksam würden. Ebendies wollte er auch erreichen, weil er mit deren Inhalt nach
  504. den Urteilsfeststellungen einverstanden war. Damit hat er durch seine Stimmenthaltungen vorsätzlich die Wirksamkeit der Beschlüsse herbeigeführt, so
  505. dass ihm das Landgericht die Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums zu
  506. Recht als Mittäter zugerechnet hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 19;
  507. Dencker, Mittäterschaft in Gremien, in Amelung, Individuelle Verantwortung und
  508. Beteiligungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen des
  509. Staates, der Wirtschaft und der Gesellschaft, 63 ff., 70). Entgegen der Meinung
  510. der Verteidigung kann sich der Angeklagte Zwickel nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beschlüsse wären mit demselben Ergebnis zustande gekommen, wenn
  511. er mit "Nein" gestimmt hätte. Denn dieser Einwand lässt den den Sachverhalt
  512. prägenden, für die rechtliche Einordnung wesentlichen Umstand unberücksichtigt: Die Stimmenthaltung des Angeklagten Zwickel entsprach hier objektiv und
  513. subjektiv im Ergebnis einer "Ja-Stimme", die mit Rücksicht auf seine Stellung
  514. als Arbeitnehmervertreter lediglich nach außen nicht erkennbar werden sollte.
  515. - 27 -
  516. 47
  517. 3. Die Freisprüche der Angeklagten Dr. Esser und Dr. D.
  518. vom Vor-
  519. wurf der Beihilfe zur Untreue haben auch unter dem Gesichtspunkt einer "straflosen Hilfeleistung durch berufstypische neutrale Handlungen" keinen Bestand.
  520. 48
  521. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl.
  522. BGHSt 46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266
  523. Abs. 1 Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale berufsübliche Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausgenutzt werden können. Die deshalb erforderliche Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit hat danach innerhalb des subjektiven Tatbestands aufgrund einer
  524. wertenden Betrachtung im Einzelfall zu erfolgen. Weiß der Hilfeleistende nicht,
  525. wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er
  526. es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat ausgenutzt
  527. wird, so ist sein Handeln regelmäßig keine strafbare Beihilfe, es sei denn, das
  528. von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war
  529. derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar
  530. tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Zielt das Handeln des Haupttäters dagegen ausschließlich auf eine strafbare Handlung und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten, weil dann sein Tun den "Alltagscharakter" verliert, als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten ist und deshalb auch nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden kann (vgl. BGHSt
  531. 46, 107, 112).
  532. 49
  533. Es kann offen bleiben, ob diese zur Eingrenzung der Beihilfestrafbarkeit
  534. bei "berufstypischen neutralen Handlungen" entwickelten Kriterien der Sache
  535. nach weiter führen oder ob nicht vielmehr die Strafbarkeitsbeschränkung bei
  536. sachgerechter Auslegung ausreichend nach den herkömmlichen und allgemein
  537. anerkannten Regeln etwa über die objektive Zurechnung oder den Gehilfenvor-
  538. - 28 -
  539. satz erfolgen kann. Selbst wenn man der dargestellten Rechtsprechung folgt,
  540. scheidet nämlich nach den getroffenen Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt eine Beihilfe zur Untreue nicht aus. Für die Angeklagten Dr. Esser und
  541. Dr. D.
  542. waren die Vorbereitung der Präsidiumsbeschlüsse sowie deren Um-
  543. setzung schon deshalb keine "berufstypischen Handlungen mit Alltagscharakter", weil sie damit gezielt die Zuwendung der Sonderzahlungen förderten. Bei
  544. ihren Hilfeleistungen kannten sie - in gleicher Weise wie die Präsidiumsmitglieder Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - alle Umstände, welche die objektive Pflichtverletzung begründeten. Soweit der Gehilfe einer Straftat seine
  545. unterstützende Tätigkeit innerhalb eines weisungsgebundenen Dienstverhältnisses erbracht hat, liegt darin lediglich ein zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand.
  546. 50
  547. V. Demgemäß sind die Freisprüche aufzuheben. Eine Aufrechterhaltung
  548. der an sich fehlerfreien Feststellungen zum objektiven Sachverhalt kommt
  549. schon deshalb nicht in Betracht, weil die freigesprochenen Angeklagten die
  550. Tatvorwürfe bestreiten und das rechtsfehlerfreie Zustandekommen der Feststellungen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnten (vgl. BGH NStZ
  551. 1999, 206, 207; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 aE). Folglich muss auch
  552. nicht entschieden werden, ob das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung
  553. - wie die Staatsanwaltschaft meint - rechtsfehlerhaft von Anerkennungsprämien
  554. und nicht von Zuwendungen zur Erleichterung und Beschleunigung der freundlichen Übernahme oder zumindest der Übernahmeverhandlungen ausgegangen ist.
  555. 51
  556. B. Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. Funk
  557. - 29 -
  558. 52
  559. Auch die Freisprüche der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel vom
  560. Vorwurf der Untreue wegen der Zuwendung der Anerkennungsprämie an den
  561. Mitangeklagten Prof. Dr. Funk sowie die Freisprüche der Angeklagten Dr. Esser
  562. und Dr. D.
  563. vom Vorwurf der Beihilfe hierzu sind nicht frei von Rechtsfehlern
  564. und deshalb aufzuheben.
  565. 53
  566. I. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Prof. Dr. Funk von
  567. 1994 bis Mai 1999 Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG. Deren Unternehmenswert steigerte sich in diesem Zeitraum deutlich. Inspiriert durch die für
  568. die aktiven Vorstandsmitglieder vorgeschlagenen Prämien äußerte er spontan
  569. den Wunsch, selbst eine Sonderzahlung von der Mannesmann AG zu erhalten.
  570. Nachdem sich der Vertreter der Großaktionärin Hutchison Whampoa Ltd damit
  571. einverstanden erklärt hatte, vereinbarten am 4. Februar 2000 die Angeklagten
  572. Prof. Dr. Funk und Dr. Ackermann, aus dem für die leistungsstärksten Mitglieder des Telekommunikationsteams vorgesehenen Prämienfonds von ca. 16
  573. Mio. €, Prof. Dr. Funk eine Anerkennungsprämie in Höhe von ca. 4,8 Mio. € zu
  574. gewähren. Der Angeklagte Zwickel nahm telefonisch an der Beschlussfassung
  575. teil, enthielt sich aber der Stimme, wodurch er auch diesen Beschluss zustande
  576. bringen wollte. Allen drei Präsidiumsmitgliedern war bewusst, dass der Angeklagte Prof. Dr. Funk an einer Beratung und Abstimmung teilnahm, die ihn
  577. selbst begünstigte. Da in der Folgezeit vor allem wegen der Selbstbegünstigung
  578. Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit des Beschlusses entstanden waren,
  579. wurde die Prämie nicht ausbezahlt.
  580. 54
  581. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. Funk aus dem Aufsichtsrat beschloss das Präsidium der Mannesmann AG am 17. April 2000
  582. durch den neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Sir Gent - Chief Executive Officer
  583. von Vodafone - sowie die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, der sich
  584. - 30 -
  585. wiederum der Stimme enthielt, dem Angeklagten Prof. Dr. Funk eine freiwillige
  586. Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden. Nach dem Inhalt des
  587. Beschlussprotokolls geschah dies, um seine maßgeblichen Beiträge zum wirtschaftlichen Erfolg der Mannesmann AG und zur Steigerung des Unternehmenswertes zu honorieren. Das tatsächliche Motiv der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel für die Prämienbewilligung war jedoch allein der Wunsch des
  588. Begünstigten, selbst auch eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Sie gingen
  589. auch insoweit davon aus, die Beschlussfassung wahre die Grenzen unternehmerischen Ermessens und hielten ihr Handeln für erlaubt. Ende April 2000
  590. wurde die Prämie an Prof. Dr. Funk überwiesen.
  591. 55
  592. II. Das Landgericht ist der Meinung, die Angeklagten Dr. Ackermann und
  593. Zwickel hätten sich auch in diesem Fall nicht wegen Untreue strafbar gemacht.
  594. Zwar hätten sie vorsätzlich ihre gegenüber der Mannesmann AG bestehende
  595. Vermögensbetreuungspflicht gravierend verletzt und die Gesellschaft geschädigt, weil sie die nicht im Unternehmensinteresse liegende Anerkennungsprämie aus einer sachwidrigen Motivation heraus willkürlich zuerkannt hätten. Den
  596. Präsidiumsmitgliedern habe jedoch aufgrund einer fehlerhaften aktienrechtlichen Gesamtbetrachtung das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Ihr Verbotsirrtum
  597. sei unvermeidbar gewesen. Wenn sie Rechtsrat eingeholt hätten, wäre die Zahlung einer freiwilligen Anerkennungsprämie, deren aktienrechtliche Zulässigkeit
  598. zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum als
  599. problematisch behandelt worden sei, als rechtlich unbedenklich bezeichnet
  600. worden. Die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D.
  601. , die lediglich innerhalb ihres
  602. beruflichen Aufgabenbereiches die Tat gefördert hätten, hätten sich nicht wegen Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. Es fehle an den besonderen Voraussetzungen, die bei einem berufstypischen Verhalten an den Gehilfenvorsatz zu stellen seien.
  603. - 31 -
  604. 56
  605. III. Dieser rechtlichen Würdigung ist zuzustimmen, soweit das Landgericht annimmt, dass die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllt haben. Wie sich aus den Ausführungen zu
  606. den Anerkennungsprämien für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser und die
  607. vier weiteren Vorstandsmitglieder (vgl. A. III. 1.) ergibt, stand es den Präsidiumsmitgliedern nicht frei, die in der Vergangenheit erbrachte, durch die dienstvertraglichen Bezüge bereits abgegoltene Leistung durch eine Sonderzahlung
  608. zusätzlich zu honorieren. Denn die Prämie war für die Mannesmann AG ohne
  609. Nutzen. Hinzu kommt, dass die Zuwendung aufgrund sachwidriger Motivation
  610. und damit willkürlich beschlossen wurde. Dies folgt auch daraus, dass das Präsidium beim Ausscheiden des Prof. Dr. Funk als Vorstandsvorsitzender für eine
  611. Anerkennungsprämie keinen Anlass gesehen und diese nicht zeitnah zuerkannt
  612. hatte.
  613. 57
  614. IV. Rechtsfehlerhaft
  615. ist
  616. jedoch
  617. die
  618. Annahme,
  619. die
  620. Angeklagten
  621. Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
  622. befunden.
  623. 58
  624. Unter den gegebenen Umständen, vor allem angesichts der offensichtlichen Pflichtwidrigkeit einer willkürlichen Zuwendung, hätten die Angeklagten
  625. Dr. Ackermann und Zwickel bei Anlegung der an die Unvermeidbarkeit eines
  626. Verbotsirrtums zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 357, 366; 4, 1, 5
  627. und 237, 242 f.) nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen einen eventuell gegebenen Irrtum vermeiden können. Dazu hätte es nicht einmal eines Rechtsrats
  628. bedurft. Bei Einholung von Rechtsrat durch eine sachkundige, neutrale Person
  629. hätte richtigerweise die Frage gestellt werden müssen, ob eine ausschließlich
  630. durch den Wunsch des Begünstigten motivierte, dem Unternehmen keinen Vor-
  631. - 32 -
  632. teil bringende Prämiengewährung rechtlich zulässig ist. Dies wäre mit Sicherheit verneint worden.
  633. 59
  634. V. Entgegen der Meinung der Verteidigung vermögen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite auch sonst einen Freispruch nicht zu tragen.
  635. Insofern braucht nicht entschieden zu werden, ob die Fehlvorstellung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel - entgegen der Meinung des Landgerichts - bereits einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum darstellen würde.
  636. 60
  637. 1. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Vorstellungen dieser Angeklagten sind bereits in sich widersprüchlich. Nach den Feststellungen kannten sie ihre Vermögensbetreuungspflicht und ihr Vorsatz umfasste auch die
  638. Pflichtwidrigkeit ihres Handelns. Dies ist ohne nähere Erörterung mit der Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins unvereinbar.
  639. 61
  640. 2. Außerdem beruhen die Feststellungen zum Irrtum auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. V. 1. b) Bezug
  641. genommen. In die Beweiswürdigung hat die Strafkammer vor allem nicht erkennbar das gegen einen Irrtum sprechende Indiz einbezogen, dass die Anerkennungsprämie nicht die Verdienste des früheren Vorstandsvorsitzenden Prof.
  642. Dr. Funk für die Mannesmann AG angemessen entlohnen sollte, sondern ohne
  643. hinreichenden unternehmensbezogenen Anlass aus willkürlichen Gründen allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten zugewendet wurde. Die diesem
  644. Beweisergebnis
  645. entgegen
  646. stehenden
  647. Einlassungen
  648. der
  649. Angeklagten
  650. Dr. Ackermann und Zwickel hat sie nicht geglaubt und die sachwidrige Motivation ausdrücklich festgestellt. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins fern. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass
  651. sich der in führenden Positionen der deutschen Wirtschaft tätige Angeklagte
  652. - 33 -
  653. Dr. Ackermann und der Gewerkschaftsführer Zwickel für berechtigt gehalten
  654. haben könnten, in Millionenhöhe willkürlich - so das angefochtene Urteil - über
  655. das ihnen anvertraute Gesellschaftsvermögen verfügen zu dürfen. Auch hätte
  656. erörtert werden müssen, dass die ursprünglich bewilligte Prämie in Höhe von
  657. ca. 4,8 Mio. € ohne weitere Diskussion und Erläuterung innerhalb weniger Wochen durch eine solche von ca. 3 Mio. € ersetzt wurde, dies unter anderem aus
  658. Verärgerung des neuen Aufsichtsratsvorsitzenden über Äußerungen des Angeklagten Prof. Dr. Funk gegen Ende des Übernahmekampfes. Schließlich erweist sich die Beweiswürdigung auch im Hinblick darauf als lückenhaft, dass
  659. der Angeklagte Dr. Ackermann am 17. April 2000 unmittelbar vor der Beschlussfassung von den rechtlichen Bedenken der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG gegen die Prämien für Dr. Esser und die vier weiteren Vorstandsmitglieder erfahren hatte; diese Bedenken beanspruchten indessen für
  660. die Sonderzahlung an Prof. Dr. Funk in noch stärkerem Maße Beachtung. Unter diesen Umständen kann die Annahme eines Irrtums allein auf die Erwägung, die Hinweise der KPMG genügten nicht, um eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit positiv feststellen zu können,
  661. nicht rechtsfehlerfrei gestützt werden.
  662. 62
  663. VI. Der Freispruch der Angeklagten Dr. Esser und Dr. D.
  664. vom Vor-
  665. wurf der Beihilfe zur Untreue hat ebenfalls keinen Bestand. Eine Beihilfestrafbarkeit scheidet auch hier nicht unter dem Gesichtspunkt "berufstypischen
  666. Handelns" aus (vgl. A. IV. 3.). Soweit die Verteidigung zusätzlich einwendet,
  667. dass es unsicher gewesen sei, ob das Präsidium tatsächlich entsprechend der
  668. Beschlussvorlage entscheiden werde, stellt dies den Gehilfenvorsatz nicht in
  669. Frage, weil dieser nicht das sichere Wissen der Tatbegehung durch den Haupttäter voraussetzt.
  670. - 34 -
  671. 63
  672. C. Abfindung der Alternativpensionsansprüche
  673. 64
  674. Schließlich halten die Freisprüche der Angeklagten Prof. Dr. Funk,
  675. Dr. Ackermann, Zwickel und L.
  676. vom Vorwurf der Untreue in vier Fällen
  677. wegen der Abfindung der Alternativpensionsansprüche sowie der Freispruch
  678. des Angeklagten Dr. D.
  679. vom Vorwurf der Beihilfe rechtlicher Überprüfung
  680. nicht stand und sind daher aufzuheben.
  681. 65
  682. I. Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt:
  683. 66
  684. Die Mannesmann AG gewährte den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
  685. und deren Hinterbliebenen Pensionen, deren Höhe sie durch einen Vergleich
  686. der Fest- mit der Alternativpension ermittelte. Der Festpension lag - abhängig
  687. vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls - ein prozentualer Anteil des
  688. vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen Bruttojahresgehalts zugrunde, während sich die Alternativpension aus einem Prozentsatz der durchschnittlichen
  689. jährlichen Gesamtbezüge der aktiven Vorstandsmitglieder der jeweiligen Hierarchiestufe errechnete. Gezahlt wurde der höhere Betrag.
  690. 67
  691. Mit Beschluss des Präsidiums vom 20. November 1998 wurde die Regelung über die Alternativpensionen, die zu unvorgesehen hohen Ansprüchen
  692. geführt hatte, für die aktiven Vorstandsmitglieder unter gleichzeitiger Erhöhung
  693. der Festpensionen abgeschafft. Für den damaligen Vorstandsvorsitzenden
  694. Prof. Dr. Funk und die bereits pensionierten Vorstandsmitglieder galt weiterhin
  695. das alte Pensionsmodell. Der Angeklagte Prof. Dr. Funk, der nach der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone in Zukunft fallende Vorstandsbezüge und damit ein Absinken oder einen Wegfall der Alternativpensionen befürchtete, bereitete in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Dr. D.
  696. eine
  697. - 35 -
  698. pauschale Abfindung der zukünftigen Ansprüche auf die Differenz zwischen
  699. Alternativ- und Festpension vor.
  700. 68
  701. In der Präsidiumssitzung vom 27. März 2000 sprach der Angeklagte
  702. Prof. Dr. Funk die Abfindung der Alternativpensionsansprüche an, legte einen
  703. vorbereiteten Beschlussentwurf vor und versicherte, dass die Abfindungsbeträge rechtlich und versicherungsmathematisch geprüft worden seien. Anschließend beschlossen die Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L.
  704. , die
  705. sich auf das Beschlussthema nicht vorbereitet hatten, einstimmig, 18 Pensionären Abfindungsangebote in der Gesamthöhe von über 31 Mio. € zu unterbreiten, von denen über 2,7 Mio. € auf den Angeklagten Prof. Dr. Funk entfielen.
  706. Dabei gingen sie von einer Reduzierung der durchschnittlichen Vorstandsvergütungen und damit verbunden von einem Absinken oder dem Wegfall der Alternativpensionen in der Zukunft aus. Sie erkannten, dass bei Beibehaltung der
  707. bisherigen Pensionsregelung die Alternativpensionsansprüche langfristig ihren
  708. wirtschaftlichen Wert verlieren würden.
  709. 69
  710. Durch weitere Beschlüsse erhöhte das Präsidium in der Folgezeit die Abfindungsbeträge für zwei Pensionäre wegen unberücksichtigt gebliebener persönlicher Umstände um ca. 394.000 € und ca. 380.000 €, in einem Fall beschloss es die Auszahlung der Abfindung als jährliche Rente auf die Dauer von
  711. 15 Jahren, was Mehrkosten von ca. 450.000 € zur Folge hatte.
  712. 70
  713. Die Präsidiumsmitglieder waren bei ihren Entscheidungen der Meinung,
  714. zur Abfindung der Alternativpensionen berechtigt zu sein, insbesondere
  715. dadurch drohende gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pensionären
  716. vermeiden zu können. Nachdem die Pensionäre und Hinterbliebenen ihr Ein-
  717. - 36 -
  718. verständnis mit den beschlossenen Abfindungen erklärt hatten, wurden die Beträge ausbezahlt.
  719. 71
  720. II. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Beschlüsse über die Abfindung der Alternativpensionsansprüche seien im Ergebnis nicht als Untreue
  721. zu bewerten. Bei der Grundentscheidung vom 27. März 2000 hätten die Präsidiumsmitglieder zwar ihre gegenüber der Mannesmann AG bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, weil sie in Zukunft tatsächlich nicht mehr bestehende Ansprüche abgefunden hätten. Dies habe nicht im Unternehmensinteresse gelegen. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht gravierend gewesen, da
  722. die Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG gut gewesen sei, die
  723. Präsidiumsmitglieder nicht aus sachwidrigen Motiven gehandelt hätten und sie
  724. wegen des bestehenden Prozessrisikos zu Recht von einem Vergleich ausgegangen seien. In den weiteren Fällen fehle es wegen der Vergleichsmotivation
  725. bereits an einem Pflichtenverstoß. Mangels einer Haupttat scheide eine Strafbarkeit des Angeklagten Dr. D.
  726. wegen Beihilfe zur Untreue aus.
  727. 72
  728. III. Die Urteilsgründe tragen die Freisprüche der Angeklagten nicht.
  729. 73
  730. 1. Die zur Grundentscheidung vom 27. März 2000 über die Abfindung
  731. der Alternativpensionsansprüche getroffenen Feststellungen sind lückenhaft, so
  732. dass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen
  733. unternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann
  734. AG pflichtwidrig geschädigt haben. Dem Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, welcher Wert den künftigen Alternativpensionsansprüchen - jedenfalls
  735. der Größenordnung nach - unter Berücksichtigung von versicherungsmathematischer Zahlungsdauer und der zu erwartenden Absenkung der Vorstandsgehälter unter dem Einfluss der neuen Konzernmutter Vodafone objektiv beizumes-
  736. - 37 -
  737. sen war und wie sich die zuerkannten Beträge dazu verhalten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich lediglich, dass das Landgericht langfristig von einer stark abnehmenden Werthaltigkeit der Alternativpensionsansprüche und damit von einem geringfügigen Wert ausgegangen ist. Da
  738. die variable Alternativpension nur dann zu bezahlen war, wenn sie die Festpension überstieg, hätte auch deren jeweilige Höhe mitgeteilt werden müssen.
  739. 74
  740. Entgegen der Meinung der Verteidigung sind die fehlenden Feststellungen nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich die Abfindungsentscheidung notwendigerweise innerhalb der Grenzen des auch insoweit bestehenden, wenn
  741. auch durch versicherungsmathematische Vorgaben beschränkten unternehmerischen Handlungsspielraums bewegte. Denn wegen der dargestellten Lücken
  742. ist nicht überprüfbar, ob mit Blick auf die Vermögensbetreuungspflicht der Präsidiumsmitglieder die Grenzen des Spielraums noch eingehalten sind. Aus
  743. denselben Erwägungen kann die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien von einem Vergleich ausgegangen, die Freisprüche entgegen der von
  744. der Verteidigung geäußerten Auffassung nicht tragen. Die von ihr angestellte
  745. Erwägung, den Pensionären habe möglicherweise ein Anspruch auf Anpassung der Pensionszusagen zugestanden, wird durch die Feststellungen nicht
  746. gestützt.
  747. 75
  748. 2. Auch die Freisprüche zu den drei Folgeentscheidungen über die Abfindung der Alternativpensionsansprüche können nicht bestehen bleiben. Zum
  749. einen waren die Erhöhungen der Abfindungen für zwei Pensionäre sowie die
  750. Umrechnung der Abfindung einer Hinterbliebenen in eine Rentenzahlung abhängig von der am 27. März 2000 getroffenen Grundentscheidung und mit dieser untrennbar verbunden. Zum anderen sind auch die Feststellungen zu den
  751. Folgeentscheidungen lückenhaft. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es
  752. - 38 -
  753. sich gegenüber der Grundentscheidung - wie das Landgericht angenommen
  754. hat - um selbständige Pflichtverletzungen handelt.
  755. 76
  756. D. Einstellung von Fall II. 6. der Urteilsgründe ("TOPP-200-Beschluss")
  757. 77
  758. Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue durch eine pflichtwidrige
  759. Zuerkennung des "TOPP-200-Bonus" - eines erfolgsabhängigen, variablen Bestandteils der Vergütung der Vorstandsmitglieder - ist auf die Revision der
  760. Staatsanwaltschaft gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen. Denn
  761. es fehlt insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage. Der Tatkomplex, der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung
  762. gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung vorläufig ausgeschieden
  763. worden war, konnte durch Beschluss des Landgerichts nicht wirksam in das
  764. Verfahren einbezogen werden, weil die Präsidiumsbeschlüsse über den Bonus
  765. und die Pensionsabfindungen mangels einer inhaltlichen Verknüpfung nicht zur
  766. selben prozessualen Tat gehören. Das Einstellungsurteil geht im Falle fehlender Anklage einer Aufrechterhaltung des Freispruchs vor (vgl. BGHSt 46, 130,
  767. 135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 44 f.), so dass es keiner Erörterung bedarf, ob die Freisprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten würden.
  768. 78
  769. E. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
  770. 79
  771. I. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte Dr. Esser durch seine Mitwirkung an der Vorbereitung und der Umset-
  772. - 39 -
  773. zung der Beschlüsse über die ihm und den anderen Vorstandsmitgliedern gewährten freiwilligen Sonderzahlungen lediglich wegen Beihilfe zur Untreue
  774. strafbar gemacht haben kann; denn ihn traf im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Mannesmann AG.
  775. Daher kommt bei ihm eine als Mittäter begangene Untreue nicht in Betracht.
  776. 80
  777. Zwar hat der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft als deren
  778. Geschäftsführer und Vertreter (§ 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG)
  779. grundsätzlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren,
  780. insbesondere Schaden von dem Gesellschaftsvermögen abzuwenden, und
  781. damit eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Dies
  782. gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die im weitesten Sinne die Bezüge der
  783. Vorstandsmitglieder betreffen. Diese werden durch das Aktiengesetz nicht nur
  784. aus der Vertretungsmacht, sondern auch aus der Geschäftsführungsbefugnis
  785. des Vorstands ausgeklammert und sind dem Präsidium (Aufsichtsrat) in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesen (§ 87 Abs. 1 und 2, § 112 AktG). Das
  786. hat seinen Grund nicht nur darin, dass insoweit die Gesellschaft zum Ausschluss von Insichgeschäften durch ein anderes Organ vertreten werden muss.
  787. Vielmehr wird hierdurch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass bei der
  788. Regelung der Vorstandsbezüge die Vermögensinteressen von Gesellschaft und
  789. Vorstandsmitglied nicht gleichgerichtet sind, sondern - auch soweit nicht die
  790. eigenen, sondern die Bezüge anderer Vorstandsmitglieder betroffen sind - typischerweise in die entgegen gesetzte Richtung gehen. Ist dieser Entscheidungsbereich aber rechtlich aus den Befugnissen der Vorstandsmitglieder ausgeklammert, so kann diese insoweit auch keine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschaft treffen. Allein ihre faktischen Einwirkungsmöglichkeiten auf die entsprechenden Beschlüsse des Präsidiums (Aufsichtsrats) ändern an dieser Rechtslage nichts.
  791. - 40 -
  792. 81
  793. II. Stellt sich der Sachverhalt dem neuen Tatrichter zur objektiven Tatseite in seinen wesentlichen Elementen ebenso dar, wie er im angefochtenen Urteil festgestellt ist, wird die Strafbarkeit der Angeklagten maßgeblich von den
  794. Feststellungen zur subjektiven Tatseite abhängen. Je nach dem Stand ihrer
  795. (Un-)Kenntnis von den Tatsachen und der eigenen (Fehl-) Bewertung ihres
  796. Verhaltens könnten sie in einem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließenden Tatbestandsirrtum (§§ 15, 16 StGB) oder in einem vermeidbaren
  797. oder unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gehandelt haben. Die Abgrenzung im einzelnen dürfte sich als schwierig erweisen, wie dies bei Tatbeständen mit stark normativ geprägten objektiven Tatbestandsmerkmalen (hier in
  798. § 266 Abs. 1 StGB die Verletzung der Pflicht, die Vermögensinteressen wahrzunehmen) häufig der Fall ist und gerade für den zu beurteilenden Sachverhalt
  799. auch durch entgegen gesetzte Stellungnahmen in der Literatur belegt wird (vgl.
  800. u.a. einerseits Arzt/Weber, Strafrecht BT § 22 Rdn. 69; Jakobs NStZ 2005,
  801. 276, 277; Jakobs in FS für Dahs S. 49 ff. und andererseits Schünemann in LK
  802. 11. Aufl. § 266 Rdn. 153 f.; Kindhäuser in NK-StGB 13. Lfg. § 266 Rdn. 179;
  803. Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 77; Puppe GA 1990, 145, 171; Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 21 Rdn. 23).
  804. 82
  805. Angesichts der Ungewissheit, welche Feststellungen der neue Tatrichter
  806. insoweit gegebenenfalls treffen wird, und insbesondere der Vielgestaltigkeit der
  807. denkbaren Sachverhaltsgestaltungen, wäre ein Versuch, für alle in Betracht
  808. kommenden Vorstellungen und Motivationen Hinweise auf die - nach Auffassung des Senats - zutreffende rechtliche Einordnung zu geben, von vorneherein verfehlt; dies gilt auch deshalb, weil weder das Landgericht noch der - gegebenenfalls in anderer Besetzung entscheidende - Senat in einem etwaigen
  809. neuen Revisionsverfahren daran gebunden wären. Die schriftlichen Stellungnahmen von Bundesanwaltschaft und Verteidigung sowie die Erörterung der
  810. - 41 -
  811. Fragen in der Hauptverhandlung geben aber Anlass zu folgenden Anmerkungen:
  812. 83
  813. Eine sachgerechte Einordnung etwaiger Fehlvorstellungen oder -bewertungen der Angeklagten wird sich nicht durch schlichte Anwendung einfacher
  814. Formeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierende Betrachtungen erreichen lassen. Die Annahme etwa, dass jede (worin auch immer begründete) fehlerhafte Wertung, nicht pflichtwidrig zu handeln, stets zum Vorsatzausschluss führt, weil zum Vorsatz bei der Untreue auch das Bewusstsein
  815. des Täters gehöre, die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht zu verletzen,
  816. kann nicht überzeugen. Umgekehrt könnte der Senat auch der Auffassung
  817. nicht folgen, dass es für die Bejahung vorsätzlichen Handelns ausreicht, wenn
  818. der Täter alle die objektive Pflichtwidrigkeit seines Handelns begründenden
  819. tatsächlichen Umstände kennt und dass seine in Kenntnis dieser Umstände
  820. aufgrund unzutreffender Bewertung gewonnene fehlerhafte Überzeugung, seine Vermögensbetreuungspflichten nicht zu verletzen, stets nur als Verbotsirrtum zu werten ist.
  821. 84
  822. Ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts
  823. zum objektiven Sachverhalt und mit Blick auf seine Ausführungen zu den Vorstellungen der Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel neigt
  824. der Senat etwa hinsichtlich der Anerkenntnisprämien für den Angeklagten
  825. Dr. Esser zu folgender Bewertung:
  826. 85
  827. War den Präsidiumsmitgliedern - was allerdings kaum anders vorstellbar
  828. sein dürfte - bewusst, dass die Sonderzahlungen für die Mannesmann AG in
  829. der gegebenen Situation (Übernahme des Unternehmens durch Vodafone und
  830. Ausscheiden von Dr. Esser) ohne jeden Nutzen war, so dürfte ihre irrige An-
  831. - 42 -
  832. nahme, zur Bewilligung der Prämien gleichwohl berechtigt gewesen zu sein,
  833. den Vorsatz unberührt lassen und lediglich einen Verbotsirrtum begründen.
  834. Wer als Verwalter fremden Vermögens in Kenntnis seiner Vermögensfürsorgepflicht eine Maßnahme trifft, die dem Inhaber des betreuten Vermögens keinen
  835. Vorteil bringen kann und deswegen einen sicheren Vermögensverlust bedeutet,
  836. kennt nicht nur die Tatsachen, die rechtlich als Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht zu bewerten sind. Er weiß, weil das Verbot, alles das Vermögen
  837. sicher und ausnahmslos Schädigende zu unterlassen, zentraler Bestandteil der
  838. Vermögensfürsorgepflicht ist, vielmehr zugleich auch, dass er diese seine
  839. Pflicht verletzt. Wenn die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel - wie es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Fall war gemeint haben, "aufgrund ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit" zu den
  840. Zahlungen berechtigt zu sein, liegt es nahe, dass sie in Kenntnis dessen, dass
  841. ihr Verhalten für die Mannesmann AG sicher nachteilig war und mithin ihre
  842. Vermögensfürsorgepflicht eigentlich verletzte, gleichsam einen nicht bestehenden Erlaubnissatz in Anspruch genommen haben. Eine solche Fehlvorstellung
  843. wird aber von § 17 StGB und nicht von § 16 StGB geregelt.
  844. 86
  845. Dasselbe gilt noch deutlicher hinsichtlich der Anerkennungsprämie für
  846. Prof. Dr. Funk: Sollten die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel tatsächlich
  847. geglaubt haben, zu der das Vermögen der Mannesmann AG schädigenden
  848. - 43 -
  849. Zuwendung allein deswegen berechtigt zu sein, weil diese dem Wunsch des
  850. Angeklagten Prof. Dr. Funk entsprochen habe, so liegt die Annahme eines den
  851. Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums fern.
  852. Tolksdorf
  853. Miebach
  854. von Lienen
  855. Winkler
  856. Becker