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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 417/07
  5. vom
  6. 22. November 2007
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen gefährlicher Körperverletzung
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November
  12. 2007, an der teilgenommen haben:
  13. Richter am Bundesgerichtshof
  14. Becker
  15. als Vorsitzender,
  16. die Richter am Bundesgerichtshof
  17. Dr. Miebach,
  18. von Lienen,
  19. Hubert,
  20. Dr. Schäfer
  21. als beisitzende Richter,
  22. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  23. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  24. Justizangestellte
  25. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  26. für Recht erkannt:
  27. -3-
  28. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
  29. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2007
  30. mit den Feststellungen aufgehoben.
  31. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  32. über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Gründe:
  35. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
  36. 1
  37. zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
  38. Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4
  39. StPO - Erfolg.
  40. Der Richter am Landgericht Dr. R.
  41. 2
  42. , der bei dem angefochtenen Ur-
  43. teil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js
  44. 16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 Anklage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U.
  45. S.
  46. und M.
  47. S.
  48. wegen des selben Sachverhalts er-
  49. hoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des
  50. 2003 in B.
  51. I.
  52. am 16. März
  53. , die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten
  54. ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem
  55. -4-
  56. Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22
  57. Nr. 4 StPO).
  58. Becker
  59. Miebach
  60. Hubert
  61. Pfister
  62. Schäfer