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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 372/09
  5. vom
  6. 22. Oktober 2009
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen schweren Raubes u. a.
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
  14. 22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben:
  15. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  16. Becker,
  17. die Richter am Bundesgerichtshof
  18. Pfister,
  19. von Lienen,
  20. Hubert,
  21. Mayer
  22. als beisitzende Richter,
  23. Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger des Angeklagten J.
  27. ,
  28. Rechtsanwalt
  29. als Verteidiger des Angeklagten K.
  30. Justizamtsinspektor
  31. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  32. für Recht erkannt:
  33. ,
  34. -3-
  35. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  36. Landgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
  37. 2. Auf die Revision des Angeklagten J.
  38. wird das vorbe-
  39. zeichnete Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Angeklagten K.
  40. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
  41. 3. Auf die Revision des Angeklagten K.
  42. wird das vorbe-
  43. zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den
  44. zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  45. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  46. über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
  47. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  48. Von Rechts wegen
  49. Gründe:
  50. 1
  51. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und
  52. sechs Monaten (J.
  53. ) sowie von fünf Jahren und neun Monaten
  54. -4-
  55. (K.
  56. ) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsan-
  57. waltschaft und des Angeklagten J.
  58. klagten K.
  59. in vollem Umfang, die des Ange-
  60. nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel
  61. der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gemäß
  62. § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch
  63. die Revisionen der Angeklagten Erfolg.
  64. 2
  65. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten
  66. in Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem Haus Vermögenswerte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. Ausgerüstet mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren
  67. sie nach E.
  68. , wo sie morgens an der Tür zum Haus des Nebenklägers
  69. läuteten. Als dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte K.
  70. sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schlägen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem
  71. auf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zusammen. Während der Angeklagte J.
  72. damit begann, das Haus zu
  73. durchsuchen, kniete der Angeklagte K.
  74. auf dem am Boden liegenden
  75. und gefesselten Opfer, drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld,
  76. indem er schrie "Money! Money!" Der Nebenkläger war bereit, den Angeklagten
  77. den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin ließen es
  78. die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in den Keller ging und ihnen
  79. dort die Zahlenkombination des Tresors mitteilte. Der Angeklagte J.
  80. öffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte K.
  81. entnahm daraus Bar-
  82. geld in Höhe von ca. 24.000 € sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 €. In
  83. diesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die Lebensgefährtin des Nebenklägers, das Haus. Der Angeklagte J.
  84. packte sie, brachte sie gewaltsam
  85. auf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte
  86. -5-
  87. ihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an Beobachtungen
  88. zu hindern. Der Angeklagte K.
  89. brachte den Nebenkläger zurück ins
  90. Erdgeschoss, legte ihn bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die
  91. Füße und verband sie so mit den Händen, dass die Unterschenkel nach oben
  92. ragten und die Fußsohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über
  93. den Kopf. Sodann durchwühlten die Angeklagten das Haus auf der Suche nach
  94. weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern
  95. zurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren.
  96. Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln überschütteten, befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und
  97. erlitten Todesangst. Der Angeklagte J.
  98. fand nunmehr im Schlafzim-
  99. mer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte K.
  100. hielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur Überzeugung der
  101. Kammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern
  102. wollte damit nur den Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich bei
  103. dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des Nebenklägers
  104. nicht verstanden, zerstörten sie schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durchsuchung des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der Angeklagte K.
  105. dem Nebenkläger mehrfach auf die Fußsohlen schlug, um
  106. ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser
  107. zu erklären versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsuchung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer
  108. dritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres
  109. mehr gefunden hatten, und verließen das Haus.
  110. 3
  111. II. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen
  112. Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die
  113. Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
  114. -6-
  115. 4
  116. 1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1
  117. Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich geführt (und über das
  118. vom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB
  119. 56. Aufl. § 244 Rdn. 25 m. w. N.).
  120. 5
  121. 2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der
  122. Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) zu würdigen.
  123. 6
  124. a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen
  125. die Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des Sich-Bemächtigens mit
  126. Erpressungsabsicht (§ 239 a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein SichBemächtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische
  127. Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss.
  128. Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-PersonenVerhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359;
  129. BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).
  130. 7
  131. Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die Angeklagten überfielen den Nebenkläger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn
  132. dort. Der Nebenkläger erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be-
  133. -7-
  134. reit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen Wertgegenstände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten
  135. bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers
  136. um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003,
  137. 604) auszunutzen. Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung
  138. eines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163).
  139. 8
  140. b) Sollten sich die Angeklagten des Nebenklägers nicht bereits in Erpressungsabsicht bemächtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum
  141. weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bemächtigungslage zumindest zu einer Erpressung ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn
  142. auch als der Nebenkläger nach Öffnen des Tresors gefesselt am Boden lag,
  143. verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerkzeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Vermögensgegenstände nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl.
  144. Fischer aaO § 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.).
  145. 9
  146. Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens
  147. auch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer lagen an Händen und
  148. Füßen gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut
  149. Geld forderten. Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr
  150. auch auf die Nebenklägerin ausgedehnte Bemächtigungssituation dazu ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenklägers um
  151. das Wohl seiner Lebensgefährtin zusätzlich als Nötigungsmittel für eine Erpressung einzusetzen. Allein dies genügte für die Vollendung des Tatbestandes.
  152. -8-
  153. 10
  154. 3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine
  155. eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich die Angeklagten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschenraubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Prüfung.
  156. 11
  157. 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301 StPO)
  158. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
  159. 12
  160. a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
  161. begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
  162. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das Überraschungsmoment ausnutzten, als der Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln
  163. die Haustüre öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht aus (vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 10 m. w. N.).
  164. 13
  165. b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten zum
  166. Nachteil der beiden Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht
  167. stand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Teil
  168. der Nötigung des Nebenklägers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren
  169. Ausführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von Tatmehrheit sind die Angeklagten beschwert.
  170. 14
  171. c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und
  172. neun Monaten (J.
  173. ) bzw. fünf Jahren (K.
  174. ) und wegen der
  175. -9-
  176. Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. Zur Gesamtstrafenbildung hat es lediglich ausgeführt, zwischen den Taten habe "ein
  177. enger sachlicher Zusammenhang" bestanden. Diese Begründung vermag eine
  178. Schärfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe
  179. nicht zu rechtfertigen.
  180. 15
  181. III. Die Revision des Angeklagten J.
  182. führt auf die allgemeine
  183. Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandungen der Revision haben allerdings - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  184. Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit
  185. der Würdigung, die Tatausführung wäre "ohne den Angeklagten zumindest erheblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegangene Wendung, der Mitangeklagte sei "die deutlich treibende Kraft" gewesen,
  186. relativiert.
  187. 16
  188. Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der Senat ist, da auf die
  189. Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in Gänze aufgehoben wird, daran
  190. gehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden
  191. Umfang zu ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu bestätigen.
  192. 17
  193. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Angeklagten K.
  194. zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den Strafaus-
  195. spruch angegriffen hat.
  196. - 10 -
  197. IV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten
  198. 18
  199. K.
  200. hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstan-
  201. dungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit
  202. nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Die
  203. allgemeine Sachrüge führt aber wegen der gemäß § 357 StPO veranlassten
  204. Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafenbildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der Senat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.
  205. 19
  206. Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an
  207. der im Wege einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses zugesicherten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft
  208. auch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt
  209. werden können und damit die "Geschäftsgrundlage" der "quasivertraglichen
  210. Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Aus
  211. dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben
  212. nicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestritten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen
  213. beitreiben, die ihren polnischen Hintermännern aufgrund betrügerischer Machenschaften des Nebenklägers zugestanden hätten. Dass sich das Landgericht, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im Urteil ausgeführt hat,
  214. gleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständigung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung des Angeklagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung gezeigt hat - ein solches Geständnis nicht abgeben wollte oder konnte.
  215. - 11 -
  216. 20
  217. V. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:
  218. 21
  219. 1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner,
  220. StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeichnung einer Tat, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem
  221. schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es
  222. sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt.
  223. 22
  224. 2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach
  225. ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkläger zwar dazu gezwungen, die notwendigen Hinweise für die Öffnung des Tresors zu geben, aus
  226. dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr
  227. Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter
  228. (schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im Verlauf der
  229. Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wertgegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich
  230. begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen sind.
  231. - 12 -
  232. 23
  233. 3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe fehlerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht erörtert, befremdet den
  234. Senat, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis
  235. auf die Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende Hinweise gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte.
  236. Becker
  237. Pfister
  238. von Lienen
  239. RiBGH Mayer befindet sich
  240. im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
  241. Hubert
  242. Becker