Monotone Arbeit nervt!
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 302/09
  5. vom
  6. 5. November 2009
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Brandstiftung u. a.
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
  12. 5. November 2009, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Becker,
  15. Richter am Bundesgerichtshof
  16. Pfister,
  17. Richterin am Bundesgerichtshof
  18. Sost-Scheible,
  19. die Richter am Bundesgerichtshof
  20. Hubert,
  21. Dr. Schäfer
  22. als beisitzende Richter,
  23. Staatsanwalt
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Justizangestellte
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.
  32. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
  33. entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Gründe:
  36. 1
  37. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders
  38. schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von seiner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu
  39. überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
  40. Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung
  41. der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sachlichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich
  42. -4-
  43. widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  44. ohne Erfolg.
  45. Becker
  46. Pfister
  47. Hubert
  48. Sost-Scheible
  49. Schäfer