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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 114/01
  4. vom
  5. 18. April 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
  11. 18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. November 2000 im Schuldspruch dahin
  13. abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs
  14. von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs
  15. von Jugendlichen in vier Fällen verurteilt ist.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  18. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  19. notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Gründe:
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  22. Jugendlichen in neun Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
  23. verurteilt sowie Videokassetten eingezogen. Die auf die Verletzung formellen
  24. und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu der
  25. aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  26. zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  27. -3-
  28. Die Annahme von Tateinheit zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von
  29. Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB) in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in
  30. Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51). Der Senat hatte erwogen, entgegen
  31. dieser Rechtsauffassung Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen (vgl. BGH NStZ 2000, 644 f.; Beschl. vom 22. Dezember 2000 - 3
  32. StR 323/00). Nachdem die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR
  33. 433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00), hat er seine Bedenken zurückgestellt und von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen abgesehen. Es verbleibt deshalb bei der bisherigen Rechtsprechung.
  34. Damit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch
  35. kann bestehen bleiben, weil die vom Landgericht festgestellte, den Tatbestand
  36. des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllende Vornahme der sexuellen Handlungen gegen Entgelt sowohl bei der Verneinung eines minder schweren Falls
  37. des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe)
  38. als auch der Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 176 Abs. 3
  39. a.F. StGB (Fälle II. 4. bis 5. der Urteilsgründe) sowie bei der Strafzumessung
  40. rechtsfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte.
  41. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der geänderten Beurteilung
  42. der den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
  43. -4-
  44. Die Schuldspruchänderung stellt keinen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen
  45. Kosten des Rechtsmittels als unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).
  46. Kutzer
  47. Miebach
  48. RiBGH Pfister ist erkrankt und daher
  49. an der Unterschriftsleistung verhindert.
  50. Kutzer
  51. Winkler
  52. von Lienen