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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 439/05
  4. vom
  5. 14. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
  13. vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im
  14. Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177
  15. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchänderung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsurteil vom heutigen Tag erfolgt.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Rissing-van Saan
  19. Bode
  20. Rothfuß
  21. Otten
  22. Fischer