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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 334/17
  4. vom
  5. 26. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017
  12. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten P.
  14. C.
  15. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017
  16. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur
  17. Bewährung abgesehen wurde.
  18. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  19. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begangenen Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen
  23. Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und
  24. zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
  25. der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den
  26. Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt
  27. -3-
  28. aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
  29. 2
  30. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne
  31. nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von
  32. Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne
  33. von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine
  34. Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines
  35. Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe
  36. ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe „in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur
  37. geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M.
  38. entwickelt“ habe.
  39. 3
  40. 2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf.
  41. 4
  42. a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen
  43. einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer
  44. Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind
  45. die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat,
  46. Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 6). Daran fehlt es hier.
  47. 5
  48. b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung
  49. des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine
  50. Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
  51. äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht
  52. Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH,
  53. Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der
  54. -4-
  55. unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der
  56. Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen
  57. aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
  58. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat.
  59. 6
  60. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht.
  61. Appl
  62. Krehl
  63. Bartel
  64. Eschelbach
  65. Grube