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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 191/04
- vom
- 16. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das
- Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat,
- im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die
- Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung
- wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die
- Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
- des Tatopfers bezieht.
- Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung
- einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß
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- -3-
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- §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen.
- Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ
- 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213
- Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
- Rissing-van Saan
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- Detter
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- Rothfuß
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- Ri'inBGH Otten ist
- urlaubsbedingt an
- der Unterschrift
- gehindert.
- Rissing-van Saan
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- Fischer
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