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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 556/06
  4. 2 AR 323/06
  5. vom
  6. 31. Januar 2007
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Diebstahls
  10. Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund
  11. Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund
  12. Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:
  15. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund
  16. vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.
  17. 2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für
  18. die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
  22. vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:
  23. 2
  24. "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese
  25. vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der
  26. Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3
  27. Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und
  28. nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel
  29. stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
  30. 3
  31. Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
  32. Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in
  33. Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet
  34. -3-
  35. wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)."
  36. Rissing-van Saan
  37. Bode
  38. Fischer
  39. Otten
  40. Roggenbuck