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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 352/05
  4. 2 AR 181/05
  5. vom
  6. 28. September 2005
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  12. Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin
  13. Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten/Berlin
  14. Az.: 6 Ls 105 Js 36960/03 Amtsgericht Eilenburg
  15. -2-
  16. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. September 2005 beschlossen:
  17. Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005
  18. - 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung
  19. der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen wurde.
  20. Gründe:
  21. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und
  22. Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom
  23. 1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Verordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht
  24. das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist,
  25. wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der
  26. öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der
  27. Fall sei.
  28. Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft
  29. nicht zu, dass sich der Angeklagte L.
  30. bereits zum Zeitpunkt der Erhe-
  31. bung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember
  32. 2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte L.
  33. stellte
  34. -3-
  35. sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum
  36. Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht
  37. - Schöffengericht - Eilenburg.
  38. Bode
  39. Otten
  40. Roggenbuck
  41. Rothfuß
  42. Appl