Monotone Arbeit nervt!
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 205/16
  4. 2 AR 126/16
  5. vom
  6. 2. August 2016
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Betrugs
  10. Az.: 75 Ds 48 Js 773/13 - 464/14 AG Paderborn
  11. ECLI:DE:BGH:2016:020816B2ARS205.16.0
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 2016 beschlossen:
  14. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. Der Angeklagte hat unter dem Namen „S.
  17. 1
  18. K.
  19. W.
  20. “ von einer „
  21. -
  22. “ beantragt, das Amtsgericht Paderborn zu verpflichten,
  23. seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für
  24. die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu
  25. treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 13a StPO ist unter
  26. diesen Umständen kein Raum.
  27. Fischer
  28. Appl
  29. Eschelbach
  30. RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs
  31. an der Unterschrift gehindert.
  32. Ott
  33. Fischer