Monotone Arbeit nervt!
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958 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 65/00
  4. vom
  5. 14. März 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
  11. Der Nebenklägerin
  12. anwältin P.
  13. L.
  14. wird für die Revisionsinstanz Rechts-
  15. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.
  16. Gründe:
  17. Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
  18. Rechtsanwältin P.
  19. "als Beistand" beizuordnen.
  20. Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P.
  21. bei-
  22. geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
  23. 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
  24. -3-
  25. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
  26. (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
  27. Maul
  28. Granderath
  29. Boetticher
  30. Wahl
  31. Schluckebier