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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 727/08
  4. vom
  5. 21. Januar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßiger Geldfälschung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2008, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
  12. a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der
  13. Geldfälschung schuldig ist, und
  14. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
  17. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. -3-
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
  22. Daneben hat es gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte den Verfall von
  23. Wertersatz in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge
  24. und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
  25. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den
  26. Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
  27. von § 349 Abs. 2 StPO.
  28. I.
  29. 2
  30. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte von dem anderweitig Verfolgten C.
  31. Euro-Notenfalsifikate im Nennwert von mindestens
  32. 19.550 Euro, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit den drei Mitangeklagten L.
  33. , M.
  34. und P.
  35. ver-
  36. äußerte er diese Geldscheine am 4. Oktober 2007 gegen eine Summe von
  37. 5.000 Euro an einen Abnehmer, bei dem es sich - was der Angeklagte nicht
  38. wusste - um eine Vertrauensperson der Polizei handelte.
  39. II.
  40. 3
  41. Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Geldfälschung (§ 146 Abs. 2
  42. StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
  43. -4-
  44. „Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte Mitglied der Bande war. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied einer Bande' als ein persönliches Merkmal im Sinne des § 28
  45. Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216), findet
  46. der qualifizierte Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Gewerbsmäßiges Handeln im
  47. Sinne des § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ausdrücklich
  48. verneint.“
  49. 4
  50. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab auf Geldwäsche
  51. gemäß § 146 Abs. 1 StGB. Er schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, welche die Annahme gewerbsmäßigen Handelns oder
  52. der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten rechtfertigen könnten. Die Vorschrift
  53. des § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
  54. 5
  55. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann nicht
  56. ausschließen, dass das Tatgericht, wenn es der Strafzumessung statt des
  57. Strafrahmens des § 146 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB
  58. zugrunde gelegt hätte, eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Das neue
  59. -5-
  60. Tatgericht wird Gelegenheit haben, die zu treffende Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 28) in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
  61. RiBGH Dr. Graf ist
  62. erkrankt und deshalb
  63. an der Unterschrift
  64. gehindert.
  65. Nack
  66. Wahl
  67. Jäger
  68. Nack
  69. Sander