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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 390/08
- vom
- 12. August 2008
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
- Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat:
- Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung,
- den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu
- richten sein (§§ 67d, 67e StGB).
- Nack
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- Hebenstreit
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- Sander
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