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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 344/03
  4. vom
  5. 26. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  15. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als
  20. Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen
  21. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur
  22. Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:
  23. "Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft
  24. ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die
  25. Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000
  26. durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand
  27. des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese
  28. Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-
  29. -3-
  30. schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des
  31. Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt
  32. und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."
  33. Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer
  34. nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB
  35. verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben
  36. den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte
  37. nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,
  38. sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer
  39. Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
  40. auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren
  41. Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich
  42. ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).
  43. RiBGH Dr. Boetticher ist
  44. im Urlaub und kann deshalb
  45. nicht unterschreiben.
  46. Nack
  47. Nack
  48. Hebenstreit
  49. Kolz
  50. Elf