|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 326/00
- vom
- 24. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen:
-
- 1. Der Nebenklägerin
- stanz Rechtsanwältin J.
-
- A.
-
- wird für die Revisionsin-
-
- aus Erlangen als Beistand bestellt.
-
- 2. Der Nebenklägerin
-
- L.
-
- wird für die Revisionsinstanz
-
- zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K.
-
- aus Nürnberg beigeordnet.
-
- Gründe:
- Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen
- J.
-
- (Nebenklägerin A.
-
- ) bzw. K.
-
- (Nebenklägerin L.
-
- 1. Der Antrag der Nebenklägerin A.
-
- ) beizuordnen.
-
- ist dem in § 300 StPO zum
-
- Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger
- ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für
- die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine
- auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch
- das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich
- Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin J.
-
- beigeordnet. Die Vor-
-
- -3-
-
- aussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs.
- 1 Satz 2, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).
- 2. Hinsichtlich der Nebenklägerin L.
-
- liegen die Voraussetzungen des
-
- § 397a Abs. 1 i.V.m § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO nicht vor, da die zum
- Anschluß berechtigende Tat kein Verbrechen ist und weil die Nebenklägerin
- vor Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte. Ihr war
- jedoch nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu bwilligen.
- Granderath
-
- Nack
- Schluckebier
-
- Wahl
- Kolz
-
|