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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 153/06
- vom
- 26. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- -2-
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- Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m.
- § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit
- auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR
- 52/00).
- Nack
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