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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 145/04
  4. vom
  5. 20. Juli 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  13. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  15. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250
  17. Satz 1 StPO:
  18. Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel
  19. dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß
  20. § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
  21. Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des
  22. § 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines
  23. Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
  24. durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der
  25. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl.
  26. -3-
  27. BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken
  28. (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe
  29. gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das
  30. Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das
  31. Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts,
  32. den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
  33. hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit
  34. befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel
  35. im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich
  36. das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist
  37. eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
  38. im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen
  39. angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder
  40. -4-
  41. das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er
  42. hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als
  43. Zeugen nicht beantragt.
  44. Nack
  45. Wahl
  46. Hebenstreit
  47. Kolz
  48. Elf