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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 133/15
  4. vom
  5. 14. April 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2014 in dem Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.
  13. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  14. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  15. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  16. notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf
  20. Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag
  21. von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung festgestellt, ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden
  22. materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
  23. 2
  24. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
  25. der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich
  26. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsaus-
  27. -3-
  28. spruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  29. 3
  30. Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des
  31. angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick
  32. auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das
  33. Landgericht in den Urteilsgründen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer
  34. Entscheidung abgesehen (UA S. 32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsformel aufnehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR
  35. 161/10 Rn. 4).
  36. 4
  37. Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht
  38. unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
  39. Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
  40. Rothfuß
  41. Graf
  42. Radtke
  43. Jäger
  44. Fischer