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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 86/03
  4. vom
  5. 18. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. März 2003 wird auf
  13. seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche
  14. Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 2002, nicht 420,04
  15. sondern 407,64
  16.  
  17. Beschwerdewert: 500
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Die Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  21. des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1954) ist der Ehefrau
  22. (Antragsgegnerin; geboren am 1. August 1956) am 8. März 2002 zugestellt
  23. worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
  24. geschieden (insoweit rechtskräftig seit 1. Oktober 2002) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers
  25. beim
  26. Landesamt
  27. für
  28. Besoldung
  29. und
  30. Versorgung
  31. Baden-
  32. -3-
  33. Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach
  34. § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der
  35. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 420,05
  36.  
  37.  
  38. 28. Februar 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1980 bis
  39. 28. Februar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim
  40. LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach
  41. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.108,41
  42. rin bei der BfA in Höhe von monatlich 268,32
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  45. e-
  46. Februar
  47. 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das
  48. Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 2002, nicht 420,05
  49. 420,04
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  51. '
  52. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  53. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  54. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
  55. Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  56. II.
  57. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  58. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  59. -4-
  60. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  61. nicht zu beanstanden.
  62. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  63. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  64. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  65. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  66. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  67. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  68. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  69. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  70. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  71. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  72. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
  73. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
  74. weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
  75. vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  76. Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  77. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  78. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  79. -5-
  80. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  81. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  82. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  83. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
  84. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  85. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  86. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  87. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
  88. Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  89. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
  90. Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  91. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  92. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  93. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  94. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  95. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  96. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  97. -6-
  98. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  99. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  100. Hahne
  101. Sprick
  102. Wagenitz
  103. Weber-Monecke
  104. Ahlt