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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 311/12
  4. vom
  5. 17. Juli 2013
  6. in der Betreuungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3
  14. Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich
  15. nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und
  16. diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
  17. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - LG Düsseldorf
  18. AG Düsseldorf
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
  21. Schilling und Dr. Günter
  22. beschlossen:
  23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
  24. des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
  25. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
  26. sind nicht zu erstatten.
  27. Wert: 3.000 €
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung
  32. angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit
  33. Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge,
  34. Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie
  35. die Postkontrolle erweitert.
  36. 2
  37. Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten
  38. Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte
  39. -3-
  40. Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
  41. II.
  42. 3
  43. Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
  44. 4
  45. Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat,
  46. stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG
  47. bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der
  48. Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am 28. März 2011 und
  49. somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betreuungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde.
  50. 5
  51. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des
  52. Beschlusstenors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB
  53. gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art
  54. und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass
  55. die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht fest-
  56. -4-
  57. stellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten
  58. gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch
  59. aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf
  60. den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung
  61. etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und
  62. Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus
  63. dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl.
  64. § 1896 Rn. 247).
  65. -5-
  66. 6
  67. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
  68. Dose
  69. Weber-Monecke
  70. Schilling
  71. Klinkhammer
  72. Günter
  73. Vorinstanzen:
  74. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2011 - 99 XVII C 550 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2012 - 25 T 215/12 -