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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 74/99
  5. Verkündet am:
  6. 20. März 2001
  7. Fritz
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
  14. Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 25. Februar
  17. 1999 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats (11 U 289/96) des
  18. Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  20. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. Die Kläger beteiligten sich im Jahr 1993 mit Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-Handel sein. Die in
  24. einem Kalendermonat beigetretenen Anleger einer der drei Grundvarianten der
  25. Anlage (A 1 Gewinnauszahlung monatlich; A 2 Gewinnauszahlung vierteljährlich; A 3 thesaurierend) bildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  26. die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde.
  27. -3-
  28. Das Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995 betrieben. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der
  29. nach Einzahlung der Geldbeträge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß
  30. die Anlagebeträge zu 100 % vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen
  31. die Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, daß ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe.
  32. Danach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder
  33. war der im Revisionsrechtzug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, der Rechtsanwalt und Notar W.. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der
  34. Gesellschaften abzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Gesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab,
  35. durch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1
  36. Nr. 5 die folgende Regelung:
  37. "Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschaftsprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem
  38. Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung der
  39. Verwaltungsgesellschaft."
  40. -4-
  41. Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte
  42. der Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten hierfür übernahm.
  43. Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags in
  44. regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Bestätigungsvermerk:
  45. "Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung
  46. des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.
  47. § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.
  48. Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag
  49. obliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung
  50. ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß
  51. gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von
  52. den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und
  53. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Einund Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über
  54. Ander-Konten des Notars L. W., H., in seiner Eigenschaft als
  55. Mittelverwendungstreuhänder.
  56. Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungsverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wurden. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger entge-
  57. -5-
  58. gengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der
  59. Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden
  60. Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege einer doppelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststellungen, die
  61. gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage- und Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.
  62. Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung
  63. (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte."
  64. Die Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel
  65. und seiner Unterschrift.
  66. Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treuhänder W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen. Dieser fungierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ihren Sitz auf den
  67. C.-Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die von W. erhaltenen Beträge
  68. auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Verbleib der Gelder ist
  69. ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen.
  70. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz
  71. und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener
  72. Renditezahlungen.
  73. Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterlagen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.
  74. -6-
  75. Zudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Verpflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanlegern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und
  76. vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH
  77. hätten mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kunden geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.
  78. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaftung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß genommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfberichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten Aufträge nur
  79. bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Prüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten gedacht
  80. gewesen.
  81. Das Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur
  82. Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf
  83. die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil
  84. abgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
  85. Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
  86. -7-
  87. Entscheidungsgründe:
  88. Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
  89. der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
  90. Berufungsgericht.
  91. I. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werkvertrag zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem Beklagten und den
  92. jeweiligen Anlegern der P.-GmbH-Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" mit dem in § 1
  93. Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang zustande gekommen. Der
  94. Beklagte sei durch die P. GmbH als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher "P.-GbRs" beauftragt worden. Ein Vertragsschluß ergebe sich aus den
  95. gesamten Umständen, wie sie sich einem verständigen und durchschnittlichen
  96. Anleger darstellten.
  97. Der Beklagte habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern
  98. verletzt.
  99. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Gewinnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu überprüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Kapitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem dem
  100. Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %
  101. von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der
  102. Eindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Verbindung mit den
  103. Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Beklagte
  104. -8-
  105. habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den Brokern
  106. zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K. in N., der als Treuhänder
  107. für die FTC fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe. Der Beklagte
  108. habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt K. ausgekehrten Beträge mit
  109. anderen Anlagegeldern "vermischt" worden seien, was nicht im Einklang mit
  110. dem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen geschlossenen GbRs
  111. der P. GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern
  112. geführten Konten" hätten sein sollen. Der Beklagte habe auch durch verschiedene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er habe in seinen
  113. Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen
  114. in den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich
  115. machen müssen, daß schon bei der FTC nicht 100 % des Kapitalanlagebetrages zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen,
  116. daß die FTC erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der P. GmbH überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten habe. Gleichwohl
  117. habe sich der Beklagte nur darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder W. die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die P. GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine
  118. Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil
  119. er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu
  120. Lasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen müssen.
  121. Der Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten
  122. aus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in
  123. den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht bestanden habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage sei
  124. für den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die
  125. -9-
  126. Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC. Ob
  127. und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrollierbar gewesen.
  128. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
  129. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2000, das in dem gegen denselben Beklagten gerichteten und sachlich auch im wesentlichen
  130. gleichgelagerten Verfahren X ZR 94/98 ergangen und inzwischen veröffentlicht
  131. ist (NJW 2001, 360), zu diesen Rügen der Revision im einzelnen Stellung genommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.
  132. II. Der Senat hat in diesem Urteil auch die weiteren für die Entscheidung
  133. maßgeblichen Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautend
  134. bereits in dem Urteil vom 26. September 2000 aufgeführt. Besonderheiten haben sich insoweit nicht ergeben.
  135. 1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten als
  136. Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens angesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der P. GmbH
  137. mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei, was auch der
  138. Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die den Prospekt
  139. gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten. Auch habe er
  140. damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anlagegelder nicht direkt
  141. an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren "Treuhänder" einer
  142. sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger erkannt,
  143. daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten sodann
  144. nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld nicht über
  145. - 10 -
  146. die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei entsprechenden Hinweisen des
  147. Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der versprochenen Rendite eine
  148. 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen können. Hätten die Kläger
  149. ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. gezahlt, wären diese nicht verlorengegangen.
  150. 2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
  151. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger
  152. bereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma P.
  153. GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Ersatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag kann
  154. ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegangene Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht war. Dies läßt
  155. sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem Beklagten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach deren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüft
  156. und beanstandet werden.
  157. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch
  158. nicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschaftsund des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum
  159. Kreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht
  160. festgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht
  161. begründen.
  162. - 11 -
  163. c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und
  164. kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich
  165. eine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die
  166. Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen
  167. durften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei III 2) noch zu erörtern.
  168. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundlage
  169. der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als
  170. richtig dar (§ 563 ZPO).
  171. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der
  172. Kläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.
  173. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
  174. Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.
  175. v. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen
  176. unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber
  177. des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere
  178. die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der
  179. Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.
  180. Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise
  181. entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die
  182. jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den
  183. Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber
  184. hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer
  185. besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer
  186. Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen
  187. in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-
  188. - 12 -
  189. stand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,
  190. WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).
  191. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten
  192. nicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der P. GmbH.
  193. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus,
  194. weil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als Sachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist.
  195. 2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH und deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung
  196. der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten
  197. des Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete oder
  198. rechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Testate zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der
  199. Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angaben
  200. des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die P. GmbH einen
  201. Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begründete.
  202. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß
  203. die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten
  204. gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haftung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994
  205. - 13 -
  206. - III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreterhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen
  207. haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer
  208. besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer
  209. Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und
  210. Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche
  211. schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung
  212. tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH,
  213. Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).
  214. Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,
  215. daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben
  216. jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm
  217. auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalanleger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer
  218. gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine
  219. Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als
  220. Kontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten
  221. Vertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten nehmen.
  222. Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sachkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.
  223. Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-
  224. - 14 -
  225. gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten
  226. (§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen entsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahrheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den
  227. Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für
  228. K. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem Anlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so eingebunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlageinteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr
  229. für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemachten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,
  230. 283).
  231. b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Beklagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der
  232. Angaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P. GmbH
  233. Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt
  234. und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge
  235. und Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, daß die
  236. Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien und daß die
  237. finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem
  238. - 15 -
  239. Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate
  240. konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der
  241. P. GmbH angebotenen Anlagesystems dahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig
  242. und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko.
  243. In dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige
  244. Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
  245. sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe,
  246. "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sicht
  247. der Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.
  248. c) Setzte die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des Beklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kenntnis oder
  249. mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P. GmbH
  250. rechnen, so handelte er auch schuldhaft.
  251. Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben
  252. des Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklagten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf diese
  253. Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige oder
  254. irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der Beklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entnehmen,
  255. daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P. GmbH eine
  256. maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüfer
  257. - 16 -
  258. in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, bei
  259. Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu schaffen.
  260. d) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend
  261. dem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt; er sei
  262. nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.
  263. Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.
  264. Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei Anlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung
  265. nicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.
  266. Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und
  267. die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,
  268. geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der konkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen getreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer
  269. bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber
  270. in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die
  271. Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,
  272. der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems geschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittelverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht
  273. ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung
  274. - 17 -
  275. durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System
  276. noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen
  277. konnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.
  278. e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte
  279. oder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung
  280. der P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß die von ihm
  281. gefertigten Bestätigungsvermerke den Vertriebsbeauftragten nur zur internen
  282. Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke.
  283. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des Beklagten und vertragswidrig von den Vertretern der P. GmbH zur Werbung auch gegenüber den
  284. Klägern eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des Beklagten entfallen, weil der Beklagte auf die Willensentschließung der Anleger nicht in einer
  285. ihm zuzurechnenden Weise Einfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daß
  286. der Beklagte zumindest damit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung
  287. benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das
  288. Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch
  289. mitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, aufzuklären haben.
  290. 3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823
  291. Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden seien.
  292. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den
  293. vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung
  294. nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823
  295. Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,
  296. - 18 -
  297. 266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Betracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger begangen
  298. hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und
  299. Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgendes zu berücksichtigen haben:
  300. Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilnehmers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der
  301. Beklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines solchen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH und die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender Vorsatz
  302. ist
  303. insbesondere
  304. im
  305. Rahmen
  306. der
  307. Beihilfe
  308. zum
  309. Anlagebetrug
  310. (§ 264 a StGB) nicht erforderlich.
  311. Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB
  312. für Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist
  313. zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschaftsprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage eines fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,
  314. daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,
  315. Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986
  316. - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann
  317. schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich
  318. grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes
  319. verschließt.
  320. - 19 -
  321. Da dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur
  322. unvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht bestand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine
  323. dahingehende Einschränkung nicht enthielten.
  324. Rogge
  325. Jestaedt
  326. Keukenschrijver
  327. Melullis
  328. Meier-Beck