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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 147/16
  5. Verkündet am:
  6. 5. Juli 2017
  7. Ermel,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. EEG 2012 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 35 Abs. 4; EEG 2014 § 25 Abs. 1 Satz 1
  19. Nr. 1, § 57 Abs. 5, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EEG 2017 § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 100
  20. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b
  21. a) Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage
  22. und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung
  23. seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.
  24. b) Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf
  25. dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von
  26. deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen,
  27. noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.
  28. c) Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die
  29. in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des
  30. dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten GeECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0
  31. -2-
  32. staltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13,
  33. WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94
  34. Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).
  35. d) § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten
  36. spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
  37. e) Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber
  38. nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme
  39. zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus
  40. zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den
  41. Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der
  42. Verjährung entgegenhalten könnte.
  43. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 - OLG Schleswig
  44. LG Itzehoe
  45. -3-
  46. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  47. vom 5. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
  48. Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
  49. für Recht erkannt:
  50. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
  51. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni
  52. 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli
  53. 2016 wird zurückgewiesen.
  54. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  55. Von Rechts wegen
  56. Tatbestand:
  57. 1
  58. Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein
  59. Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese
  60. nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem
  61. 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein.
  62. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm
  63. von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt
  64. und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe
  65. für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des
  66. -4-
  67. Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der
  68. Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift
  69. des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit,
  70. dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein
  71. sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter
  72. Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."
  73. 2
  74. In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die
  75. Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des
  76. EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin
  77. bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen
  78. hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.
  79. 3
  80. Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin
  81. ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom
  82. 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum
  83. vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe.
  84. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den
  85. - rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten
  86. Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von
  87. 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die
  88. Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.
  89. -5-
  90. 4
  91. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die
  92. Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das
  93. Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs
  94. stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
  95. Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
  96. Entscheidungsgründe:
  97. 5
  98. Die Revision hat keinen Erfolg.
  99. I.
  100. 6
  101. Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von
  102. Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
  103. 7
  104. Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch
  105. aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu.
  106. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem
  107. Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über
  108. die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der
  109. Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan
  110. und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin
  111. gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG
  112. 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG
  113. -6-
  114. 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis
  115. zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er
  116. nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.
  117. 8
  118. Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung
  119. folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er
  120. mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung
  121. verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen
  122. der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012
  123. keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit
  124. eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 (§ 35
  125. Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz
  126. werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen
  127. der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe
  128. dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG
  129. 2012 auch klar vor Augen gestanden.
  130. 9
  131. Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückge-
  132. -7-
  133. forderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen
  134. Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den
  135. Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet
  136. habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht,
  137. dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine
  138. Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt
  139. sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre
  140. - gemäß § 75 EEG 2014 (§ 50 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten
  141. nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber
  142. einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden
  143. Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG
  144. 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 (§ 38
  145. Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne
  146. des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits
  147. Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die
  148. Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen,
  149. wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die
  150. Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG
  151. 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des
  152. vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht
  153. des Netzbetreibers.
  154. -8-
  155. 10
  156. Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich
  157. genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem
  158. vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen
  159. wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.
  160. 11
  161. Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.
  162. 12
  163. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung
  164. neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu
  165. installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012).
  166. Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzie-
  167. -9-
  168. len Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde
  169. (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es
  170. der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten,
  171. die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.
  172. 13
  173. Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber
  174. liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich
  175. verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies
  176. komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation
  177. dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.
  178. 14
  179. Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese
  180. habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das
  181. EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der
  182. Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in
  183. Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August
  184. 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier
  185. nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder
  186. Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.
  187. - 10 -
  188. 15
  189. Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur
  190. gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass
  191. die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu
  192. komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die
  193. Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die
  194. Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage
  195. fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht
  196. bestanden.
  197. 16
  198. Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des
  199. Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in
  200. Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der
  201. Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich
  202. aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen
  203. einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift
  204. - wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des
  205. Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur
  206. Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.
  207. 17
  208. Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht
  209. entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung
  210. für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem
  211. - 11 -
  212. die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten
  213. in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe
  214. bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des
  215. Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1
  216. Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
  217. II.
  218. 18
  219. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
  220. daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der
  221. Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im
  222. Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.
  223. 19
  224. 1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht
  225. in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli
  226. 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes
  227. zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
  228. aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden:
  229. EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014
  230. aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Ge-
  231. - 12 -
  232. setzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
  233. - EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).
  234. 20
  235. a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber,
  236. wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung
  237. gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als
  238. auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für
  239. die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012,
  240. 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in
  241. Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG
  242. [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014],
  243. 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012],
  244. 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012],
  245. 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012
  246. Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz
  247. ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16,
  248. juris Rn. 23 f.).
  249. 21
  250. Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle
  251. Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014
  252. wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung
  253. "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien
  254. zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang
  255. mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in
  256. - 13 -
  257. den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des
  258. Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede
  259. (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks.
  260. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).
  261. 22
  262. Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.
  263. 23
  264. b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls
  265. nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die
  266. Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum
  267. 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung
  268. gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014).
  269. Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für
  270. die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni
  271. 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den
  272. tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17
  273. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. Juli 2014 (dem Tag
  274. des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25
  275. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).
  276. 24
  277. Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist
  278. das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt,
  279. dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für
  280. den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der
  281. - 14 -
  282. Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um
  283. 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.
  284. 25
  285. aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
  286. Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009)
  287. waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme
  288. ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820,
  289. S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen
  290. zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur
  291. Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der
  292. Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser
  293. Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken
  294. Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert
  295. werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23;
  296. siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).
  297. 26
  298. bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1
  299. Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend
  300. geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz
  301. des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß
  302. § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die
  303. Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts
  304. - 15 -
  305. des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071,
  306. S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).
  307. 27
  308. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt
  309. der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe
  310. der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014
  311. zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit
  312. der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.
  313. 28
  314. cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft,
  315. dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert",
  316. solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen
  317. Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei
  318. der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von
  319. Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung
  320. - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.
  321. 29
  322. (1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete
  323. der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch
  324. nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität
  325. - 16 -
  326. erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25
  327. Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass
  328. § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus
  329. Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus
  330. bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige
  331. Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe
  332. hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker,
  333. Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung
  334. sind.
  335. 30
  336. Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom
  337. 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu
  338. "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BTDrucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:
  339. "Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach
  340. wird die Förderung der Photovoltaik […] in Abhängigkeit vom Zubau neuer
  341. Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss
  342. der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst
  343. werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt
  344. die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist
  345. gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt
  346. der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame
  347. Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist.
  348. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit
  349. eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3;
  350. 18/6785, S. 2)
  351. "Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den […] genannten Gründen
  352. nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element
  353. - 17 -
  354. des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch
  355. für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher
  356. nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des
  357. EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)
  358. 31
  359. (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1
  360. Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum
  361. 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für
  362. Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August
  363. 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit
  364. der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
  365. Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember
  366. 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2
  367. Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5
  368. EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage
  369. nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.
  370. 32
  371. Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1
  372. EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304,
  373. S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1
  374. EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrie-
  375. - 18 -
  376. rung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu
  377. lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch
  378. Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch
  379. § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung
  380. geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:
  381. "Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1
  382. Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung
  383. von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember
  384. 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für
  385. diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
  386. a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1
  387. Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht
  388. verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die
  389. Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren
  390. Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen,
  391. ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1
  392. Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht
  393. in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BTDrucks. 18/1304, S. 177)
  394. 33
  395. Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht
  396. des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin
  397. heißt es:
  398. "Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom
  399. aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17
  400. Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die
  401. Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)
  402. 34
  403. (3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Ver-
  404. - 19 -
  405. ringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes
  406. gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der
  407. Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier,
  408. aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO,
  409. § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17
  410. Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder,
  411. Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in
  412. Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.)
  413. vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.
  414. 35
  415. Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in
  416. § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas
  417. anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen
  418. Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht
  419. bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass
  420. der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden
  421. hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071,
  422. S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden
  423. hat.
  424. - 20 -
  425. 36
  426. Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden
  427. - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit
  428. Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012
  429. für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812
  430. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht
  431. des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen
  432. Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November
  433. 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).
  434. 37
  435. Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  436. § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.
  437. 38
  438. (4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten
  439. Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.
  440. 39
  441. (a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017
  442. - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des
  443. Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
  444. vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) ver-
  445. - 21 -
  446. ringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur
  447. Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung
  448. aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52
  449. Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20
  450. Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach
  451. § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.
  452. 40
  453. Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei
  454. nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall
  455. nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
  456. nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.
  457. 41
  458. (b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der
  459. Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014
  460. eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung
  461. des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung
  462. sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar
  463. 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar
  464. 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100
  465. - 22 -
  466. Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7
  467. EEG 2017).
  468. 42
  469. Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG
  470. 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des ErneuerbareEnergien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für
  471. Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der
  472. erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1
  473. Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom
  474. anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu
  475. diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden
  476. ist.
  477. 43
  478. (c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100
  479. EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts
  480. grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG
  481. 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen
  482. gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5
  483. EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz
  484. vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung
  485. für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).
  486. 44
  487. Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der
  488. Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft
  489. und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu
  490. - 23 -
  491. geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister
  492. gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).
  493. 45
  494. (d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht,
  495. dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden
  496. wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG
  497. 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014
  498. bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist
  499. worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die
  500. vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG
  501. 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses
  502. Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6
  503. EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom
  504. 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu
  505. der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage
  506. bestand.
  507. 46
  508. Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Klägers im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG
  509. 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen
  510. - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17
  511. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der
  512. Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für
  513. diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die
  514. Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine be-
  515. - 24 -
  516. sondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember
  517. 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1
  518. Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012
  519. registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die
  520. Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben
  521. übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was
  522. die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1
  523. Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.
  524. 47
  525. Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100
  526. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die
  527. Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen
  528. Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012
  529. ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum
  530. Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden
  531. sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG
  532. 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt
  533. werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf
  534. den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die
  535. - 25 -
  536. Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den
  537. Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.
  538. 48
  539. 2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3
  540. EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den
  541. Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung
  542. bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2
  543. EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.
  544. 49
  545. a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5
  546. Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich
  547. vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf
  548. die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur
  549. Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.
  550. 50
  551. Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen
  552. Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts
  553. wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede
  554. der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012,
  555. aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso
  556. Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).
  557. 51
  558. b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des
  559. - 26 -
  560. Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene
  561. Wille des Gesetzgebers.
  562. 52
  563. Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch
  564. des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung
  565. dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen
  566. den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der
  567. genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision
  568. befürwortete Auffassung.
  569. 53
  570. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4
  571. EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:
  572. "Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt
  573. der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung
  574. nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die
  575. Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar,
  576. dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu
  577. dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071,
  578. S. 82)
  579. 54
  580. Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich
  581. des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in
  582. § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks.
  583. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung
  584. in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte.
  585. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten
  586. zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung
  587. einer Verjährungsregelung erreicht wird.
  588. - 27 -
  589. 55
  590. 3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen
  591. der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig
  592. im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den
  593. Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.
  594. 56
  595. a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die
  596. Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der
  597. für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5
  598. Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEGBelastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders.,
  599. EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35
  600. Rn. 29).
  601. 57
  602. b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die
  603. von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und
  604. auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber
  605. dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl.
  606. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht,
  607. aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen
  608. wendet sich die Revision nicht.
  609. - 28 -
  610. 58
  611. c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG
  612. 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls
  613. einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend
  614. bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des
  615. Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber
  616. dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten
  617. Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über
  618. den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.
  619. 59
  620. aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch.
  621. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
  622. Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des
  623. Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem
  624. Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen
  625. wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEGBelastungsausgleich ergibt sich dies nicht.
  626. 60
  627. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjäh-
  628. - 29 -
  629. rungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG
  630. 2014.
  631. 61
  632. bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor,
  633. dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden
  634. Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der ErneuerbareEnergien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch
  635. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die
  636. Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5
  637. Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.
  638. 62
  639. Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu
  640. Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEGBelastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich
  641. des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung
  642. nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu
  643. lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35
  644. Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits
  645. erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr
  646. - 30 -
  647. dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs
  648. nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die
  649. Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO;
  650. Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock
  651. in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).
  652. 63
  653. Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten
  654. Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von
  655. den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten
  656. Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von
  657. dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.
  658. 64
  659. Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere
  660. Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte,
  661. dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag
  662. nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern
  663. - gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den
  664. Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
  665. 65
  666. 4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin beste-
  667. - 31 -
  668. henden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von
  669. Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.
  670. 66
  671. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985
  672. - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ
  673. 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365
  674. Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen
  675. den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks.
  676. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1
  677. EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist
  678. und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene
  679. Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.
  680. 67
  681. b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem
  682. aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile
  683. vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom
  684. 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb
  685. aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
  686. - 32 -
  687. 68
  688. aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden
  689. gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu
  690. und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten
  691. ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit
  692. dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht
  693. informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche
  694. schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien.
  695. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen.
  696. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt
  697. des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass
  698. er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem
  699. Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im
  700. Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten
  701. nicht mehr einschlägig gewesen sei.
  702. 69
  703. bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht
  704. verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an
  705. die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer
  706. Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.
  707. 70
  708. (1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die
  709. Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovol-
  710. - 33 -
  711. taikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in
  712. Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BTDrucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich
  713. ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).
  714. 71
  715. (2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und
  716. Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von
  717. Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen
  718. Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in
  719. Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu
  720. vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.
  721. 72
  722. Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem
  723. Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von
  724. einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des ErneuerbareEnergien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhand-
  725. - 34 -
  726. lung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber
  727. nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.
  728. 73
  729. Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das
  730. Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.
  731. 74
  732. (3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm
  733. unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die
  734. Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat
  735. den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten
  736. Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen
  737. als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben
  738. aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger
  739. und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch)
  740. eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die
  741. - gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an
  742. ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.
  743. 75
  744. Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in
  745. dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach
  746. der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG
  747. - gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt
  748. worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetra-
  749. - 35 -
  750. gen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.
  751. 76
  752. Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts
  753. des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut
  754. des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht,
  755. wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen
  756. Entfallen
  757. des
  758. Vergütungsanspruchs
  759. verbundene
  760. (BT-Drucks.
  761. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird
  762. (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der
  763. Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe
  764. entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den
  765. Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des
  766. § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.
  767. 77
  768. 5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17
  769. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den
  770. Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen
  771. Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  772. (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273;
  773. BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).
  774. 78
  775. a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt,
  776. dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und
  777. erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer
  778. - 36 -
  779. Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein
  780. anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können.
  781. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis
  782. zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).
  783. 79
  784. b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG
  785. 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und
  786. zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmender
  787. Deckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die
  788. Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der
  789. Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.
  790. 80
  791. Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten
  792. und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht
  793. rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe
  794. zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BTDrucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat
  795. bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich
  796. des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er
  797. ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitge-
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  799. hend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich,
  800. das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von
  801. ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines
  802. vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die
  803. jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht
  804. beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli
  805. 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21;
  806. vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514
  807. Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom
  808. 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).
  809. 81
  810. Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier
  811. gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden
  812. hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656
  813. Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und
  814. Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen
  815. - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch
  816. 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZRR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).
  817. 82
  818. Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1
  819. Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist da-
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  821. her auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks.
  822. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch
  823. ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie
  824. im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen
  825. der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer
  826. Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.
  827. 83
  828. c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1
  829. Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen
  830. Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und
  831. nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16,
  832. GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.
  833. Dr. Milger
  834. RiBGH Dr. Schneider ist
  835. wegen Urlaubs an der
  836. Unterschrift verhindert.
  837. Karlsruhe, 11.07.2017
  838. Dr. Hessel
  839. Dr. Achilles
  840. Dr. Bünger
  841. Dr. Milger
  842. Vorinstanzen:
  843. LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.10.2015 - 3 O 157/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.06.2016 - 3 U 108/15 -